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V ZR 95/10 KI-generiert

Inadmissibility of Anhörungsrüge against unreasoned dismissal of non-admission complaint for failure to demonstrate specific disregard of submissions

Geschäftsnummer V ZR 95/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 5th Civil Senate dismissed the plaintiffs' complaint for lack of hearing (*Anhörungsrüge*) as inadmissible, thereby leaving the prior order rejecting their non-admission complaint (*Nichtzulassungsbeschwerde*) in force. The dispute concerned the procedural admissibility of a *Anhörungsrüge* filed against a non-admission complaint rejection that lacked a detailed reasoned opinion, where the appellants argued that the lack of justification obscured whether the court had violated their right to be heard. The court held that under § 321a ZPO, a *Anhörungsrüge* must specifically allege a new and independent violation of Article 103(1) of the German Basic Law by demonstrating that the court’s decision could only be explained by a failure to consider specific arguments, rather than merely citing the absence of a reasoned judgment; as the appellants failed to meet this high threshold of specific disclosure, the complaint was dismissed.

Legislator-Regeste

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§ 321a ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO; Inadmissibility of Anhörungsrüge against unreasoned dismissal of non-admission complaint for failure to demonstrate specific disregard of submissions: Die nach § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht genügt.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Verletzung von Verfahrensrechten Zivilurteil verspätete Kündigung Verweisungsbruch Ausstandsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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V ZR 142/08
März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609).
BVerfGE 96, 205
BVerfGE 96, 205, 217), folgt nämlich allein daraus, dass bestimmtes Vorbringen in den Beschlussgründen unerwähnt geblieben ist, noch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
BVerfGE 85, 386
Vielmehr müssen besondere Umstände des Einzelfalls hinzutreten, aus denen sich klar ergibt, dass das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfGE 85, 386, 404).
V ZR 108/09
Februar 2010 - V ZR 108/09, juris).
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Volltext

Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

[TENOR]

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 18. November 2010 wird als unzulässig verworfen.

[GRUENDE]

I. Die Kläger wenden sich mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, durch den ihre Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist. Sie meinen, sie könnten angesichts der nichtssagenden Begründung für die Zurückweisung einen eigenständigen Verstoß des Bundesgerichtshofs gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht näher belegen. Ein solcher erscheine aber nicht ausgeschlossen.

II. Die nach § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht genügt.

Eine Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigenständige Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das erkennende Gericht gerügt wird; dabei ist darzulegen, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO; vgl. Senat, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609). Das gilt auch dann, wenn sich die Anhörungsrüge gegen einen Beschluss richtet, durch den eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ohne nähere Begründung zurückgewiesen worden ist.

Hierdurch wird nichts Unmögliches verlangt. Dem Beschwerdeführer wird lediglich auferlegt, die eigene Rechtsansicht nochmals zu prüfen und zu erläutern, warum er meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen sei. Eine solche Darlegung kann im Übrigen auch erforderlich sein, wenn der Beschluss über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde eine Begründung enthält. Da das Gericht sich nicht mit jedem Einzelvorbringen auseinandersetzen muss (vgl. BVerfGE 96, 205, 217), folgt nämlich allein daraus, dass bestimmtes Vorbringen in den Beschlussgründen unerwähnt geblieben ist, noch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Vielmehr müssen besondere Umstände des Einzelfalls hinzutreten, aus denen sich klar ergibt, dass das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfGE 85, 386, 404).

Ein solcher Umstand ist gegeben, wenn Gründe des formellen oder materiellen Rechts, die die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde tragen könnten, nicht erkennbar sind und sich deshalb der Schluss aufdrängt, die Entscheidung beruhe darauf, dass bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden ist. Das ist in der Anhörungsrüge darzutun. Liegt, wie hier, eine Beschwerdeerwiderung vor, muss sich der Beschwerdeführer zudem mit dieser auseinandersetzen und darlegen, dass sich die Zurückweisung der Beschwerde auch unter Berücksichtigung der Argumente der Gegenseite nur damit erklären lässt, dass bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609, 1610; Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZR 108/09, juris). Eine solche Darlegung enthält die Anhörungsrüge der Kläger nicht.

Krüger Stresemann Czub

Roth Brückner