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V ZR 230/10 KI-generiert

Condominium resolution challenge: timeliness of filing suit against the community to meet the one-month limitation period

Geschäftsnummer V ZR 230/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Civil Procedure (BGH) reversed the lower courts' judgment and remanded the case for further proceedings, ruling in favor of the plaintiff-homeowner by holding that the statutory limitation period was met. The dispute concerned a challenge to the validity of a resolution passed at a condominium owners' meeting, where the plaintiff filed suit within the one-month statutory deadline but initially named the condominium community rather than the other individual owners as defendants, subsequently amending the claims to target the individual owners after the deadline had expired. The court applied the specific doctrine regarding condominium association resolution challenges under § 46(1) of the Condominium Ownership Act (WEG), determining that filing suit against the community within the statutory period satisfies the deadline, provided that the management agent is identified and the plaintiff later amends the pleadings to name the specific opposing owners before the oral hearing concludes.

Legislator-Regeste

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§ 563 ZPO; Condominium resolution challenge: timeliness of filing suit against the community to meet the one-month limitation period: Das Berufungsgericht meint, die Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG sei versäumt. Entgegen Satz 1 der Norm sei sie nicht gegen die übrigen Wohnungseigentümer, sondern gegen den Verband gerichtet worden. Ein Parteiwechsel sei zwar grundsätzlich möglich, habe aber innerhalb der Klagefrist erfolgen müssen. Daran fehle es.

Schlagwörter

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Fristen Stockwerkeigentum Forderungseingabe Zivilrechtsstreitigkeit Urteile zur Prüfung der Gültigkeit mündliches Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Klagefristwahrung durch Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft

[TENOR]

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 5. Oktober 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

[TATBESTAND]

Die Klägerin ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie wendet sich gegen einen auf der Wohnungseigentümerversammlung am 14. Oktober 2008 gefassten Beschluss. Ihre am 10. November 2008 bei Gericht eingegangene Klage hat sie gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, vertreten durch den Verwalter, gerichtet. Mit Schriftsatz, bei Gericht eingegangen am 11. Dezember 2008, hat sie klargestellt, dass sich die Klage nicht gegen den Verband der Wohnungseigentümer richte, sondern gegen die übrigen Wohnungseigentümer gemäß einer beigefügten Liste.

Das Amtsgericht hat die auf Ungültigkeiterklärung des Beschlusses gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

I. Das Berufungsgericht meint, die Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG sei versäumt. Entgegen Satz 1 der Norm sei sie nicht gegen die übrigen Wohnungseigentümer, sondern gegen den Verband gerichtet worden. Ein Parteiwechsel sei zwar grundsätzlich möglich, habe aber innerhalb der Klagefrist erfolgen müssen. Daran fehle es.

II. Die Auffassung des Berufungsgerichts entspricht nicht der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach die Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG auch durch eine gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtete Klage gewahrt werden kann, wenn innerhalb der Frist der Verwalter angegeben und die Klage später im Wege eines Parteiwechsels gegen die übrigen Wohnungseigentümer umgestellt und deren namentliche Bezeichnung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt wird (Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 73/09, NJW 2010, 446; Urteil vom 5. März 2010 - V ZR 62/09, NJW 2010, 2132; Urteil vom 17. September 2010 - V ZR 5/10, NJW 2010, 3376; zuletzt, mit nochmaliger Auseinandersetzung mit der Gegenauffassung, Urteil vom 21. Januar 2011 - V ZR 140/10, zur Veröffentlichung bestimmt). Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung ist die Klagefrist gewahrt worden.

III. Das Urteil unterliegt daher der Aufhebung und, da der Senat mangels hinreichender Feststellungen nicht selbst entscheiden kann, der Zurückverweisung an das Berufungsgericht (§ 563 ZPO).

Krüger Schmidt-Räntsch Roth

Brückner Weinland