Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV ZR 221/10 KI-generiert

Exclusion of rejected defensive set-off from non-admission appeal subject matter value

Geschäftsnummer IV ZR 221/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (BGH) issued an order correcting the subject matter value of the non-admission appeal proceedings to €137,270.85, in favor of the plaintiff. The dispute concerned the valuation for legal fee purposes in a non-admission appeal against an appellate court judgment that had dismissed the plaintiff's claim as inadmissible in debt enforcement proceedings; the key issue was whether a defendant's defensive set-off, which had been rejected by the lower courts as an impermissible exercise of rights under § 242 BGB, should be included in the subject matter value. Applying § 47(1) GKG, the court determined that because no specific applications were filed in the non-admission appeal, the value was based on the plaintiff's actual grievance (the amount of the dismissed claim) and excluded the set-off amount pursuant to § 45(3) GKG, as a set-off only increases the subject matter value if a capable judgment is rendered on it, which did not occur when the set-off was deemed inadmissible rather than decided on the merits.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG, § 45 Abs. 3 GKG, § 322 Abs. 2 ZPO, § 242 BGB; Exclusion of rejected defensive set-off from non-admission appeal subject matter value: Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt sich der Streitwert in Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Anträge sind für den Kläger im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde indes nicht gestellt worden. Für einen solchen Fall bestimmt § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG, dass die Beschwer des Rechtsmittelführers maßgebend ist. Der Kläger ist aber durch das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Juni 2010, mit dem die Klage als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen wurde, nur in Höhe von 137.270,85 € beschwert.

Schlagwörter

KI-generiert
Fernhaltemassnahme Streitwert Verrechnung Auslegung von Urteilen Vollstreckungsverfahren Einrede des Nichtgebrauchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG
Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt sich der Streitwert in Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers.
§ 47 Abs. 1 Satz 2 GKG
Für einen solchen Fall bestimmt § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG, dass die Beschwer des Rechtsmittelführers maßgebend ist.
§ 45 Abs. 3 GKG
Nach § 45 Abs. 3 GKG erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, mit der der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung erklärt hat, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung (§ 322 Abs.
§ 322 Abs. 2 ZPO
3 GKG erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, mit der der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung erklärt hat, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung (§ 322 Abs. 2 ZPO) über sie ergeht.
§ 242 BGB
von § 242 BGB gewertet und damit als unzulässig angesehen (vgl.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
XI ZR 217/01
Juli 2001 - XI ZR 217/01, NJW 2001, 3616; Zöller/Herget, ZPO 28.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ohne Antrag und bei Zurückweisung einer Hilfsaufrechnung als unzulässige Rechtsausübung

[TENOR]

Auf die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Senatsbeschluss vom 24. November 2010 wie folgt geändert:

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 137.270,85 €.

[GRUENDE]

Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt sich der Streitwert in Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Anträge sind für den Kläger im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde indes nicht gestellt worden. Für einen solchen Fall bestimmt § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG, dass die Beschwer des Rechtsmittelführers maßgebend ist. Der Kläger ist aber durch das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Juni 2010, mit dem die Klage als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen wurde, nur in Höhe von 137.270,85 € beschwert.

Die von den Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung ist bei der Bemessung des Streitwerts nicht zu berücksichtigen. Nach § 45 Abs. 3 GKG erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, mit der der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung erklärt hat, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung (§ 322 Abs. 2 ZPO) über sie ergeht. Das ist nicht anzunehmen, wenn die Hilfsaufrechnung als unzulässig zurückgewiesen wird (vgl. nur BGH, Beschluss vom 31. Juli 2001 - XI ZR 217/01, NJW 2001, 3616; Zöller/Herget, ZPO 28. Aufl. § 3 Rn. 16 "Aufrechnung"; Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar 12. Aufl. Rn. 568 f., 573, jeweils m.w.N.).

So liegt der Fall hier. Das Landgericht hat die Geltendmachung der Hilfsaufrechnung als unzulässige Rechtsausübung i.S. von § 242 BGB gewertet und damit als unzulässig angesehen (vgl. dazu Erman/Wagner, BGB 12. Aufl. § 387 Rn. 37; MünchKomm-BGB/Schlüter, 5. Aufl. § 387 Rn. 57; Staudinger/Gursky, BGB [2006], § 387 Rn. 264). Das Berufungsgericht hat infolge der Abweisung der Klage als im Urkundenprozess unstatthaft ebenfalls nicht über den hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Anspruch der Beklagten entschieden.

Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch

Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski