Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX ZB 35/10 KI-generiert

Inclusion of voluntary sale proceeds in calculation of disposable insolvent estate

Geschäftsnummer IX ZB 35/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the debtor's legal appeal as inadmissible, thereby upholding the lower court's decision regarding the establishment of the insolvent estate. The dispute concerned insolvency proceedings, specifically whether potential proceeds from voluntary asset sales and related sales agreements should be included in the calculation of disposable debtor assets under § 26 InsO. The court determined that the issue lacked fundamental legal significance because existing jurisprudence and legal literature already recognize that realizable sales proceeds must be considered when assessing disposable assets, and that the feasibility of such sales requires a case-by-case prognostic assessment rather than a new legal ruling. Consequently, no violation of fundamental procedural rights was found, as the lower court properly relied on expert assessments for its determination, and no further elaboration was deemed necessary under § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO.

Legislator-Regeste

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§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, § 26 InsO, § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO; Inclusion of voluntary sale proceeds in calculation of disposable insolvent estate: Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 34 Abs. 2 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Schlagwörter

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Zahlungsunfähigkeit Ertrag Feststellung des neuen Vermögens Masseverbindlichkeit Grundstückgewinn Überschuss des Erwerbseinkommens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Insolvenzrecht: Berücksichtigung der erzielbaren Verwertungserlöse bei Feststellung des verwertbaren Schuldnervermögens

[TENOR]

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 29. Januar 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.001 Euro festgesetzt.

[GRUENDE]

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 34 Abs. 2 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1. Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Grundsatzbedeutung liegt nicht vor. In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, dass erzielbare Verwertungskostenbeiträge, etwa nach §§ 170 f InsO, bei der Feststellung des verwertbaren Vermögens im Sinne von § 26 InsO zu berücksichtigen sind (LG Berlin ZInsO 2000, 224; HK-InsO/Kirchhof, 5. Aufl. § 26 Rn. 6; Pape, in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 26 Rn. 7; Graf-Schlicker/Voß, InsO, 2. Aufl. § 26 Rn. 13; MünchKomm-InsO/Haarmeyer, 2. Aufl. § 26 Rn. 21; HambKomm-InsO/Schröder, 2. Aufl. § 26 Rn. 14; Uhlenbruck, InsO 13. Aufl. § 26 Rn. 13). Gleiches gilt auch für Einnahmen aufgrund von Verwertungsabreden bei Veräußerung von Gegenständen (FK-InsO/Schmerbach, 6. Aufl. § 26 Rn. 17; MünchKomm-InsO/Haarmeyer aaO). Die Frage, ob eine freihändige Verwertung und der Abschluss einer entsprechenden Verwertungsabrede zu erwarten ist, ist im Rahmen einer einzelfallbezogenen Prognoseentscheidung anhand der jeweiligen Umstände des konkreten Falls zu beurteilen.

2. Die gerügte Verfahrensgrundrechtsverletzung liegt nicht vor. Auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 18. Dezember 2009 kam es nicht an. Soweit er eine Ergänzung des bisherigen, vom Beschwerdegericht berücksichtigten Vorbringens des Schuldners enthielt, betraf dies die derzeitige Einschätzung der Gläubigerin zur Frage eines freihändigen Verkaufs und einer entsprechenden Verwertungsabrede. Für die Frage der Eröffnung war dagegen eine Prognoseentscheidung zu treffen, die das Beschwerdegericht anhand der Beurteilung im Sachverständigengutachten treffen konnte.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Kayser Gehrlein Vill

Lohmann Fischer