Judicial recusal based on personal relationship with third-party lawyer in related proceedings lacks reasonable suspicion of bias
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiert**Operative Outcome:** The German Federal Court of Justice (BGH) rejected the plaintiff's application for the recusal of a judge, determining that no grounds for bias existed. **Dispute and Facts:** The plaintiff alleged a conflict of interest based on the personal relationship between the targeted judge and a member of a specific law firm, arguing that this firm was involved in four other parallel proceedings where the current case would serve as a precedent. The plaintiff further contended that the judge’s official statement of ignorance regarding these other cases implied she would have recused herself had she been aware of the connections. **Legal Basis:** The court held that bias requires a reasonable suspicion of partiality arising from the judge's personal involvement with the parties or the specific subject matter of the dispute. A relationship with a third party who is not a party, witness, or counsel of record in the instant proceedings or the underlying lower-court instances does not constitute bias. The mere fact that other lawyers from the same firm were involved in different cases involving similar legal questions, without the specific individual being personally involved or the judge having knowledge of those specific proceedings, was insufficient to create a reasonable suspicion of lack of objectivity.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 42 Abs. 2 ZPO; Judicial recusal based on personal relationship with third-party lawyer in related proceedings lacks reasonable suspicion of bias: Der Kläger hat Richterin am Bundesgerichtshof Caliebe wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Infolge der persönlichen Beziehungen der abgelehnten Richterin zu einem Mitglied der Anwaltssozietät H. bestehe die Besorgnis, dass sie nicht unbefangen entscheiden könne. Der Rechtsstreit sei vorgreiflich für vier weitere Verfahren, in denen in den Vorinstanzen das Anwaltsbüro H. beteiligt gewesen sei. Aus der dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richterin, ihr seien die im Ablehnungsgesuch genannten drei Verfahren nicht bekannt, folge, dass sie selbst der Ansicht sei, dass sie nicht tätig geworden sei bzw. tätig würde, wenn sie die Zusammenhänge mit diesen Rechtssachen gekannt hätte.
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KI-generiertVolltext
Ablehnung eines BGH-Richters: Persönliche Beziehung zum Mitglied einer in ähnlichen Verfahren tätigen Anwaltssozietät als Befangenheitsgrund
[TENOR]
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen Richterin am Bundesgerichtshof Caliebe wird zurückgewiesen.
[GRUENDE]
I. Der Kläger hat Richterin am Bundesgerichtshof Caliebe wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Infolge der persönlichen Beziehungen der abgelehnten Richterin zu einem Mitglied der Anwaltssozietät H. bestehe die Besorgnis, dass sie nicht unbefangen entscheiden könne. Der Rechtsstreit sei vorgreiflich für vier weitere Verfahren, in denen in den Vorinstanzen das Anwaltsbüro H. beteiligt gewesen sei. Aus der dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richterin, ihr seien die im Ablehnungsgesuch genannten drei Verfahren nicht bekannt, folge, dass sie selbst der Ansicht sei, dass sie nicht tätig geworden sei bzw. tätig würde, wenn sie die Zusammenhänge mit diesen Rechtssachen gekannt hätte.
II. Das Ablehnungsgesuch ist nicht begründet. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Maßgebend dafür ist, ob aus der Sicht der den Richter ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an dessen Unvoreingenommenheit und objektiver Einstellung zu zweifeln (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - III ZB 55/09, NJW-RR 2010, 493 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2003 - V ZB 22/03, BGHZ 156, 269, 270 m.w.N.). Als solche Gründe kommen persönliche Beziehungen der abgelehnten Richter zu den Parteien oder zur Streitsache in Frage. Gründe in der Person eines anderen als der Partei lassen die Unvoreingenommenheit eines Richters nur dann zweifelhaft erscheinen, wenn Anlass zu der Besorgnis besteht, dass sich das Verhältnis zu dem Dritten auf die Einstellung des Richters zu einem Prozessbeteiligten oder zum Gegenstand des Verfahrens auswirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2006 - IV ZR 219/04, FamRZ 2006, 1440; BFH/NV 2005, 234).
Die abgelehnte Richterin hat keine persönlichen Beziehungen zu einer Partei oder zur Streitsache. Dass Anlass zu der Besorgnis besteht, dass sich ihr persönliches Verhältnis zu einem Dritten auf ihre Einstellung zu einer Partei oder zum Gegenstand der Streitsache auswirkt, ist nicht dargetan. Von einer solchen Auswirkung ist auszugehen, wenn der Dritte am Verfahren etwa als Prozessbevollmächtigter oder als Zeuge beteiligt ist. Das Mitglied der Anwaltssozietät H., zu dem die abgelehnte Richterin eine persönliche Beziehung hat, ist am Verfahren nicht beteiligt, auch nicht als Prozessbevollmächtigter in den Vorinstanzen. Die Parteien wurden auch nicht - was nicht genügen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2006 - IV ZR 219/04, FamRZ 2006, 1440) - durch ein Mitglied dieser Anwaltssozietät vertreten.
Dass Mitglieder dieser Anwaltssozietät an Verfahren beteiligt sind, in denen nach Auffassung des Klägers dieselben Rechtsfragen wie in der Streitsache zu entscheiden sein werden, bietet bei vernünftiger Würdigung aller Umstände keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung der Richterin zu zweifeln. Auswirkungen auf die Einstellung der abgelehnten Richterin zum Gegen- stand der Streitsache sind schon deshalb nicht zu befürchten, weil ihr diese Verfahren gemäß ihrer dienstlichen Äußerung nicht bekannt waren und aus diesem Grund auch nicht bekannt sein konnte, ob es sich - wie der Kläger meint - um dieselben Rechtsfragen handelt. Darüber hinaus bietet allein der entfernte Bezug des Dritten zum Gegenstand der Streitsache keinen Anlass, Auswirkungen auf die Einstellung eines Richters zu befürchten. Ein solcher entfernter Bezug des Mitglieds der Anwaltssozietät H., zu dem die abgelehnte Richterin eine persönliche Beziehung hat, zu der aufgeworfenen Rechtsfrage ist auch nicht dargelegt. Er ist weder selbst noch als Prozessbevollmächtigter an den weiteren Verfahren beteiligt. Dass andere Mitglieder der Anwaltssozietät in diesen Verfahren Prozessbevollmächtigte der Parteien sind, begründet keinen Bezug zum Gegenstand der Streitsache.
Bergmann Reichart Drescher
Born Sunder