Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4 StR 49/11 KI-generiert

Incorporation of prior juvenile judgment requiring fresh assessment of detoxification commitment prerequisites

Geschäftsnummer 4 StR 49/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (4th Criminal Senate) partially granted the defendant's appeal, quashing the lower court's legal consequence ruling and remanding the case for new proceedings, while rejecting the appeal against the finding of guilt. The dispute concerned a juvenile conviction for aggravated extortion, bodily injury, and attempted coercion, where the Landgericht in Rostock had incorrectly applied the earlier juvenile judgment from 2007 by simply maintaining the previously ordered commitment to a detoxification institution without reassessment. The court held that under § 31(2) Sentence 1 of the Juvenile Court Act (JGG), incorporating a prior judgment extinguishes its legal consequences, requiring the trial court to newly examine the prerequisites for the measure of commitment under § 64 of the Code of Criminal Procedure (StGB) rather than merely upholding it as if it were a cumulative sentencing case under § 55(2) StGB; the lower court also failed to adequately address the provisions for waiving a juvenile prison sentence under §§ 5(3) and 105(1) JGG given the defendant's minimal intoxication during the current offenses.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 55 Abs. 2 StGB, § 64 StGB; Incorporation of prior juvenile judgment requiring fresh assessment of detoxification commitment prerequisites: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen versuchter Nötigung unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Schwerin vom 20. Juli 2007 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt aufrechterhalten. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Sie hat zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg; zum Schuldspruch ist sie dagegen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Jugendstrafzumessung Strafprozessordnung schwerer Fall strafrechtliche Nötigung E-Justice rechtlicher Status des Minderjährigen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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3 StR 432/93
Oktober 1993 - 3 StR 432/93; Beschluss vom 12.
2 ARs 130/96
Juni 1996 - 2 ARs 130/96, NStZ 1997, 100, 101; zur Zulässigkeit der Einbeziehung, wenn - wie vorliegend - in dem einbezogenen Urteil im Hinblick auf eine angeordnete Unterbringung gemäß § 5 Abs.
3 StR 434/92
Dezember 1992 - 3 StR 434/92, BGHSt 39, 92, 93).
BGHSt 39, 92
Dezember 1992 - 3 StR 434/92, BGHSt 39, 92, 93).
4 StR 577/87
Dezember 1987 - 4 StR 577/87, BGHR JGG § 31 Abs.
4 StR 208/10
Mandatory unification of uncompleted youth sentences under § 31 JGG despite prior conviction
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Volltext

(Jugendgerichtsurteil: Einbeziehung einer Maßregelanordnung aus einem früheren Urteil)

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 11. Oktober 2010 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen versuchter Nötigung unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Schwerin vom 20. Juli 2007 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt aufrechterhalten. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Sie hat zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg; zum Schuldspruch ist sie dagegen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Wird ein früheres Urteil gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG in die nunmehrige Entscheidung einbezogen, so entfallen die in dem einbezogenen Urteil verhängten Rechtsfolgen, als wäre diese Entscheidung nicht ergangen. Dies gilt auch, wenn in dem früheren Urteil Maßregeln verhängt worden waren (BGH, Urteil vom 27. Oktober 1993 - 3 StR 432/93; Beschluss vom 12. Juni 1996 - 2 ARs 130/96, NStZ 1997, 100, 101; zur Zulässigkeit der Einbeziehung, wenn - wie vorliegend - in dem einbezogenen Urteil im Hinblick auf eine angeordnete Unterbringung gemäß § 5 Abs. 3 JGG von der Verhängung einer Jugendstrafe abgesehen wurde: BGH, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 3 StR 434/92, BGHSt 39, 92, 93).

Der die Entscheidung einbeziehende Tatrichter hat deshalb die Voraussetzungen für die Anordnung der Maßregel neu zu prüfen und sie gegebenenfalls neu festzusetzen (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 1987 - 4 StR 577/87, BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 1).

2. Dem hat das Landgericht nicht entsprochen.

Es hat vielmehr - wie in den Fällen des § 55 Abs. 2 StGB - ausgesprochen, dass die Maßregel aufrechtzuerhalten sei. Auch die Entscheidungsgründe lassen nicht erkennen, dass die Jugendkammer die Voraussetzungen des § 64 StGB erneut vollständig geprüft hat, wozu jedoch schon deshalb Anlass bestand, weil der Angeklagte weder die nunmehr abgeurteilte, noch einen Großteil der mehr als 30 in der einbezogenen Entscheidung abgeurteilten Taten unter dem Einfluss berauschender Mittel begangen hat. Soweit das Urteil dies wiedergibt, stand der Angeklagte lediglich bei den mehr als vier Jahre zurückliegenden Taten vom 14. August und vom 25. November 2006 unter Alkoholeinfluss (Tatzeit-BAK von ca. 0,7 bzw. 1,3 Promille).

Hinzu kommt, dass die Jugendkammer - weshalb auch die von ihr verhängte Jugendstrafe aufzuheben ist - §§ 5 Abs. 3, 105 Abs. 1 JGG unerörtert gelassen hat.

3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die zur neuen Entscheidung berufene Jugendkammer auch zu prüfen haben wird, ob die Verurteilung zu einer Geldstrafe in dem Urteil des Amtsgerichts Stralsund vom 27. Mai 2009 erledigt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2010 - 4 StR 208/10).

Ernemann Roggenbuck Cierniak

Mutzbauer Bender