Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9 B 59/10 KI-generiert

Municipal authority to estimate rent at customary rates for second residence tax despite below-market lease agreements

Geschäftsnummer 9 B 59/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court rejected the municipality's complaint against the non-admission of revision, thereby upholding the lower court's judgment in favor of the taxpayer and ordering the municipality to bear the procedural costs. The dispute concerned the validity of a provision in the municipality's Second Residence Tax Statute that granted the local authority the power to estimate the annual net cold rent based on customary local rates when a dwelling was provided below market value, specifically whether this estimation power required the discrepancy to be "significant" or to trigger specific suspicions. The court held that the case lacked the fundamental significance required for admission of revision because existing legal doctrine already established that typifications and standardizations are justified in mass tax collection matters as long as the advantages are proportionate to the disadvantages, and the taxpayer failed to demonstrate that the case offered an opportunity to further develop the jurisprudence regarding the limits of tax equality under the Basic Law.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, Art. 3 GG, § 154 Abs. 2 VwGO; Municipal authority to estimate rent at customary rates for second residence tax despite below-market lease agreements: Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

Schlagwörter

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Mietvertrag Gemeindebehörden Marktmiete Gemeindesteuer Steuerbezug niedrige Miete

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 BvR 1275/79
Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 ; zu Beiträgen BVerwG, Urteil vom 29.
BVerfGE 65, 325
Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 ; zu Beiträgen BVerwG, Urteil vom 29.
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Volltext

Befugnis des kommunalen Satzungsgebers zur pauschalierenden Erfassung des steuerbaren Aufwandes; Zweitwohnungssteuersatzung

[TENOR]

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. April 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 575,00 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

Die von ihr aufgeworfene Frage,

ob § 4 Abs. 3 der Zweitwohnungssteuersatzung (ZwStS) der Beklagten, welcher dieser aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung eine Schätzungsbefugnis hinsichtlich der Jahresnettokaltmiete für die Fälle, in denen die Wohnung dem Steuerpflichtigen unterhalb der ortsüblichen Miete überlassen wird, einräumt, nur dann Geltung beanspruchen kann, wenn die Diskrepanz zwischen der im Mietvertrag ausgewiesenen Jahresnettokaltmiete zur geschätzten ortsüblichen Jahresnettokaltmiete "spürbar", "deutlich" oder in irgendeiner Weise "Verdachtsmomente auslösend" ist,

verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die Beschwerde legt nicht dar, dass die Auslegung und Anwendung der landesrechtlichen Vorschrift des § 4 Abs. 3 ZwStS durch das Berufungsgericht klärungsbedürftige Fragen gerade des Bundesrechts aufwirft. Soweit sie rügt, das Berufungsgericht habe die dem kommunalen Satzungsgeber eingeräumte Befugnis zur pauschalierenden Erfassung des steuerbaren Aufwandes verkannt, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung seit langem geklärt, dass bei Steuererhebungen, einem Massengeschäft, Typisierungen und Pauschalierungen gerechtfertigt sind, solange die steuerlichen Vorteile der Typisierung in einem angemessenen Verhältnis zu den mit ihr notwendig verbundenen Nachteilen stehen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 ; zu Beiträgen BVerwG, Urteil vom 29. September 2004 - BVerwG 10 C 3.04 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 43 S. 7 f.). Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass der vorliegende Fall Gelegenheit zur Fortentwicklung dieser Rechtsprechung mit Blick auf die dem Grundsatz steuerlicher Belastungsgleichheit (Art. 3 GG) zu entnehmenden Grenzen geben könnte. Zu entsprechenden Darlegungen hätte vorliegend umso mehr Anlass bestanden, als die Beklagte nach Auffassung des Berufungsgerichts den steuerbaren Aufwand für alle Wohnungen im Gemeindegebiet nach dem Mietwert statt nach dem vereinbarten und tatsächlich bezahlten Mietzins hätte bemessen können. Vor diesem Hintergrund entbehrt auch die Rüge einer Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts jeder Substanz.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.