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I ZA 17/10 KI-generiert

Legal aid denial for non-allowance complaint: minor's liability for copyright infringement via website link and admissibility of deviation in warning letter costs

Geschäftsnummer I ZA 17/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice denied the defendant's application for legal aid, ruling that his intended non-allowance complaint lacked sufficient prospects of success, thereby leaving the appellate court's judgment in force which upheld the plaintiff's claims for an injunction and damages. The dispute concerned copyright infringement arising from the unauthorized public making available of a musical work via a linked website, with the defendant contesting liability based on his status as a minor and claiming the appellate court violated his right to be heard and deviated from prior case law regarding the effectiveness of warning letters sent to minors without their legal representative. The court found no grounds for allowance because the defendant failed to demonstrate fundamental legal significance or consistent legal practice, as the issues of minor liability for tortious conduct and the sufficiency of witness testimony were already adequately addressed or contested, and the monetary value of the disputed legal fees portion fell below the statutory threshold for a non-allowance complaint when other parts of the judgment lacked valid legal grounds.

Legislator-Regeste

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§ 114 Satz 1 ZPO, § 131 Abs. 2 Satz 2 BGB; Legal aid denial for non-allowance complaint: minor's liability for copyright infringement via website link and admissibility of deviation in warning letter costs: The dispute concerned copyright infringement arising from the unauthorized public making available of a musical work via a linked website, with the defendant contesting liability based on his status as a minor and claiming the appellate court violated his right to be heard and deviated from prior case law regarding the effectiveness of warning letters sent to minors without their legal representative. The court found no grounds for allowance because the defendant failed to demonstrate fundamental legal significance or consistent legal practice, as the issues of minor liability for tortious conduct and the sufficiency of witness testimony were already adequately addressed or contested, and the monetary value of the disputed legal fees portion fell below the statutory threshold for a non-allowance complaint when other parts of the judgment lacked valid legal grounds.

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege rechtlicher Status des Minderjährigen urheberrechtliches Werk gesetzliche Voraussetzungen E-Justice Kostenauflage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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I ZR 105/05
März 2006 - I ZR 105/05, BGHZ 166, 327).
BGHZ 166, 327
März 2006 - I ZR 105/05, BGHZ 166, 327).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 114 Satz 1 ZPO

Provision cited as the basis for denying the application for legal aid due to insufficient prospects of success.

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Volltext

Prozesskostenhilfe: Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde – Zulassungsgründe

[TENOR]

Der Antrag des Beklagten, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Juli 2010 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen noch zu benennenden, beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 29.015,38 € festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Die Kläger sind Urheber des Musikwerkes "S.", das über die Internetseite "www.bb[…]" auf der Internetseite "www.b[…]" zum Herunterladen angeboten wurde. Sie haben den Beklagten wegen der unbefugten öffentlichen Zugänglichmachung ihres Werkes auf Unterlassung sowie auf Zahlung von Schadensersatz von 7.000 € und Abmahnkosten von 2.015,38 € in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat dem Unterlassungsantrag unter Abweisung der weitergehenden Klage stattgegeben. Dagegen haben die Parteien Berufung eingelegt. Nachdem die Klägerin zu 2 ihre Berufung zurückgenommen hatte, hat der Kläger zu 1 auch ihre Ansprüche (aus abgetretenem Recht) geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Klägers zu 1 unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten das landgerichtliche Urteil abgeändert und den Beklagten über die bestehen bleibende Verurteilung zur Unterlassung hinaus verurteilt, an den Kläger zu 1 insgesamt 9.015,38 € nebst Zinsen zu zahlen.

Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen beabsichtigt der Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen, mit der er seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgen möchte. Er beantragt, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen.

II. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil der Kläger jedenfalls hinsichtlich seiner Verurteilung zur Unterlassung und zur Zahlung von Schadensersatz keine Zulassungsgründe dargelegt hat und der Wert seiner Beschwer durch die Verurteilung zur Zahlung von Abmahnkosten lediglich 2.015,38 € beträgt.

1. Der Beklagte macht hinsichtlich seiner Verurteilung zur Unterlassung und zur Zahlung von Schadensersatz geltend, die Frage der Zurechenbarkeit des rechtswidrigen Tuns eines Dritten zum Nachteil eines Minderjährigen habe grundsätzliche Bedeutung. Damit ist ein Zulassungsgrund nicht dargelegt. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es im Streitfall nicht um die rechtsgeschäftliche Tätigkeit eines Minderjährigen im Internet geht, sondern um seine Haftung für ein deliktisches Verhalten, nämlich eine Verletzung fremder Urheberrechte. Die vom Beklagten in seinem Prozesskostenhilfeantrag erörterten Rechtsfragen des Minderjährigenschutzes nach §§ 104 ff. BGB stellen sich daher nicht.

2. Der Beklagte beruft sich weiter auf eine entscheidungserhebliche Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Durch die angebotene Vernehmung des Zeugen Ö. und D. wäre zu Tage getreten, dass er zu keinem Zeitpunkt tatsächlich auf den Inhalt der Internetseite habe Einfluss nehmen können. Auch damit ist ein Zulassungsgrund nicht dargetan. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte habe nach den getroffenen Feststellungen hinsichtlich der in Rede stehenden Internetseite die Möglichkeit der Kontrolle und des Zugriffs gehabt. Der Beklagte hat nicht vorgetragen, inwieweit eine Vernehmung der benannten Zeugen insoweit zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Dass der Beklagte keine Einwirkungsmöglichkeiten auf die Internetseite "www.b[…]" hatte, auf der das Musikwerk eingestellt war, ändert nichts daran, dass er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Kontrolle über die Internetseite "www.bb[…]" hatte, die mit der erstgenannten Internetseite verlinkt war. Dass das Berufungsgericht die Kontrollmöglichkeiten des Beklagten anders beurteilt hat als der Beklagte, verletzt nicht den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör.

3. Der Beklagte macht schließlich geltend, hinsichtlich seiner Verurteilung zur Erstattung von Abmahnkosten weiche die Entscheidung des Berufungsgerichts von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München ab. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts München (ZUM-RD 2001, 561 Rn. 16 ff.; zustimmend Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 41 Rn. 6b Fn. 46), der sich im Streitfall auch das Landgericht angeschlossen hatte, entfaltet die gegenüber einem Minderjährigen ausgesprochene Abmahnung ohne Zugang an den gesetzlichen Vertreter in entsprechender Anwendung von § 131 Abs. 2 Satz 2 BGB keine Wirkung (mit der Folge, dass die Abmahnung nicht wirksam ist und kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten besteht). Das Berufungsgericht hat - ohne dies näher zu begründen - angenommen, die Entscheidung des Oberlandesgerichts München betreffe einen anderen Fall; im Übrigen habe die Mutter des Beklagten als seine gesetzliche Vertreterin von der Abmahnung Kenntnis erhalten. Es kann offenbleiben, ob hinsichtlich dieses Teils des Streitstoffs die Zulassungsgründe der Divergenz und der Grundsatzbedeutung gegeben sind. Der Wert der Beschwer durch diesen Teil des Streitstoffs beträgt nur 2.015,38 €. Da hinsichtlich der übrigen Teile des Streitstoffs keine Gründe für die Zulassung der Revision dargelegt oder sonst ersichtlich sind, wäre eine Nichtzulassungsbeschwerde auch bei Vorliegen eines Zulassungsgrundes hinsichtlich dieses Teils des Streitstoffs nicht statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2006 - I ZR 105/05, BGHZ 166, 327).

Bornkamm Büscher Schaffert

Koch Löffler