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3 StR 34/11 KI-generiert

Exclusion of unnotified judicial witness examination under § 168c StPO despite accused’s right to refuse testimony in main proceedings

Geschäftsnummer 3 StR 34/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Justice (BGH) dismissed the defendant's revision, upholding the lower court's conviction and ordering the defendant to bear the costs of the legal appeal, despite identifying legal errors in the original judgment. The dispute concerned a criminal prosecution where the Landgericht Oldenburg had relied on witness testimony obtained through a judicial hearing by a district court judge, while also considering the defendant's confessions made to a detention judge. The decisive legal issues involved the violation of § 168c StPO, which requires notifying the accused of judicial witness examinations unless their presence would jeopardize the investigation, and the admissibility of such evidence under § 252 StPO when the witness exercised the right to refuse testimony under § 52 StPO in the main proceedings. Although the court found that the failure to notify the defendant constituted a procedural error and that the lower court's inconsistent evaluation of the witness's credibility was flawed, the BGH concluded that the judgment did not rest on these errors because it primarily rested on the defendant's own statements during the investigative phase.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 252 StPO, § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO, § 168c Abs. 5 Satz 1 StPO, § 168c Abs. 3 StPO, § 168c Abs. 5 Satz 2 StPO; Exclusion of unnotified judicial witness examination under § 168c StPO despite accused’s right to refuse testimony in main proceedings: Soweit das Landgericht seine Überzeugung, der Angeklagte habe sich vor dem Haftrichter wahrheitsgemäß eingelassen, auch mit dem Inhalt der Aussage der Geschädigten bei ihrer Vernehmung durch den Zeugen Richter am Amtsgericht S. begründet, ist das Urteil nicht frei von Rechtsfehlern.

Schlagwörter

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Ausschluss eines Zeugen Verletzung von Verfahrensrechten Verfahren vor dem Untersuchungsrichter Prozessrecht Glaubwürdigkeit von Zeugen Anhörung oder Verhör

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 StR 434/82
November 1982 - 2 StR 434/82, BGHSt 31, 140, 142), kann offen bleiben.
BGHSt 31, 140
November 1982 - 2 StR 434/82, BGHSt 31, 140, 142), kann offen bleiben.
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Volltext

Strafverfahren: Benachrichtigung des Beschuldigten vom Termin zur richterlichen Vernehmung eines Zeugen

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 23. September 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Soweit das Landgericht seine Überzeugung, der Angeklagte habe sich vor dem Haftrichter wahrheitsgemäß eingelassen, auch mit dem Inhalt der Aussage der Geschädigten bei ihrer Vernehmung durch den Zeugen Richter am Amtsgericht S. begründet, ist das Urteil nicht frei von Rechtsfehlern.

1. Die Beweiswürdigung begegnet bereits sachlich-rechtlichen Bedenken. Sachverständig beraten hat das Landgericht die Geschädigte für glaubwürdig und ihre vom Zeugen wiedergegebene Aussage für glaubhaft erachtet. Gleichwohl hat es sich nicht davon überzeugen können, dass der Angeklagte mit der Geschädigten - wie von ihr geschildert - auch in den Fällen II. 2. und 3. der Urteilsgründe den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog (UA S. 17). Weshalb es den Angaben der Geschädigten in diesen Fällen nur teilweise, im Falle II. 1. dagegen insgesamt gefolgt ist, legt es nicht dar. Diesen Widerspruch aufzulösen hätte es sich indes veranlasst sehen müssen. Hat der Tatrichter Zweifel an der Glaubhaftigkeit einzelner Teile einer Zeugenaussage, so muss er dem Revisionsgericht die Überprüfung ermöglichen, ob seine Annahme, dies lasse deren Beweiswert im Übrigen unberührt und stelle deren Tauglichkeit nicht insgesamt in Frage, auf rechtsfehlerfreien Erwägungen beruht.

2. Darüber hinaus rügt die Revision zu Recht, dass das Landgericht diese Aussage nach § 252 StPO nicht hätte verwerten dürfen. Die Geschädigte hat in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO) Gebrauch gemacht. Der Behandlung ihrer Vernehmung durch Richter am Amtsgericht S. als richterliche - und damit dessen Vernehmung zum Inhalt der Aussage - steht entgegen, dass der Beschwerdeführer von dem Termin nicht gemäß § 168c Abs. 5 Satz 1 StPO benachrichtigt worden ist; Raum für eine Abwägung, ob die Umstände des Einzelfalles die Annahme eines Verwertungsverbots gebieten, verbleibt in einem solchen Falle nicht (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 168c Rn. 6 mwN). Allein das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 168c Abs. 3 StPO macht die Benachrichtigung des Beschuldigten vom Termin zur richterlichen Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen nicht entbehrlich, denn sie dient der Wahrung seiner Rechte auch über ein Ermöglichen des Erscheinens hinaus (LR-Erb, StPO, 26. Aufl., § 168c Rn. 37). Ob etwas anderes dann gilt, wenn der Beschuldigte bereits ausgeschlossen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1982 - 2 StR 434/82, BGHSt 31, 140, 142), kann offen bleiben. Dass nicht nur die Anwesenheit des Beschwerdeführers bei der Vernehmung, sondern auch schon dessen Benachrichtigung vom Termin den Untersuchungserfolg gefährdet hätte (§ 168c Abs. 5 Satz 2 StPO), legt das Landgericht in seinem den Widerspruch gegen die Verwertung zurückweisenden Beschluss nicht dar.

3. Der Senat schließt indes aus, dass das Urteil auf diesen Rechtsfehlern beruht, denn das Landgericht stützt sich bei seiner Würdigung der Beweise in erster Linie auf das Einlassungsverhalten des Angeklagten im Ermittlungsverfahren. Der Aussage der Geschädigten misst es demgegenüber ersichtlich keine entscheidende Bedeutung bei.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 2. März 2011 hat dem Senat vorgelegen.

Becker von Lienen Hubert

Schäfer Mayer