Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX ZB 227/09 KI-generiert

Secondary insolvency jurisdiction under EU Regulation 2001/24: necessity of an in-land establishment beyond mere domestic assets

Geschäftsnummer IX ZB 227/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice dismissed the creditor’s legal complaint as inadmissible, leaving the lower court’s revocation of the secondary insolvency opening order in force and resulting in a victory for the debtor. The dispute concerned the creditor’s challenge to the refusal to open a secondary insolvency proceeding in Germany over the debtor’s domestic real estate, despite a main insolvency proceeding having been opened in the United Kingdom where the debtor resided and worked. The court held that the case lacked fundamental legal significance because Article 3(2) of the Regulation (EU) 2015/848 (formerly EuInsVO) mandates that jurisdiction for secondary insolvency proceedings requires a debtor establishment in the requested state, and mere domestic assets are insufficient. Consequently, the German statutory provision allowing for particular proceedings based on domestic assets (§ 354(2) InsO) is inapplicable within the scope of the EU Insolvency Regulation, and the lower court was not required to address the creditor’s arguments regarding the foreign administrator’s inaction.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, § 356 Abs. 1 InsO, § 354 Abs. 2 InsO, § 354 InsO, Art. 288 Abs. 2 AEUV; Secondary insolvency jurisdiction under EU Regulation 2001/24: necessity of an in-land establishment beyond mere domestic assets: Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 356, 354, 335, 34 Abs. 1, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Schlagwörter

KI-generiert
Zahlungsunfähigkeit Bodenrecht sachliche Unzuständigkeit Fremdes Recht gesetzliche Voraussetzung Immobilienvermögen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens: Inlandsvermögen des Schuldners ohne Niederlassung im Inland

[TENOR]

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 21. September 2009 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 15.722,33 Euro festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Am 4. August 2008 beantragte die weitere Beteiligte zu 1 (Gläubigerin) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Mit Beschluss vom 20. August 2008 wurde der Beteiligte zu 2 (fortan: Verwalter) zum vorläufigen Verwalter bestellt. Der Schuldner legte sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss ein. Am 4. Dezember 2008 eröffnete ein britisches Gericht auf Antrag des Schuldners ein Insolvenzverfahren über dessen Vermögen. Das Beschwerdegericht hob den Beschluss vom 20. August 2008 am 21. September 2009 auf.

Am 16. Dezember 2008 hat die Gläubigerin die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens über das inländische Vermögen des Schuldners beantragt, der seinen Angaben zufolge in Großbritannien wohnt und arbeitet, jedoch über Grundbesitz im Inland verfügt. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2008 hat das Insolvenzgericht das Verfahren eröffnet. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hin ist dieser Beschluss aufgehoben und die Sache an das Insolvenzgericht zurückverwiesen worden. Mit Beschluss vom 2. März 2009 hat das Insolvenzgericht das Verfahren erneut eröffnet. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hin hat das Landgericht den Eröffnungsbeschluss aufgehoben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die Gläubigerin weiterhin die Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens erreichen.

II. Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 356, 354, 335, 34 Abs. 1, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1. Die Rechtsbeschwerde hält die Frage für grundsätzlich, ob auf Antrag eines Gläubigers gemäß § 354 Abs. 1, 2, § 356 Abs. 1 InsO ein Sekundärinsolvenzverfahren über dessen im Inland belegenes Vermögen zu eröffnen ist, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass der Insolvenzverwalter des in einem anderen Mitgliedstaat eröffneten Hauptinsolvenzverfahren keine Schritte zur Verwertung des inländischen Schuldnervermögens unternimmt. Diese Frage lässt sich jedoch unmittelbar aus dem Gesetz beantworten. Die internationale Zuständigkeit für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens - sei es ein Haupt- oder ein Sekundärinsolvenzverfahren - richtet sich nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 EuInsVO. Hat der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen im Gebiet eines Mitgliedstaats, so sind die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats nur dann zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens befugt, wenn der Schuldner eine Niederlassung im Gebiet dieses anderen Mitgliedstaats hat. Inländisches Vermögen reicht danach gerade nicht aus. Die Vorschrift des § 354 Abs. 2 InsO, die für ein Partikularverfahren inländisches Vermögen in Ausnahmefällen ausreichen lässt, ist wie alle Vorschriften des autonomen deutschen internationalen Insolvenzrechts im Geltungsbereich der EuInsVO nicht anwendbar, soweit sie deren Vorschriften nicht nur ergänzt, sondern im Widerspruch zu ihnen steht (BT-Drucks. 15/16, S. 12 f; vgl. etwa HK-InsO/Stephan, 5. Aufl. Vor §§ 335 ff Rn. 19; MünchKomm-InsO/Reinhart, 2. Aufl. Vor §§ 335 ff Rn. 84 f, § 354 Rn. 3). Gegenteiliges ergibt sich nicht aus der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs zu § 354 InsO (BT-Drucks. 15/16, S. 25). Hier wird vielmehr ausdrücklich darauf verwiesen, dass Art. 3 Abs. 2 EuInsVO für die Eröffnung eines Partikularverfahrens stets eine Niederlassung fordere. Eine Ausnahme sieht die gemäß Art. 288 Abs. 2 AEUV (Art. 249 Abs. 2 EGV) in jedem Mitgliedsstaat unmittelbare Geltung beanspruchende Verordnung auch nicht für den Fall vor, dass der ausländische Verwalter keine oder keine ausreichenden Anstrengungen zur Verwertung des inländischen Vermögens entfaltet. Die Rechtsbeschwerde weist nicht nach, dass dieser Grundsatz in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung oder der Kommentar- oder Aufsatzliteratur in Zweifel gezogen wird. Eine Klarstellung durch das Rechtsbeschwerdegericht ist damit nicht erforderlich.

2. Der Anspruch der Gläubigerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. Der Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht betroffen, wenn das Gericht Vorbringen der Partei aus Gründen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts für unerheblich hält und deshalb in seiner Entscheidung nicht erörtert. Das Landgericht hat das Vorhandensein einer inländischen Niederlassung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO geprüft und verneint. Auf Weiteres kam es von seinem Rechtsstandpunkt aus nicht an. Mit dem vorgelegten Schreiben des britischen Insolvenzverwalters vom 16. Februar 2009 brauchte es sich daher nicht zu befassen.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Kayser Raebel Vill

Lohmann Pape