Justification of enhanced flat-rate fee for mandatory public defender in complex narcotics revision trial
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice's First Criminal Senate awarded the court-appointed defense counsel a flat-rate fee of €2,000 for the appeal trial, rejecting the lawyer's request for a higher amount equal to three times the maximum discretionary fee. The dispute concerned the adequacy of compensation for the defense's efforts in a narcotics criminal case where the appellant sought to challenge the findings on the effects and health consequences of the substances involved, which required the examination of two expert witnesses and addressed complex legal questions not yet addressed in standard commentaries. Citing § 51 Abs. 2 Satz 2 in conjunction with § 51 Abs. 1 Satz 1 of the Federal Lawyers' Fees Act (RVG), the court determined that while the exceptional scope and duration of the proceedings justified a deviation from the statutory fee, the granted flat rate was sufficient to cover the increased workload without necessitating the triple-maximum cap.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 51 Abs. 1 Satz 1 RVG; Justification of enhanced flat-rate fee for mandatory public defender in complex narcotics revision trial: Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 16. August 2010 war der Antragsteller zum Pflichtverteidiger für die Revisionshauptverhandlung bestellt worden. Für diesen Verfahrensteil ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Pflichtverteidigervergütung: Bemessung der Pauschgebühr für die Revisionshauptverhandlung
[TENOR]
Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt G. aus München, wird für die Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung in Höhe von 2.000 € bewilligt.
[GRUENDE]
Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 16. August 2010 war der Antragsteller zum Pflichtverteidiger für die Revisionshauptverhandlung bestellt worden. Für diesen Verfahrensteil ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG).
Nach Anhörung der Bundeskasse hält der Senat eine über die gesetzliche Gebühr hinausgehende Pauschvergütung in Höhe von 2.000 € für gerechtfertigt und angemessen.
Zur Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung hatte sich der Antragsteller eingehend mit besonders umfangreichen und schwierigen Fragestellungen aus dem Betäubungsmittelstrafrecht zu befassen, die bislang noch nicht einmal in der gängigen Kommentarliteratur erörtert worden sind. Die Revisionshauptverhandlung wich zudem erheblich von dem üblichen Zeitumfang ab. So waren zwei Sachverständige zu den Wirkungen und gesundheitlichen Folgen der verfahrensgegenständlichen Medikamente zu hören. Die durch die Sachverständigen vermittelten Erkenntnisse waren dementsprechend im Schlussvortrag in der Hauptverhandlung zu berücksichtigen.
Der dem Pflichtverteidiger hierdurch erwachsene Aufwand überstieg damit erheblich den üblichen mit einer Revision verbundenen Aufwand. Dem wird durch den vom Senat festgesetzten erhöhten Pauschbetrag in angemessener Weise Rechnung getragen; demgegenüber kommt eine weitere Erhöhung auf das Dreifache einer Wahlverteidigerhöchstgebühr, wie dies von dem Pflichtverteidiger beantragt worden ist, nicht in Betracht.
Nack Wahl Graf
Jäger Sander