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1 StR 580/10 KI-generiert

Concurrence of threat and exploitation of defenseless status in sexual coercion; independent applicability of § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB

Geschäftsnummer 1 StR 580/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (1st Criminal Senate) rejected the defendant's appeal, affirming the lower court's conviction and ordering the defendant to bear the costs of the proceedings and the necessary expenses of the counterparty. The dispute centered on whether the defendant's sexual assault of a disabled victim constituted sexual coercion under two concurrent alternatives of the German Criminal Code: threat (No. 2) and exploitation of a defenseless situation (No. 3), with the defendant challenging the independent applicability and culpability-enhancing nature of the third alternative. The Court held that § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB is an independent element that expands criminal liability to close gaps in protection, particularly for vulnerable victims, rather than a subsidiary "catch-all" provision; it ruled that the victim's severe physical disability and isolation rendered her defenseless, satisfying this element independently of the threat made by the defendant, and that concurrent realization of both alternatives carries a culpability-enhancing effect.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB, § 177 Abs. 1 StGB, § 237 StGB, § 176a Abs. 2 StGB; Concurrence of threat and exploitation of defenseless status in sexual coercion; independent applicability of § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB: The dispute centered on whether the defendant's sexual assault of a disabled victim constituted sexual coercion under two concurrent alternatives of the German Criminal Code: threat (No. 2) and exploitation of a defenseless situation (No. 3), with the defendant challenging the independent applicability and culpability-enhancing nature of the third alternative. The Court held that § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB is an independent element that expands criminal liability to close gaps in protection, particularly for vulnerable victims, rather than a subsidiary "catch-all" provision; it ruled that the victim's severe physical disability and isolation rendered her defenseless, satisfying this element independently of the threat made by the defendant, and that concurrent realization of both alternatives carries a culpability-enhancing effect.

Schlagwörter

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sexuelle Nötigung strafrechtliche Nötigung Gesetzlicher Schutz Rechtsstellung E-Justice Willensmangel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 StR 153/02
Oktober 2002 - 2 StR 153/02, NStZ-RR 2003, 42, 44; BGH, Beschluss vom 6.
1 StR 216/99
Juli 1999 - 1 StR 216/99, NStZ 1999, 505; BGH, Urteil vom 20.
2 StR 248/99
Oktober 1999 - 2 StR 248/99, BGHSt 45, 253, 259; BGH, Urteil vom 3.
BGHSt 45, 253
Oktober 1999 - 2 StR 248/99, BGHSt 45, 253, 259; BGH, Urteil vom 3.
1 StR 521/98
November 1998 - 1 StR 521/98, BGHSt 44, 228).
BGHSt 44, 228
November 1998 - 1 StR 521/98, BGHSt 44, 228).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Procedural basis cited in the dispositive to dismiss the appeal as unfounded following the review of the grounds for appeal.

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Volltext

Sexuelle Nötigung: Schutzzweck der 3. Begehungsalternative und Verhältnis zu den anderen Begehungsalternativen; Voraussetzungen einer schutzlosen Lage

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 22. Juni 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend merkt der Senat an:

Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Angeklagte in allen Fällen sowohl § 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB als auch § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht hat. Diese Tatvarianten stehen gleichrangig nebeneinander (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2002 - 2 StR 153/02, NStZ-RR 2003, 42, 44; BGH, Beschluss vom 6. Juli 1999 - 1 StR 216/99, NStZ 1999, 505; BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 - 2 StR 248/99, BGHSt 45, 253, 259; BGH, Urteil vom 3. November 1998 - 1 StR 521/98, BGHSt 44, 228). Soweit der Senat (Beschluss vom 8. September 1989 - 1 StR 439/98, NStZ 1999, 30) § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB noch als "neuen Auffangtatbestand" bezeichnet hat, war dies aus den dortigen Beschlussgründen ersichtlich nicht im Sinne der Subsidiarität gemeint, sondern dahingehend, dass diese Begehungsalternative eigenständig neben die bisherigen Tatmittel tritt und weitere Fälle erfassen soll.

Denn der Senat hat in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Formulierung nur zum Ausdruck gebracht, dass im dortigen Einzelfall der Tatrichter das Verhalten des Angeklagten unter Umständen auch als Ausnutzung der Drohwirkung früherer Gewaltanwendung und der Fortwirkung früherer Drohungen hätte werten können. Weiter hat der Senat zuvor klargestellt, dass durch die Aufnahme der 3. Begehungsalternative (unter Ausnutzung einer schutzlosen Lage) neben der Anwendung von Gewalt und der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben in den Tatbestand der Vergewaltigung durch das 33.

StrÄndG vom 1. Juli 1997 (BGBl. I 1607) eine Erweiterung der Strafbarkeit eingetreten ist. Der Senat hat deshalb betont, dass Strafbarkeitslücken geschlossen werden sollten, die nach früherem Recht auftreten konnten. Die Einführung dieser 3. Alternative des § 177 Abs. 1 StGB dient - wie auch die Gesetzesmaterialien belegen (BT-Drucks. 13/7324, S. 6 und BT-Drucks. 13/4543, S. 2) - eindeutig der Schließung von als untragbar empfundenen Strafbarkeitslücken, wobei die vom Gesetzgeber ins Auge gefassten Fälle kein "Weniger" gegenüber den beiden anderen Begehungsalternativen darstellen, sondern es sollten eigenständige weitere Fallkonstellationen erfasst werden wie z.B. auch die früher unter § 237 StGB aF fallenden Entführungsfälle (BT-Drucks. 13/324, S. 6 f.).

Der Verwirklichung auch dieser Alternative kommt daher grundsätzlich ein eigener Unrechtsgehalt zu. Der Senat teilt insoweit die (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2008 - 2 StR 517/08, NStZ 2009, 207 f.) geäußerten Bedenken nicht.

Im vorliegenden konkreten Einzelfall war das Opfer unabhängig von der Drohung, bei Weigerung werde seine Mutter umgebracht, durch seine schutzlose Lage gezwungen, die sexuellen Handlungen des Angeklagten zu erdulden. Denn seine Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten waren in einem solchen Maße verringert, dass es dem ungehemmten Einfluss des Täters preisgegeben war. Hier bewirkten sowohl äußere Gegebenheiten als auch in der Person des Opfers liegende Umstände die verminderten Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten. Für die Feststellung, das Tatopfer habe sich in einer schutzlosen Lage befunden, kommt es auf eine Gesamtwürdigung aller tatbestandsspezifischen Umstände an, die ergeben müssen, dass das Tatopfer Einwirkungen des Täters weder mit Aussicht auf Erfolg körperlichen Widerstand entgegensetzen, noch sich ihnen durch Flucht entziehen noch auf die Hilfe dritter Personen hoffen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2006 - 2 StR 345/05, BGHSt 50, 359, 362).

Eine solche Gesamtwürdigung hat das Landgericht rechtsfehlerfrei vorgenommen und dabei insbesondere bedacht, dass der Angeklagte zum einen die Taten bewusst an Orten ausgeführt hat, an denen hilfsbereite Personen für das Opfer nicht erreichbar waren, und zum anderen bewusst die schwere Körperbehinderung des Opfers ausgenutzt hat. Dieses leidet an einer spastischen Lähmung beider Beine und ist auf einen Rollstuhl angewiesen. Darüber hinaus kann es eine Hand nicht bewegen. Die junge Frau konnte sich aufgrund ihrer Behinderung weder entfernen noch ernsthaft wehren. Aus der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages zum 33. StrÄndG ergibt sich, dass die 1997 neu geschaffene Begehungsvariante auch darauf abzielte, den Schutz geistig und körperlich behinderter Menschen, deren Widerstandsfähigkeit eingeschränkt ist, vor erzwungenen sexuellen Übergriffen zu verbessern (BT-Drucks. 13/7663, S. 4 und 5). Dass der verbesserte Schutz von Kindern und Behinderten als schwächste und hilfsbedürftigste Mitglieder der Gesellschaft weiterhin ausdrückliches gesetzgeberisches Ziel ist, zeigt auch das Sexualdelikteänderungsgesetz vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I 3007), durch welches die Strafrahmen des § 176a Abs. 2 StGB und des § 179 Abs. 5 StGB angehoben und § 179 Abs. 3 StGB neu eingeführt wurde. Gerade in den Fällen der vorliegenden Art, in denen das Opfer zu alt ist, um von § 176a StGB geschützt zu werden, würde bei Nichtvorliegen einer weiteren Alternative des § 177 Abs. 1 StGB eine zu restriktive Auslegung der 3. Begehungsalternative des § 177 Abs. 1 StGB zu ungerechtfertigten Ergebnissen führen. Denn der dann allenfalls gegebene § 240 Abs. 4 Nr. 1 StGB mit seiner deutlich niedrigeren Strafandrohung würde den Unrechtsgehalt der Tat gerade gegenüber den zu schützenden Behinderten nicht in der gebotenen und vom Gesetzgeber gewollten Weise erfassen.

Der Verwirklichung jeweils der weiteren Alternative des § 177 Abs. 1 (Nr. 2 und Nr. 3) StGB, deren entsprechend erforderliche subjektive Tatseite vom Landgericht ebenfalls ohne Rechtsfehler festgestellt wurde, kommt daher schulderhöhende Wirkung zu.

Nack Wahl Rothfuß

Elf Sander