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2 ARs 498/10 KI-generiert

Continuing jurisdiction of the enforcement chamber for parole supervision and revocation despite new sentence and prisoner release

Geschäftsnummer 2 ARs 498/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Bundesgerichtshof ruled that the Court of Criminal Enforcement Chamber at the Berlin Regional Court retained jurisdiction over parole supervision and subsequent decisions, prevailing in the jurisdictional dispute against the Cottbus Local Court. The conflict arose regarding the oversight of a ten-month suspended sentence imposed by the Cottbus Local Court, with the Local Court having referred the matter to the Berlin Chamber due to an existing concurrent parole case there. The highest court held that the Berlin Chamber’s jurisdiction, established by the concentration principle for all subsequent enforcement decisions under § 453 StPO, persists even after the prisoner’s release and remains unaffected by the revocation of parole in the original enforcement case. This continuing jurisdiction, grounded in §§ 462a Abs. 1 Satz 2 and 462a Abs. 4 Satz 3 StPO, only terminates when the execution of all judgments for which the chamber is responsible is completely finished.

Legislator-Regeste

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§ 14 StPO, § 462a Abs. 4 Satz 3 StPO, § 453 StPO, § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO; Continuing jurisdiction of the enforcement chamber for parole supervision and revocation despite new sentence and prisoner release: Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen (§ 14 StPO).

Schlagwörter

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Widerruf des bedingten Strafvollzugs Zuständigkeitsfragen Vollstreckung Gefangener Haftverlängerung Straf- und Massnahmenvollzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Strafvollstreckung: Fortdauernde Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für den Bewährungswiderruf

[TENOR]

Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Cottbus vom 28. April 2010 (73 Ds 1510 Js 1084/09) beziehen, ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin zuständig.

[GRUENDE]

I. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin und das Amtsgericht Cottbus streiten über die Zuständigkeit für die Überwachung der Bewährung hinsichtlich der mit Urteil des Amtsgerichts Cottbus vom 28. April 2010 bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten.

Das Amtsgericht Cottbus gab mit Beschluss vom 10. Juni 2010 die Überwachung der Bewährung und die weiteren im Rahmen der Bewährungsüberwachung zu treffenden Entscheidungen an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin ab, da dort eine weitere Bewährungsaufsicht geführt wird. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin hatte mit Beschluss vom 14. August 2006 den Strafrest einer Freiheitsstrafe von vier Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Juni 2003 zur Bewährung ausgesetzt bis zum 24. August 2010. Mit Beschluss vom 7. Juli 2010 lehnte die Strafvollstreckungskammer eine Übernahme der Bewährungsaufsicht mit der Begründung ab, dass beabsichtigt sei, wegen der neuen Verurteilung die Strafaussetzung in der eigenen Bewährungssache zu widerrufen.

II. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen (§ 14 StPO).

Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen im Rahmen der Bewährungsüberwachung des Verurteilten ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin. Diese hat gemäß § 462a Abs. 4 Satz 3 StPO alle den Verurteilten betreffenden nachträglichen Entscheidungen (§ 453 StPO) zu treffen.

Auch nach der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug ist die Strafvollstreckungskammer für alle weiteren nachträglichen Entscheidungen zuständig geblieben. Ihre einmal begründete Zuständigkeit wirkt nach der Vorschrift des § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO, die von der Verweisung in § 462a Abs. 4 Satz 3 StPO umfasst ist, fort. Sie endet erst dann, wenn die Vollstreckung hinsichtlich aller Verurteilungen, für die die Strafvollstreckungskammer infolge des Konzentrationsprinzips zuständig geworden ist, vollständig erledigt ist (Senat, NStZ-RR 2008, 124; Appl in KK, 6. Auflage, § 462a Rn. 13 mwN). Daher ließe auch ein Widerruf der Strafaussetzung in der ursprünglich die Zuständigkeit begründenden Vollstreckungssache die fortdauernde Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer unberührt.

Fischer Appl Berger

Eschelbach Ott