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3 StR 418/10 KI-generiert

Admissibility of rejecting a motion for committal of witness testimony via international legal assistance based on perceived evidentiary insufficiency without direct personal impression

Geschäftsnummer 3 StR 418/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's appeal as unfounded, upholding the judgment of the Wuppertal Regional Court and ordering the defendant to bear the costs of the appeal and necessary expenses of the auxiliary claimants. The dispute centered on whether the trial court erred in rejecting the defense's motion for a committal of witness testimony via international legal assistance in Turkey, a challenge brought under the principle that evidence inadmissible due to total unsuitability cannot support a conviction. The Court held that the rejection was legally sound under § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO, reasoning that the witness’s previous contradictory behavior rendered a remote interrogation insufficient for truth-finding without the live personal impression of the presiding judge; furthermore, the trial court had not relied on the witness’s police statement regarding the defendant's identity, having found those details unreliable and thus distinguishing this case from scenarios where prior out-of-court statements are deemed evidentiary.

Legislator-Regeste

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§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO; Admissibility of rejecting a motion for committal of witness testimony via international legal assistance based on perceived evidentiary insufficiency without direct personal impression: Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Schlagwörter

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Zeugenaussage Beweisverfügungen Beweisnotstand Anfechtung von Zwischenentscheiden Begründung subjektive Postulationsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1 StR 196/92
Juni 1992 - 1 StR 196/92, StV 1992, 548 mwN).
3 StR 274/09
Effect of reclassifying aggravated export offenses on statute of limitations suspension and objective interpretation of "specifically constructed for military purposes" for hydraulic components
BGHSt 55, 11
Januar 2010 (3 StR 274/09, NJW 2010, 2365, 2367 f., zum Abdruck in BGHSt 55, 11 bestimmt) zu befinden hatte, liegt nicht vor.
1 StR 759/92
Dezember 1992 - 1 StR 759/92, StV 1993, 232), ist vorliegend entgegen der Auffassung der Revision nicht gegeben.
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Volltext

Strafverfahren: Ablehnung eines Beweisantrages auf kommissarische Zeugenvernehmung im Wege internationaler Rechtshilfe

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 30. April 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Zu der Rüge, das Landgericht habe die Beweisanträge des Verteidigers auf kommissarische Vernehmung des Zeugen S. im Wege der internationalen Rechtshilfe in der Türkei zu Unrecht wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels abgelehnt (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), bemerkt der Senat ergänzend:

Die mit dem bisherigen Aussageverhalten des Zeugen begründete Annahme des Landgerichts, nur dessen Vernehmung vor dem erkennenden Gericht vermöge zur Wahrheitsfindung beizutragen, während eine kommissarische Vernehmung im Rechtshilfewege für sich allein zur Sachaufklärung ungeeignet und ohne Beweiswert sei, ist hier von Rechts wegen nicht zu beanstanden (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 17. Juni 1992 - 1 StR 196/92, StV 1992, 548 mwN). Ein Sachverhalt, der demjenigen vergleichbar wäre, über den der Senat in seinem Beschluss vom 28. Januar 2010 (3 StR 274/09, NJW 2010, 2365, 2367 f., zum Abdruck in BGHSt 55, 11 bestimmt) zu befinden hatte, liegt nicht vor.

Auch die besondere Situation, dass das erkennende Gericht einerseits der kommissarischen Vernehmung mangels persönlichen Eindrucks vom Zeugen jeden Beweiswert abspricht, andererseits aber dessen frühere belastende Aussage, die gleichermaßen außerhalb der Hauptverhandlung und ohne seine Mitwirkung zustande kam, für hinreichend beweiskräftig hält (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 1992 - 1 StR 759/92, StV 1993, 232), ist vorliegend entgegen der Auffassung der Revision nicht gegeben. Auf die Aussage des Zeugen bei seiner polizeilichen Befragung hat sich das Landgericht nur gestützt, soweit dieser den äußeren Ablauf des Geschehens, die Beteiligung mehrerer Täter sowie die von diesen jeweils eingenommenen unterschiedlichen Rollen geschildert hat. Seine hierauf bezogenen Angaben hat es insbesondere deshalb für glaubwürdig erachtet, weil sie mit den Beobachtungen der weiteren Tatzeugen übereinstimmen. Keinen Beweiswert hat das Landgericht der Aussage des Zeugen demgegenüber beigemessen, soweit es festgestellt hat, dass der Angeklagte derjenige unter den Tatbeteiligten war, der auf K. geschossen hat. Vielmehr hat es die von ihm bei der Polizei abgegebenen Personenbeschreibungen als offensichtlich unrichtig erachtet und daraus den Schluss gezogen, er sei nicht bereit, wahrheitsgemäße Angaben zur Person der Täter zu machen. Gegen diese differenzierte Betrachtung der einzelnen Aussageteile ist aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern. Die Beweisbehauptungen in den abgelehnten Anträgen betreffen ausschließlich das Wissen des Zeugen um die Identität des Angeklagten als einem der Tatbeteiligten und berühren somit nur den Teil seiner polizeilichen Aussage, dem das Landgericht gerade keinen Beweiswert zugemessen hat.

Becker Pfister von Lienen

Hubert Mayer