Distinctiveness of descriptive word mark and denial of hearing for unsuitable search evidence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice dismissed the applicant's appeal, leaving the lower court’s rejection of the trademark registration in force. The dispute concerned the registration of the word mark "Europe's First Porcelain" for ceramics, clocks, and household goods; the applicant argued that the Patent Court had violated its right to be heard by ignoring specific search engine results submitted as evidence of distinctiveness. The Court held that the appeal was permissible under the procedural exception for denial of legal hearing but was meritless because the submitted search results were inherently unsuitable to prove that the public perceives the phrase as a trademark indicating origin rather than a descriptive slogan, meaning the lower court was not obligated to expressly address them in its reasoning. Key legal provisions include Art. 103(1) of the German Basic Law regarding the right to be heard and § 83(3) No. 3 of the Trademark Act governing appeals based on procedural error.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG, Art. 103 Abs. 1 GG, § 83 Abs. 3 MarkenG, § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG; Distinctiveness of descriptive word mark and denial of hearing for unsuitable search evidence: The dispute concerned the registration of the word mark "Europe's First Porcelain" for ceramics, clocks, and household goods; the applicant argued that the Patent Court had violated its right to be heard by ignoring specific search engine results submitted as evidence of distinctiveness. The Court held that the appeal was permissible under the procedural exception for denial of legal hearing but was meritless because the submitted search results were inherently unsuitable to prove that the public perceives the phrase as a trademark indicating origin rather than a descriptive slogan, meaning the lower court was not obligated to expressly address them in its reasoning. Key legal provisions include Art. 103(1) of the German Basic Law regarding the right to be heard and § 83(3) No. 3 of the Trademark Act governing appeals based on procedural error.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertApplied to order the costs of the legal appeal to be borne by the applicant.
Volltext
Markenanmeldung: Gehörsverletzung bei Nichtberücksichtigung eines zum Nachweis der Unterscheidungskraft ungeeigneten Schriftstücks
[TENOR]
Die Rechtsbeschwerde gegen den am 13. April 2010 an Verkündungs Statt zugestellten Beschluss des 26. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Anmelderin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt.
[GRUENDE]
I. Die Anmelderin ist die Staatliche Porzellan-Manufaktur M. GmbH. Sie hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung der Wortmarke
Europas Erstes Porzellan
für folgende Waren beantragt:
Klasse 9:
Waren aus Porzellan, nämlich Toilettengarnituren, Lampenvasen und Lampenfüße;
Klasse 14:
Uhrengehäuse; Broscheplättchen; Ringsteine; Münzen; Plaketten;
Klasse 21:
Geräte und Behälter für den Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Waren aus Porzellan, Ton, Glas, insbesondere Tafel-, Kaffee-, Tee-, Mokka-, Likör- und Konfektservice; Kunstporzellan, insbesondere Vasen, Dosen, Wandteller, Dessertschalen, Körbe, Figuren, Leuchter.
Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die Beschwerde der Anmelderin beim Bundespatentgericht ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen richtet sich die - vom Bundespatentgericht nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Anmelderin.
II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG auch ohne Zulassung durch das Bundespatentgericht statthaft, da die Anmelderin den im Gesetz aufgeführten, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnenden Verfahrensmangel der Versagung rechtlichen Gehörs rügt und diese Rüge im Einzelnen begründet (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2003 - I ZR 5/03, GRUR 2004, 76 = WRP 2004, 103 - turkey and corn; Beschluss vom 24. Juni 2010 - I ZB 40/09, GRUR 2010, 1034 Rn. 9 = WRP 2010, 1399 - LIMES LOGISTIK).
2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Das Verfahren vor dem Bundespatentgericht verletzt die Anmelderin nicht in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
a) Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit haben, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (vgl. BVerfGE 96, 205, 216 f. mwN).
b) Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, das Bundespatentgericht habe das von der Anmelderin vorgetragene Rechercheergebnis der Internetsuchmaschine Google zu dem Suchbegriff "Europas Erstes Porzellan" übergangen und deshalb fehlerhaft die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke verneint sowie ungeprüft gelassen, ob die angemeldete Bezeichnung gegebenenfalls als Werbeslogan schutzfähig sei. Der vorgelegte Ausdruck der Internetrecherche ist zum Nachweis konkreter Unterscheidungskraft hinsichtlich der Waren, für die die angemeldete Marke Schutz beansprucht, ungeeignet. Er vermag von vornherein nicht zu belegen, dass der Verkehr die Wortfolge "Europas Erstes Porzellan" gegenwärtig tatsächlich als Herkunftshinweis auf die von der Anmelderin hergestellten Waren auffasst. Das Bundespatentgericht hatte keinen Anlass, sich damit in den Entscheidungsgründen ausdrücklich auseinanderzusetzen.
c) Soweit die Anmelderin darüber hinaus rügt, das Bundespatentgericht habe die Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens zu Unrecht verneint, zeigt sie keinen Verfahrensfehler auf, der im Verfahren der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 3 MarkenG geltend gemacht werden könnte. Dasselbe gilt für die von der Rechtsbeschwerde gerügten sonstigen Rechtsfehler des Bundespatentgerichts.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG.
Bornkamm
RiBGH Pokrant ist in Urlaub undkann deswegen nicht unterschreiben.
Schaffert
Bornkamm
Kirchhoff
Löffler