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4 StR 681/10 KI-generiert

Aggravating sentence via long-past priors: BZRG deletion maturity arising post-conviction not reviewable on appeal

Geschäftsnummer 4 StR 681/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) rejected the defendant's appeal, upholding the Landgericht Essen's sentence of five years' imprisonment for three counts of drug trafficking in a non-trivial quantity. The dispute centered on whether prior convictions from 1991, 1994, and 1996 could be considered for sentence aggravation despite arguments that the 1994 conviction had reached deletion maturity after the trial court's judgment. The court held that the prohibition on using prior convictions under § 51 Abs. 1 BZRG did not apply because the deletion of the 1991 entry was suspended under § 47 Abs. 3 BZRG; consequently, the 15-year deletion period for the 1994 conviction under § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG remained in effect until after the sentencing date. The BGH ruled that deletion maturity occurring after the trial court's decision is not to be considered by the appellate court, thus validating the trial court's use of the prior records to aggravate the sentence.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 69a StGB; Aggravating sentence via long-past priors: BZRG deletion maturity arising post-conviction not reviewable on appeal: Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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Strafzumessung Vorbenutzung Fälligkeit Verjährungsfrist Wirkungen des Urteils E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1 StR 50/09
März 2009 – 1 StR 50/09) - Verwertungsverbot nach § 51 Abs.
4 StR 125/99
April 1999 - 4 StR 125/99, NStZ 1999, 466; Graf/Bücherl, Strafprozessordnung, § 46 BZRG Rn.
5 StR 320/93
Dezember 1993 - 5 StR 320/93, BGHR BZRG § 51 Tilgungsreife 1).
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Volltext

Strafzumessung: Strafschärfende Berücksichtigung lange zurückliegender Vorverurteilungen; Tilgungsreife nach tatrichterlicher Entscheidung

[TENOR]

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. Oktober 2010 wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Das Landgericht durfte wie geschehen strafschärfend berücksichtigen, "dass der Angeklagte mehrfach und einschlägig vorbestraft ist" (UA 13 f.). Dem stand das - auf Sachrüge zu berücksichtigende (BGH, Beschluss vom 18. März 2009 – 1 StR 50/09) - Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG nicht entgegen. Das Landgericht teilt mit, dass der Angeklagte "u.a." dreimal vorbestraft ist: Am 19. Dezember 1991 wurde er wegen Handeltreibens mit „Haschisch“ in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Erwerb von „Haschisch“ zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten mit Bewährung verurteilt; die Strafe wurde später erlassen. Mit Urteil vom 6. Dezember 1994 wurde der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit „Haschisch“ in zwei Fällen zu einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Bewährung verurteilt; auch diese Strafe wurde - nach Verlängerung der Bewährungszeit - erlassen. Zuletzt wurde er am 26. Juni 1996 wegen "Verkehrsunfallflucht" zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt; außerdem wurde eine Maßregel nach § 69a StGB angeordnet.

Sind im Register mehrere Verurteilungen eingetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung gemäß § 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG erst zulässig, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Wegen der Voreintragung aus dem Jahr 1991 galt auch für die mit Urteil vom 6. Dezember 1994 verhängte (Gesamt-)Freiheitsstrafe von einem Jahr eine fünfzehnjährige Tilgungsfrist gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG. Diese verlängerte sich gemäß § 46 Abs. 3 BZRG um die Dauer der verhängten Freiheitsstrafe; für diese Verlängerung kommt es nicht auf die Dauer ihrer Vollstreckung an (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 1999 - 4 StR 125/99, NStZ 1999, 466; Graf/Bücherl, Strafprozessordnung, § 46 BZRG Rn. 27). Somit war die Tilgungsfrist am 6. Oktober 2010, dem Tag der Urteilsverkündung, noch nicht abgelaufen. Die nach dem tatrichterlichen Urteil eingetretene Tilgungsreife der Eintragungen im Zentralregister ist vom Revisionsgericht nicht zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1993 - 5 StR 320/93, BGHR BZRG § 51 Tilgungsreife 1).

Ernemann Solin-Stojanović Cierniak

Franke Mutzbauer