Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX ZA 18/10 KI-generiert

Tax advisor liability: scope of duty to recommend engaging a lawyer in tax matters

Geschäftsnummer IX ZA 18/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice rejected the applicant’s request for legal aid to file an appeal against the non-admission of revision, thereby leaving the judgment of the Düsseldorf Higher Regional Court of March 9, 2010, in force in favor of the respondent. The dispute concerned professional liability claims against a tax advisor, specifically challenging whether the advisor had a duty to advise the client to retain a lawyer. The court held that the intended appeal lacked sufficient prospects of success under § 114 ZPO because the case lacked general significance under § 543 Abs. 2 ZPO; it reasoned that the obligation to recommend engaging a lawyer is fact-dependent and cannot be answered with a general rule, and that the alleged divergence from lower court decisions did not exist, nor was there a material violation of the right to be heard.

Legislator-Regeste

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§ 114 ZPO, § 543 Abs. 2 ZPO; Tax advisor liability: scope of duty to recommend engaging a lawyer in tax matters: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Schlagwörter

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Haftung des Steuerberaters gesetzliche Vertretung Revision eines Entscheids unentgeltliche Rechtspflege Streitgegenstand Steuerstreitverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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IX ZR 242/02
Februar 2004 - IX ZR 242/02, WM 2004, 2034, 2036).
IX ZR 238/07
Dezember 2009 - IX ZR 238/07, HFR 2010, 661) und OLG Köln VersR 2006, 87 besteht aus den vom Berufungsgericht dargelegten Gründen nicht.
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Volltext

Steuerberaterhaftung: Umfang der Beratungspflicht im Hinblick auf die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts

[TENOR]

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung und Durchführung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. März 2010 wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Die von dem Antragsteller beabsichtigte Beschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Entgegen der Ansicht des Antragstellers weist die Sache keine Grundsatzbedeutung auf. Die Frage, ob ein Steuerberater verpflichtet ist, seinem Mandanten die Hinzuziehung eines Anwalts zu empfehlen, lässt sich nicht allgemein gültig beantworten, sondern ist von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängig (vgl. BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 - IX ZR 242/02, WM 2004, 2034, 2036). Die geltend gemachte Divergenz zu den Entscheidungen OLG Karlsruhe ZIP 2007, 2319 (aufgehoben durch BGH, Urt. v. 10. Dezember 2009 - IX ZR 238/07, HFR 2010, 661) und OLG Köln VersR 2006, 87 besteht aus den vom Berufungsgericht dargelegten Gründen nicht. Ein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß ist nicht ersichtlich.

Kayser Gehrlein Fischer

Grupp Möhring