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5 StR 46/11 KI-generiert

Fraud: Deceptive conduct in attachment proceedings as unpunishable acts to secure proceeds (Beutesicherung)

Geschäftsnummer 5 StR 46/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Court (BGH) partially reversed a prior conviction by sentencing one defendant to four years' imprisonment and the other to one year and eleven months suspended on probation, acquitting both on one count and the second defendant on another, while upholding the remaining convictions for fraud and forgery. The dispute centered on whether misleading conduct during a civil attachment proceeding (arrest) aimed at securing previously defrauded assets constituted a separate count of fraud or merely an accessory act; the defendants challenged their convictions for these additional counts along with a count of attempted fraud. The court held that actions taken to secure the proceeds of a primary fraud are punishable "nachfolgen" (follow-up acts) and thus lack independent criminality under § 263 StGB, as they did not create an independent financial loss, and it also acquitted the second defendant of attempted fraud for the same reason; the court exercised its power to adjust the aggregate sentences directly without remand due to the minor impact on the total penalties and the first defendant's detention status.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 263 StGB, § 156 StGB, § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB; Fraud: Deceptive conduct in attachment proceedings as unpunishable acts to secure proceeds (Beutesicherung): The dispute centered on whether misleading conduct during a civil attachment proceeding (arrest) aimed at securing previously defrauded assets constituted a separate count of fraud or merely an accessory act; the defendants challenged their convictions for these additional counts along with a count of attempted fraud. The court held that actions taken to secure the proceeds of a primary fraud are punishable "nachfolgen" (follow-up acts) and thus lack independent criminality under § 263 StGB, as they did not create an independent financial loss, and it also acquitted the second defendant of attempted fraud for the same reason; the court exercised its power to adjust the aggregate sentences directly without remand due to the minor impact on the total penalties and the first defendant's detention status.

Schlagwörter

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Urkundenfälschungsverfahren Arrestverfahren Betrug strafbares Verhalten Nebenstrafe qualifizierter Betrug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 4 StPO

Procedural basis cited in the dispositive for modifying the lower court's judgment without a new trial.

§ 349 Abs. 2 StPO

Procedural basis cited in the dispositive for rejecting the remaining appeal as unfounded.

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Volltext

Betrug: Täuschungshandlung im Arrestverfahren zur Beutesicherung

[TENOR]

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 6. September 2010 gemäß § 349 Abs. 4 StPO dahingehend abgeändert, dass

a) beide Angeklagten wegen der Tat II.3. (Betrug im Arrestverfahren), der Angeklagte L. darüber hinaus auch wegen der Tat II.5. (versuchter Betrug) auf Kosten der Staatskasse freigesprochen.

b) der Angeklagte K. wegen Betrugs in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen Untreue in zwei Fällen und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren, der Angeklagte L. wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, verurteilt werden.

2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Die Angeklagten tragen die verbliebenen Kosten ihrer Rechtsmittel. Die Gebühren und gerichtlichen Auslagen des Revisionsverfahrens werden jedoch um ein Zehntel ermäßigt; die Staatskasse trägt auch ein Zehntel der verbliebenen notwendigen Auslagen der Angeklagten.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Betruges in sechs Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen Untreue in zwei Fällen und Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Den Angeklagten L. hat es wegen Betrugs in drei Fällen und wegen versuchten Betrugs schuldig gesprochen und gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revisionen der Angeklagten haben den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Erfolg.

1. Die Verurteilungen der Angeklagten wegen Betrugs im Arrestverfahren halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Arrestverfahren, das der Geschädigte Z. betrieben hatte, erfolgte zur Sicherung seiner Ansprüche auf Rückzahlung von 600.000 €. Diesen Betrag hatten die Angeklagten durch Betrug zuvor erlangt. Die von den Angeklagten in diesem Verfahren vorgenommenen Täuschungshandlungen geschahen in der Absicht, das durch die Betrugshandlung vereinnahmte Geld behalten zu können. Solche Handlungen, die der Beutesicherung dienen, sind mitbestrafte Nachtaten des Betrugs und damit straflos.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts entstand durch die Betrugshandlungen im Arrestverfahren kein selbständiger Betrugsschaden. Der Betrugsschaden erhöhte sich hierdurch nicht, die Täuschungshandlungen im Arrestverfahren bewirkten allenfalls, dass sich der Betrugsschaden nicht verringerte, weil hierdurch infolge des nicht erlangten Titels erfolgversprechende Vollstreckungsmaßnahmen unterblieben. Insoweit unterscheidet sich diese Fallkonstellation von anderen Betrugshandlungen, die darauf gerichtet sind, den Gläubiger von der Realisierung seiner Forderung abzuhalten.

Der Senat lässt offen, ob – wie ersichtlich der Generalbundesanwalt meint – die Verfahrenskosten einen selbständigen Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB darstellen können. Nach den Urteilsfeststellungen sind nämlich die Verfahrenskosten sämtlich dem Angeklagten K. auferlegt worden. Dass er eine solche Überbürdung erstrebt hatte, ist im Blick auf seine prozessuale Verteidigung zumindest fraglich und lässt sich nicht mehr zweifelsfrei klären. Der Senat hat deshalb die Angeklagten hinsichtlich dieser Tat freigesprochen.

2. Ebenfalls freigesprochen hat er den Angeklagten L., soweit dieser wegen versuchten Betrugs verurteilt wurde. Dieser Vorgang bezog sich gleichfalls auf das Arrestverfahren und diente somit der Beutesicherung. Da das Landgericht ein Vergehen nach § 156 StGB hier zutreffend verneint hat, ist auch diese Tat im Sinne eines Freispruchs entscheidungsreif.

3. Die Teilfreisprüche haben eine so geringfügige Auswirkung auf die zu verhängenden Gesamtstrafen, dass eine Zurückverweisung der Sache an das Landgericht wegen der hiermit verbundenen Verzögerung unvertretbar wäre, zumal sich der Angeklagte K. in Untersuchungshaft befindet. Der Senat setzt deshalb bei dem Angeklagten K. eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren fest. Sein Verteidiger hat sich mit einer entsprechenden Durchentscheidung einverstanden erklärt. Es lässt sich ausschließen, dass für diesen Angeklagten nach Wegfall einer Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bei einer Einsatzstrafe von drei Jahren und vier Monaten (weitere Freiheitsstrafen: zwei Jahre fünf Monate, zweimal ein Jahr zehn Monate und zweimal ein Jahr sowie zehn Monate) nach Zurückverweisung an das Landgericht eine noch niedrigere Gesamtstrafe hätte festgelegt werden können. Hinsichtlich des Angeklagten L. hat der Senat auf die nach § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB denkbar niedrigste Gesamtstrafe erkannt. Zur Festsetzung dieser Strafen ist er ohne mündliche Verhandlung befugt.

Die Verhängung des Berufsverbots bleibt bestehen, weil es von den Korrekturen im Schuldspruch ersichtlich unbeeinflusst bleibt.

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