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4 StR 633/10 KI-generiert

Reclassification of completed organized theft to failed attempt where intent targeted money absent from stolen safe, and procedural discontinuance under § 154 Abs. 2 StPO due to judgment gap

Geschäftsnummer 4 StR 633/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 4. Strafsenat partially reversed the Landgericht Zweibrücken’s judgment in a criminal case involving robbery and organized theft, ordering the discontinuance of proceedings for one defendant regarding a specific theft count under § 154 Abs. 2 StPO due to a lack of factual basis in the trial judgment, and correcting the guilt findings for all defendants by reclassifying a completed organized theft as a failed attempt because the defendants' intent targeted money not present in the stolen safe, resulting in the reduction of completed organized theft counts and the rejection of further appeals. The dispute centered on whether the conviction for completed heavy organized theft was supported by findings that the accused only intended to steal money found within a safe that actually contained only keys, establishing that such a mismatch between intent and result constitutes a failed attempt rather than a completed offense under § 243 StGB. The decisive legal bases were § 154 Abs. 2 StPO for the procedural discontinuance due to an apparent gap in the judgment despite a limited appeal on sentencing, § 357 StPO for amending the guilt findings in the interest of law even against non-appealing or limitedly appealing defendants, and criminal law doctrines on the distinction between completed and attempted theft based on the object of the intent to appropriate.

Legislator-Regeste

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§ 154 Abs. 2 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 357 Satz 1 StPO, § 265 StPO; Reclassification of completed organized theft to failed attempt where intent targeted money absent from stolen safe, and procedural discontinuance under § 154 Abs. 2 StPO due to judgment gap: Der Angeklagte D. richtet seine auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision allein gegen den Rechtsfolgenausspruch. Die Angeklagten A. S. und E. rügen jeweils die Verletzung materiellen und formellen Rechts. Die Rechtsmittel der Angeklagten D. und E. führen nach einer den Angeklagten D. betreffenden Verfahrensbeschränkung gemäß § 154 Abs. 2 StPO zu den aus dem Tenor ersichtlichen Änderungen der Schuldsprüche. Im Übrigen sind ihre Revisionen sowie das Rechtsmittel des Angeklagten A. S. unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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versuchter Diebstahl Strafzumessung bei Raub vollendeter Versuch prozessleitende Verfügungen qualifizierter Diebstahl Nachweis des Vorsatzes

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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3 StR 500/89
Februar 1990 – 3 StR 500/89, StV 1990, 408; vom 6.
4 StR 91/00
Juni 2000 – 4 StR 91/00, NStZ-RR 2000, 343; vom 7.
2 StR 378/05
September 2005 – 2 StR 378/05 und vom 8.
4 StR 354/09
September 2009 – 4 StR 354/09, jeweils m.w.N.).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 154 Abs. 2 StPO

Provision explicitly cited in the dispositive to order the discontinuance of proceedings regarding a specific theft charge due to a lack of factual basis in the judgment.

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Volltext

Revision im Strafverfahren: Verfahrensbeschränkung hinsichtlich einer in den Urteilsgründen nicht festgestellten Straftat bei Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch

[TENOR]

1. Auf die Revisionen der Angeklagten D. und E. gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 25. Juni 2010 wird

a) das Verfahren bezüglich des Angeklagten D. im Fall 8 der Anklage der Staatsanwaltschaft Zweibrücken vom 8. April 2009 (Az.: 4392 Js 3623/09) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; insoweit trägt die Staatskasse die dem Angeklagten D. entstandenen notwendigen Auslagen;

b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass

- der Angeklagte D. des schweren Raubes, des Raubes, des schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen, des versuchten schweren Bandendiebstahls in sieben Fällen, des Diebstahls in sechs Fällen und des versuchten Diebstahls,

- der Angeklagte E. des schweren Raubes, des Raubes, des schweren Bandendiebstahls in vier Fällen und des versuchten schweren Bandendiebstahls in sieben Fällen sowie

- der frühere Mitangeklagte R. des schweren Raubes, des schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen und des versuchten schweren Bandendiebstahls in neun Fällen schuldig sind.

2. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten D. sowie E. und die Revision des Angeklagten A. S. werden verworfen.

3. Der Angeklagte A. S. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, den Angeklagten D. und E. die Kosten und (weiteren) Auslagen ihrer Rechtsmittel aufzuerlegen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten A. S. des schweren Raubes, des schweren Bandendiebstahls, des versuchten schweren Bandendiebstahls in vier Fällen und des Diebstahls, den Angeklagten D. des schweren Raubes, des Raubes, des schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen, des versuchten schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen, des Diebstahls in sieben Fällen und des versuchten Diebstahls, den Angeklagten E. des schweren Raubes, des Raubes, des schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen und des versuchten schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen sowie den früheren Mitangeklagten R. des schweren Raubes, des schweren Bandendiebstahls in sieben Fällen und des versuchten schweren Bandendiebstahls in acht Fällen schuldig gesprochen. Es hat gegen den Angeklagten A. S. eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten und gegen die übrigen Angeklagten jeweils Jugendstrafen verhängt, gegen den Angeklagten E. eine solche von vier Jahren und sechs Monaten, gegen den Angeklagten D. unter Einbeziehung der Verurteilung des Landgerichts Zweibrücken vom 3. Dezember 2009 eine solche von sieben Jahren und gegen den früheren Mitangeklagten R. ebenfalls unter Einbeziehung dieses Urteils eine solche von drei Jahren und sechs Monaten.

Der Angeklagte D. richtet seine auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision allein gegen den Rechtsfolgenausspruch. Die Angeklagten A. S. und E. rügen jeweils die Verletzung materiellen und formellen Rechts. Die Rechtsmittel der Angeklagten D. und E. führen nach einer den Angeklagten D. betreffenden Verfahrensbeschränkung gemäß § 154 Abs. 2 StPO zu den aus dem Tenor ersichtlichen Änderungen der Schuldsprüche. Im Übrigen sind ihre Revisionen sowie das Rechtsmittel des Angeklagten A. S. unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Senat stellt das Verfahren bezüglich des Angeklagten D. im Fall 8 der Anklage der Staatsanwaltschaft Zweibrücken vom 8. April 2009 (Az.: 4392 Js 3623/09) auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Nach den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 29. November 2010 wird der Schuldspruch betreffend den Angeklagten D. von den Urteilsgründen insoweit nicht getragen, als lediglich sechs und nicht, wie ausgeurteilt, sieben Fälle des vollendeten Diebstahls festgestellt sind. Diese offensichtliche Lücke betrifft Fall 8 der Anklage der Staatsanwaltschaft Zweibrücken vom 8. April 2009 (Az.: 4392 Js 3623/09). Durch die Beschränkung der Revision des Angeklagten D. auf den Rechtsfolgenausspruch ist der Senat an dieser Verfahrensbeschränkung nicht gehindert (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 318 Rn. 16 m.w.N.).

2. Im Fall 2.20. der Urteilsgründe können die die Angeklagten D. und E. sowie den Mitangeklagten R. betreffenden Schuldsprüche wegen vollendeten schweren Bandendiebstahls nicht bestehen bleiben. Nach den getroffenen Feststellungen bezog sich die Zueignungsabsicht der Angeklagten D., E. und des Mitangeklagten R. lediglich auf das in dem Tresor vermutete Geld. In dem Tresor, den sie aus den Geschäftsräumen des Autohauses K. mitgenommen hatten, befanden sich jedoch entgegen dieser Erwartung lediglich Fahrzeugschlüssel. Da sich die Absicht rechtswidriger Zueignung weder auf den Tresor noch auf die Fahrzeugschlüssel, sondern auf das erhoffte Geld bezog, liegt kein vollendeter schwerer Bandendiebstahl vor, sondern nur ein fehlgeschlagener Versuch eines schweren Bandendiebstahls (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 1990 – 3 StR 500/89, StV 1990, 408; vom 6. Juni 2000 – 4 StR 91/00, NStZ-RR 2000, 343; vom 7. September 2005 – 2 StR 378/05 und vom 8. September 2009 – 4 StR 354/09, jeweils m.w.N.). Die Schuldsprüche wegen dieser Tat waren daher – gemäß § 357 Satz 1 StPO auch hinsichtlich des nicht revidierenden Mitangeklagten R. und des lediglich den Rechtsfolgenausspruch angreifenden Angeklagten D. – entsprechend zu ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich die Angeklagten gegen die geänderten Schuldsprüche nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können.

3. Die gegen diese Angeklagten vom Landgericht verhängten Einheitsjugendstrafen können trotz der Schuldspruchänderungen bestehen bleiben. Der Senat kann im Hinblick auf die Ausführungen der Jugendkammer zu dem bei diesen Angeklagten bestehenden Erziehungsbedarf sowie die Vielzahl und den Schuldgehalt der abgeurteilten Straftaten ausschließen, dass die Jugendkammer bei zutreffender rechtlicher Bewertung bzw. ohne den eingestellten Fall auf geringere Jugendstrafen erkannt hätte.

4. In Bezug auf das weitere Revisionsvorbringen des Angeklagten D. verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 29. November 2010.

5. Hinsichtlich des Angeklagten A. S. hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu dessen Nachteil ergeben.

Ernemann Solin-Stojanović Cierniak

Mutzbauer Bender