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V ZR 104/10 KI-generiert

Threshold for leave to appeal: Demonstrating loss in value of rented vs. unrented condominium exceeds EUR 20,000

Geschäftsnummer V ZR 104/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the complainant's application for leave to appeal as inadmissible, resulting in the appellate decision partially upholding the property owner's claim against the tenant remaining in force. The dispute concerned the sufficiency of the complaint explaining that the value of the interest in reversing the appellate court's partial rejection of a claim for the surrender and vacating of a rented condominium exceeded the statutory threshold of EUR 20,000, with the owner arguing the loss of value due to the tenancy was at least 20,085 euros. The Court held the complaint inadmissible under §§ 26 No. 8, 544 Civil Procedure Code because the owner failed to sufficiently demonstrate the difference in market value between the rented and unrented states, rejecting both a vague estimate and a broker's internal marketing price as insufficient evidence of the requisite loss in value.

Legislator-Regeste

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§ 544 ZPO, § 3 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO; Threshold for leave to appeal: Demonstrating loss in value of rented vs. unrented condominium exceeds EUR 20,000: The dispute concerned the sufficiency of the complaint explaining that the value of the interest in reversing the appellate court's partial rejection of a claim for the surrender and vacating of a rented condominium exceeded the statutory threshold of EUR 20,000, with the owner arguing the loss of value due to the tenancy was at least 20,085 euros. The Court held the complaint inadmissible under §§ 26 No. 8, 544 Civil Procedure Code because the owner failed to sufficiently demonstrate the difference in market value between the rented and unrented states, rejecting both a vague estimate and a broker's internal marketing price as insufficient evidence of the requisite loss in value.

Schlagwörter

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Mietzins des Mieters Verkehrswert der Liegenschaft Streitwert Rückkaufswert Teilklage Zivilprozessordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 97 Abs. 1 ZPO

Basis for the decision on the allocation of litigation costs.

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Volltext

Nichtzulassungsbeschwerde: Darlegungslast für die Revisionsbeschwer bei Teilabweisung eines Räumungsverlangens für eine an einen Dritten vermietete Eigentumswohnung

[TENOR]

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 22. April 2010 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 12.000 Euro.

[GRUENDE]

I. Die Klägerin wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil, durch das ihrem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, eine an einen Dritten vermietete Eigentumswohnung geräumt an sie herauszugeben nur teilweise, nämlich hinsichtlich der Einräumung des mittelbaren Besitzes an der Wohnung, stattgegeben worden ist.

II. Die Beschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO i.V.m. § 544 ZPO unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 Euro nicht übersteigt.

Die Beschwer der Klägerin bemisst sich nach ihrem Interesse an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung und damit nach der Differenz zwischen dem Wert der Wohnung in unvermietetem und in vermietetem Zustand (§ 3 ZPO). Dass diese 20.000 Euro überschreitet, ist nicht hinreichend dargelegt worden.

Soweit die Beschwerde meint, die aus der teilweisen Klageabweisung erwachsende Beschwer der Klägerin sei mit mindestens einem Viertel des Verkehrswerts der Wohnung und daher mit 20.085 Euro zu bewerten, handelt es sich lediglich um eine grobe, nicht durch Tatsachen unterlegte Schätzung. Eine solche genügt den Anforderungen an die Darlegung der Beschwer nicht.

Die eingereichte Stellungnahme eines Maklerunternehmens lässt einen 20.000 Euro übersteigenden Beschwerdewert ebenfalls nicht erkennen. Denn darin wird keine Einschätzung des erzielbaren Kaufpreises für die Wohnung in unvermietetem Zustand abgegeben, sondern lediglich mitgeteilt, dass das Unternehmen mit einem Preis "in die Vermarktung" gehen würde, welcher 26.300 Euro über demjenigen für die vermietete Wohnung liegt. Dass dieser - offenbar nur als Verhandlungsbasis gedachte - Preis auf dem Markt erzielbar ist, ergibt sich daraus nicht.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger Lemke Schmidt-Räntsch

Stresemann Czub