Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VI ZB 24/10 KI-generiert

Reimbursement of unreduced procedural attorney fees despite statutory fee offset in settlement cost determinations

Geschäftsnummer VI ZB 24/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Civil Procedure (BGH) reversed the appellate court's decision and amended the cost determination to order the plaintiff to pay the defendant an additional €429.33 in costs, prevailing in favor of the party challenging the fee calculation. The dispute arose in a cost determination proceeding following a settlement in a labor dispute, where the initial court had applied a partial offset of the initial fee against the procedural fee based on the statutory regulation for attorneys' fees. The decisive legal basis was the established case law of the BGH’s 6th Civil Senate, which held that under the transitional provisions of the RVG and the specific regulation in the Annex to the RVG, the statutory offset of fees for the same subject matter has no effect on the reimbursement claims between opposing parties, entitling the prevailing party to an unreduced procedural fee despite the existence of a prior initial fee.

Legislator-Regeste

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§ 15a RVG, § 60 Abs. 1 RVG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO, § 91 ZPO; Reimbursement of unreduced procedural attorney fees despite statutory fee offset in settlement cost determinations: 1. Das Beschwerdegericht ist mit dem Landgericht der Auffassung, dass eine entstandene Geschäftsgebühr unter der Voraussetzung, dass es sich um denselben Gegenstand handelt, teilweise auf die spätere Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen sei. Daran ändere auch § 15a RVG nichts, weil diese Bestimmung im Hinblick auf die Überleitungsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG auf Altfälle wie dem vorliegenden keine Anwendung finde.

Schlagwörter

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Festsetzung des Anwaltshonorars Kostenersatz Prozesserledigung Parteientschädigung Teilklage prozessleitende Verfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Kostenfestsetzungsverfahren: Gebührenanrechnung nach einem Prozessvergleich in Übergangsfällen

[TENOR]

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 20. April 2010 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Würzburg vom 24. Februar 2010 dahingehend abgeändert, dass über die dort festgesetzten Kosten hinaus weitere 429,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. September 2009 von der Klägerin an die Beklagte zu erstatten sind.

Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Beschwerdewert: 429,33 €

[GRUENDE]

I. In der Berufungsverhandlung vom 12. August 2009 schlossen die Parteien einen Vergleich, nach dem die Klägerin 1/4 und die Beklagte 3/4 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. Februar 2010 setzte der Rechtspfleger des Landgerichts die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 9.864,70 € fest. Dabei wurde gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG die Geschäftsgebühr teilweise auf die Verfahrensgebühr angerechnet. Daraus ergab sich für die Beklagte entsprechend der von ihr zu tragenden Kostenquote ein Mehrbetrag von 429,33 €. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf den Ansatz einer ungekürzten Verfahrensgebühr nebst Zinsen weiter.

II. 1. Das Beschwerdegericht ist mit dem Landgericht der Auffassung, dass eine entstandene Geschäftsgebühr unter der Voraussetzung, dass es sich um denselben Gegenstand handelt, teilweise auf die spätere Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen sei. Daran ändere auch § 15a RVG nichts, weil diese Bestimmung im Hinblick auf die Überleitungsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG auf Altfälle wie dem vorliegenden keine Anwendung finde.

2. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Sie hat in der Sache Erfolg.

a) Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. die Beschlüsse vom 7. Dezember 2010 - VI ZB 45/10, MDR 2011, 135; vom 19. Oktober 2010 - VI ZB 26/10, juris Rn. 8 und vom 16. November 2010 - VI ZB 47/10, juris Rn. 4, jeweils mwN) ist auch für die Zeit vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes (Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009, BGBl. I S. 2449) davon auszugehen, dass die in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG angeordnete Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr für die Höhe der gesetzlichen Gebühren im Verhältnis der Prozessparteien untereinander ohne Bedeutung ist und die entsprechend berechtigte Prozesspartei grundsätzlich die Erstattung einer ungekürzten Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG beanspruchen kann.

b) Die Rechtsbeschwerde rügt hiernach mit Recht, dass das Beschwerdegericht die angemeldete Verfahrensgebühr gekürzt hat. Da in der Sache keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, sondern der Sachverhalt zur Endentscheidung reif ist, entscheidet der Senat gemäß § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO selbst.

c) Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 91 ZPO.

Galke Zoll Wellner

Diederichsen Stöhr