Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX ZB 180/10 KI-generiert

Denial of insolvency discharge: application of criminal register erasure periods to aggregate sentences and procedural delay in bankruptcy fraud convictions

Geschäftsnummer IX ZB 180/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the debtor’s legal appeal as inadmissible, thereby upholding the lower courts' decision to deny the discharge of remaining debts. The case involved a debtor who was convicted of bankruptcy fraud (§ 283 No. 7a and b StGB) via a penal order resulting in a single custodial sentence of 100 day-fines as part of a aggregate one-year suspended sentence; the debtor argued that the dismissal was improper because the criminal proceeding had been unduly lengthy and the sentence should have been erased from the central criminal register earlier. The BGH held that under § 290 (1) No. 1 InsO, discharge is barred if a conviction for an insolvency crime remains on record according to the Central Criminal Register Act (BZRG). The Court clarified that for aggregate sentences, only the specific penalty attributable to the insolvency offense counts toward the erasure period, and the BZRG time limits run from the actual date of the judicial decision, not a fictional date adjusted for procedural delays; consequently, since the five-year erasure period had not yet elapsed when the creditor filed the denial application, the conviction had to be considered, and no legal reform to accommodate procedural delays was warranted.

Legislator-Regeste

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§ 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, § 283d StGB, § 283 Abs. 1 Nr. 7 InsO, § 4 InsO; Denial of insolvency discharge: application of criminal register erasure periods to aggregate sentences and procedural delay in bankruptcy fraud convictions: Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Schlagwörter

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Gläubigerbenachteiligung Zahlungsunfähigkeit Strafurteil Verfahrensverzögerungen Rechtsreform Gesamtstrafe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO
August 2009 hat das Insolvenzgericht dem Schuldner auf Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 die Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO versagt.
§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6, 289 Abs.
§ 574 Abs. 2 ZPO
Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).
§ 283d StGB
1 InsO nur versagt werden kann, wenn er wegen einer Insolvenzstraftat nach § 283 bis § 283d StGB rechtskräftig verurteilt worden ist und die Verurteilung nach den Tilgungsvorschriften des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) noch nicht getilgt ist.
§ 283 Abs. 1 Nr. 7 InsO
Gegen den Schuldner ist wegen Bankrotts gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 7 InsO durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 20.
§ 4 InsO
Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 4 InsO, § 577 Abs.
§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO
Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat: Berücksichtigung der Tilgungsfristen für die Eintragung im Bundeszentralregister und einer möglicherweise überlangen Dauer des Strafverfahrens

[TENOR]

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 85. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 16. Juli 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Auf den mit einem Restschuldbefreiungsgesuch verbundenen Eigenantrag vom 16. November 2005 wurde durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 10. Januar 2006 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Gegen den als Architekt tätigen Schuldner wurde durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 20. April 2005 eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verhängt, deren Vollstreckung für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegenstand des Strafbefehls war unter anderem eine Einzelstrafe von einhundert Tagessätzen wegen Verletzung der Bilanzierungspflicht (§ 283 Abs. 1 Nr. 7a und b StGB).

Mit Beschluss vom 2. August 2009 hat das Insolvenzgericht dem Schuldner auf Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 die Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO versagt. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren weiter.

II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass die Restschuldbefreiung dem Schuldner nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO nur versagt werden kann, wenn er wegen einer Insolvenzstraftat nach § 283 bis § 283d StGB rechtskräftig verurteilt worden ist und die Verurteilung nach den Tilgungsvorschriften des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) noch nicht getilgt ist. Liegt eine Verurteilung zu einer Gesamtstrafe vor, kommt es bezüglich der Anwendung der Tilgungsvorschriften nur auf die Einzelstrafe an, die aufgrund der Insolvenzstraftat verhängt worden ist (BGH, Beschluss vom 18. Februar 2010 - IX ZB 180/09, ZInsO 2010, 629 Rn. 6 ff). Von diesen Grundsätzen ist das Beschwerdegericht nicht abgewichen. Gegen den Schuldner ist wegen Bankrotts gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 7 InsO durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 20. April 2005 eine Einzelstrafe von 100 Tagessätzen verhängt worden. Diese Strafe war nach den Vorschriften des BZRG zum Zeitpunkt der Antragstellung im Schlusstermin am 19. Juni 2009 weder getilgt noch unter Zugrundelegung der gebotenen Einzelbetrachtung tilgungsreif. Sie musste deshalb bei der Entscheidung über die Restschuldbefreiung berücksichtigt werden.

2. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, aufgrund einer nur geringfügigen Überschreitung der Dreimonatsgrenze des § 46 Abs. 1 Nr. 1a BZRG müsse auf die fünfjährige Tilgungsfrist zurückgegriffen werden, kommt es hierauf vorliegend schon deshalb nicht an, weil nicht einmal die fünfjährige Frist verstrichen war, als die Gläubigerin den Versagungsantrag wirksam gestellt hat. Im Übrigen kommt die Rechtsprechung des Senats, nach der bei einer Gesamtstrafenbildung nur die auf die Insolvenzstraftat entfallende Strafe zählt, dem Schuldner schon sehr weit entgegen. Eine weitergehende Erleichterung, nach der auch die Tilgungsfristen des BZRG im Einzelfall noch unterschritten werden können, ist nicht angebracht. Sie stünde im Widerspruch zu der strikten Versagung der Restschuldbefreiung, die der Gesetzgeber an eine Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat knüpft. Ein Bedürfnis für eine Rechtsfortbildung besteht insoweit nicht.

3. Der Auffassung der Rechtsbeschwerdebegründung, bei der Anwendung der Tilgungsfristen des BZRG müsse eine eventuelle überlange Verfahrensdauer des vorangehenden Strafverfahrens in der Form berücksichtigt werden, dass die Tilgungsfristen ab dem vermeintlich um die Verfahrensverzögerungen bereinigten - fiktiven - Zeitpunkt der strafrichterlichen Entscheidung zu laufen begännen, findet im Gesetz keine Stütze und wäre auch nicht praktikabel. Rechtsfortbildungsbedarf besteht insoweit nicht. Mögliche Nachteile, die der Schuldner durch die Verfahrensdauer erleidet, werden schon dadurch ausgeglichen, dass ungeachtet des Fehlens einer zeitlichen Beschränkung im Gesetz die Verurteilung nur im Rahmen der Tilgungsfristen des BZRG berücksichtigt werden darf. Eine weitergehende Besserstellung des Schuldners, die dazu führen würde, dass sich die Zeiträume weiter verkürzen, in denen Versagungsanträge gestellt werden können, würde zudem die Gläubiger beeinträchtigen, die auf die Dauer des Strafverfahrens keinen Einfluss haben.

4. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).

Kayser Vill Lohmann

Fischer Pape