Inapplicability of state-level welfare fee exemptions to federal court revision costs; scope of federal fee exemption for charitable entities operating senior care facilities
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe defendant’s objection to the court fee assessment was dismissed, upholding the order that the defendant pay full revision fees and confirming the plaintiff is not eligible for fee remission. The dispute concerned whether a charitable entity affiliated with a major welfare organization in Baden-Württemberg, operating senior care facilities as a limited liability company, was exempt from court fees in a civil revision proceeding before the Federal Court of Justice based on state-level fee waivers. The court held that state-level fee exemption statutes under the Baden-Württemberg State Court Costs Act apply exclusively to proceedings in ordinary courts of that specific Land and do not extend to the Federal Court of Justice. For federal proceedings, the pre-WWII Regulation on Fee Exemption remains applicable, which exempts only specific public institutions, certain charitable foundations, and needy ecclesiastical entities that are independent legal carriers of church property; the plaintiff did not meet these criteria as it was not a religious entity holding independent church property, nor did it demonstrate that its expenses exceeded its income.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 2 Abs. 5 Satz 1 GKG; Inapplicability of state-level welfare fee exemptions to federal court revision costs; scope of federal fee exemption for charitable entities operating senior care facilities: Gerichtskosten sind nicht zu erheben und bereits erhobene Kosten zurückzuzahlen, soweit eine kostenbefreite Partei nach der gerichtlichen Kostenentscheidung Kosten zu tragen hat (§ 2 Abs. 5 Satz 1 GKG).
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KI-generiertVolltext
Gerichtskosten: Erstreckung der landesrechtlichen Gebührenbefreiung für das Diakonische Werk der evangelischen Kirche auf Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof
[TENOR]
Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
[GRUENDE]
Der Kostenansatz ist richtig. Die vom Beklagten gezahlten Gerichtskosten für die Revisionsinstanz sind nicht wegen einer Kostenbefreiung der Klägerin - entsprechend der Kostenverteilung im Beschluss des Senats vom7. Januar 2008 - zu einem Siebtel zurückzuzahlen.
Gerichtskosten sind nicht zu erheben und bereits erhobene Kosten zurückzuzahlen, soweit eine kostenbefreite Partei nach der gerichtlichen Kostenentscheidung Kosten zu tragen hat (§ 2 Abs. 5 Satz 1 GKG).
Die Klägerin ist vor den Gerichten des Bundes nicht kostenbefreit. Dass sie entsprechend der dem Landgericht vorgelegten Bescheinigung als Mitglied des Diakonischen Werkes der evangelischen Kirche einem anerkannten Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg angeschlossen sein und nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 des baden-württembergischen Landesjustizkostengesetzes Gebührenfreiheit genießen soll, führt nicht zur Kostenbefreiung vor dem Bundesgerichtshof. Landesrechtliche Befreiungsvorschriften gelten nur für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten des betreffenden Landes (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2006 - XII ZR 83/04, NJW-RR 2007, 644 Rn. 4).
Für den Bund gilt die Verordnung betreffend die Gebührenfreiheit in Verfahren vor dem Reichsgericht vom 24. Dezember 1883 (RGBl 1884, I, 1, RG-GebFrhV) fort (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2006 - XII ZR 83/04, NJW-RR 2007, 644 Rn. 5). Danach besteht keine Kostenfreiheit für die Klägerin. Von der Zahlung von Gebühren befreit sind nach § 1 Nr. 1 RG-GebFrhV öffentliche Armen-, Kranken-, Arbeits- und Besserungsanstalten, ferner Waisenhäuser und andere milde Stiftungen, insofern solche nicht einzelne Familien oder bestimmte Personen betreffen, oder in bloßen Studienstipendien bestehen. Die Klägerin betreibt weder eine der genannten Anstalten noch ist sie eine Stiftung. Sie unterhält nach dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Einrichtungen der Altenhilfe, insbesondere Altenheime, in der Rechtsform einer GmbH. Nach § 1 Nr. 3 RG-GebFrhV sind Kirchen, Pfarreien, Kaplaneien, Vikarien und Küstereien kostenbefreit, deren Einnahmen die etatmäßigen Ausgaben nicht übersteigen. Unter Kirchen im Sinn dieser Vorschrift ist das mit Kirche, Pfarrei, Vikariat, Kaplanei und Küsterei näher bezeichnete Kirchengut zu verstehen. Die Gebührenfreiheit kommt nicht den Kirchengesellschaften und Religionsgemeinschaften als solchen, sondern den in ihnen bestehenden rechtlich selbständigen Trägern von Kirchen- und Kulturzwecken dienendem Vermögen zu. Aufgrund dieser Einschränkungen ist vor dem Bundesgerichtshof nur ein als rechtsfähiger Verein oder sonst in rechtsfähiger Form errichteter, bedürftiger Träger von Kirchengut von Gerichtskosten befreit (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2006 - XII ZR 83/04, NJW-RR 2007, 644 Rn. 8). Weder ist die Klägerin Trägerin von Kirchengut noch ist vorgetragen, dass ihre etatmäßigen Ausgaben die Einnahmen übersteigen.
Bergmann Caliebe Drescher
Born Sunder