Admission to treatment or detoxification: mandatory hearing of guardian to assess insight under §§ 63, 64, and 72 StGB
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Criminal Justice (BGH) partially upheld the defendant's revision, overturning the lower court's order to commit him to a psychiatric hospital and remanding the case for a new hearing on the measure of detention, while upholding the two-year custodial sentence for attempted aggravated extortion with intent to kill, which was clarified to include the use of a knife. The dispute centered on the appropriateness of the security measure, specifically whether the defendant qualified for placement in a detoxification institution under § 64 StGB rather than a psychiatric hospital under § 63 StGB, which the defense argued was the less restrictive option given the defendant's admission to his illness and cooperation with a legal guardian. The court ruled that the lower court violated its duty to clarify the facts under § 244 Abs. 2 StPO by refusing to hear the former legal guardian, a key witness who could testify to the defendant's mental state and readiness for treatment, thereby depriving the court of the necessary factual basis to prefer the less burdensome measure of detoxification detention.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 244 Abs. 2 StPO, § 64 StGB, § 72 Abs. 1 Satz 2 StGB; Admission to treatment or detoxification: mandatory hearing of guardian to assess insight under §§ 63, 64, and 72 StGB: Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt
[TENOR]
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 22. Juli 2010 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig ist.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg, soweit sie sich gegen den Maßregelausspruch richtet; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Allerdings war der Schuldspruch wie geschehen klarzustellen, da der Angeklagte sich nach den Feststellungen und zutreffender rechtlicher Würdigung des Landgerichts durch Verwenden eines Messers der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen schuldig gemacht hat.
Der Maßregelausspruch hat dagegen keinen Bestand. Die Revision beanstandet zu Recht die Ablehnung eines Antrags der Verteidigung auf Vernehmung des früheren gesetzlichen Betreuers des Angeklagten. Dieser war als Zeuge mit einer Reihe von Behauptungen zu Ablauf und Entwicklung des Betreuungsverhältnisses, insbesondere zum Verhalten des Angeklagten und seiner Kooperationsbereitschaft, benannt worden. Das Landgericht hat den Antrag als Beweisantrag behandelt und unter dieser Annahme mit einer rechtsfehlerhaften, sich auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlautes beschränkenden Begründung teils als bedeutungslos, teils deshalb zurückgewiesen, weil die vom Gericht bestellte Sachverständige "bereits über ausreichende Grundlagen für ihr Gutachten verfügt". Nach Ansicht des Generalbundesanwalts handelte es sich dagegen mangels der Angabe hinreichend bestimmter Beweistatsachen lediglich um einen Beweisermittlungsantrag, der nach dem Maßstab der allgemeinen Aufklärungspflicht zu beurteilen war (§ 244 Abs. 2 StPO).
Es kann letztlich dahinstehen, ob der Antrag als rechtsfehlerhaft beschiedener Beweisantrag oder als Beweisermittlungsantrag zu werten ist. Jedenfalls musste sich die Kammer aufgrund ihrer allgemeinen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gehalten sehen, den beantragten Beweis zu erheben. Der Antrag zielte ersichtlich auf die Einstellung des Angeklagten zu seinen psychischen Problemen und seiner Drogensucht ab. Insbesondere ging es dem Antragsteller darum, dass der Angeklagte über eine - von der Kammer verneinte - ausreichende Krankheits- und Behandlungseinsicht als Voraussetzung für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB verfüge. Dies war aber für die Frage von erheblicher Bedeutung, ob der Anordnung dieser Maßregel der Vorzug zu geben war, weil sie den Angeklagten weniger beschwert als die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (§ 72 Abs. 1 Satz 2 StGB). Hinzu kommt, dass mit dem früheren gesetzlichen Betreuer des Angeklagten und Vorsitzenden des Betreuungsvereins der Diakonie A. ein Zeuge benannt war, der über professionelle Erfahrungen als Betreuer mit psychisch kranken und drogen- bzw. alkoholabhängigen Personen verfügte und Verhalten und Einstellungen des Angeklagten über einen längeren Zeitraum unmittelbar beobachten konnte. Es drängte sich deshalb für das Landgericht auf, den Zeugen zu Ablauf und Entwicklung des Betreuungsverhältnisses zu hören, um sich eine möglichst breite Tatsachengrundlage für die Unterbringungsfrage zu verschaffen.
Fischer Appl Schmitt
Krehl Ott