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5 StR 485/10 KI-generiert

Breach of statutory judgment drafting deadline in criminal proceedings as absolute ground for revision

Geschäftsnummer 5 StR 485/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) allowed the defendants' appeals, quashing the trial court's conviction and sentence under § 349 Abs. 4 StPO, and remanded the case for a new trial at a different chamber of the Landgericht Neuruppin. The case involved convictions for intentional illegal handling of hazardous waste, water pollution, and operation of a waste disposal facility, where the defendants challenged the judgment on the grounds that the court had failed to adhere to the statutory deadline for drafting the judgment as required by § 275 Abs. 1 StPO. The BGH determined that the failure to issue the written judgment within the mandated period constituted an absolute ground for revision under § 338 Nr. 7 StPO; it held that the presiding judge’s awareness of the reporting judge's illness and subsequent injury created a specific obligation to ensure the judgment was completed on time, possibly by involving the second sitting judge, and that no exceptional circumstances justified the delay, rendering the timely drafting of the judgment grounds a procedural error that necessitated the reversal of the substantive ruling regardless of the quality of the original reasoning.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO, § 275 Abs. 1 StPO, § 338 Nr. 7 StPO; Breach of statutory judgment drafting deadline in criminal proceedings as absolute ground for revision: 4 StPO, and remanded the case for a new trial at a different chamber of the Landgericht Neuruppin. The case involved convictions for intentional illegal handling of hazardous waste, water pollution, and operation of a waste disposal facility, where the defendants challenged the judgment on the grounds that the court had failed to adhere to the statutory deadline for drafting the judgment as required by § 275 Abs. 1 StPO. The BGH determined that the failure to issue the written judgment within the mandated period constituted an absolute ground for revision under § 338 Nr. 7 StPO; it held that the presiding judge’s awareness of the reporting judge's illness and subsequent injury created a specific obligation to ensure the judgment was completed on time, possibly by involving the second sitting judge, and that no exceptional circumstances justified the delay, rendering the timely drafting of the judgment grounds a procedural error that necessitated the reversal of the substantive ruling regardless of the quality of the original reasoning.

Schlagwörter

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gesetzliche Verfahrensfrist Revision eines Entscheids gesetzliche Voraussetzungen ausserordentliche Umstände Strafurteil materieller Fehler

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGHSt 26, 247
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 4 StPO

The procedural basis cited in the dispositive for quashing the judgment and remanding the case for a new trial.

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Volltext

Absoluter Revisionsgrund in Strafsachen: Nichteinhaltung der Urteilsabsetzungsfrist

[TENOR]

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 18. Mai 2010 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Gewässerverunreinigung sowie wegen vorsätzlichen unerlaubten Betreibens einer Abfallentsorgungsanlage und den Angeklagten S. in einem weiteren Fall wegen vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen schuldig gesprochen. Den Angeklagten S. hat es zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten R. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revisionen haben jeweils mit der Beanstandung, die Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO sei nicht gewahrt, Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Die verspätete Absetzung des Urteils beruht maßgeblich auf einem Irrtum über die Dauer der Hauptverhandlung; dies kann eine Überschreitung der Frist nicht rechtfertigen (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 204-205; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 207). Die bei dem Vorsitzenden und dem Berichterstatter aufgetretenen gesundheitlichen Probleme rechtfertigen keine andere Beurteilung. Insoweit gilt Folgendes: Aus dem Schreiben des Präsidenten des Landgerichts Neuruppin vom 17. August 2010 geht hervor, dass der Vorsitzende Richter in der Zeit vom 28. Juni bis zum 2.

Juli 2010 und der Berichterstatter in der Zeit vom 18. Juni bis 21. Juni 2010 dienstunfähig erkrankt waren. Angesichts der den dienstlichen Äußerungen zu entnehmenden gesundheitlichen Probleme des Berichterstatters und der 'Vereinbarung' zwischen Vorsitzenden und Berichterstatter, der Vorsitzende werde‚ 'einen Großteil der Arbeit bei der Abfassung des Urteils in vorliegender Sache selbst übernehmen', bestand für den Kammervorsitzenden besonderer Anlass, darauf zu achten, dass die rechtzeitige Abfassung der Urteilsgründe gesichert war. Spätestens zu dem Zeitpunkt, als der Vorsitzende einen Unfall an der Hand erlitt, musste er dafür sorgen, dass die rechtzeitige Abfassung der Urteilsgründe gesichert ist (vgl. Senat in BGHR StPO § 338 Nr. 7 Fristüberschreitung 1;

BGH StV 1982, 105; NStZ 1982, 80). Dabei ist zu beachten, dass nicht nur der Berichterstatter, sondern alle berufsrichterlichen Mitglieder des Spruchkörpers für eine Einhaltung der Frist nach § 275 Abs. 1 StPO verantwortlich sind. Das Urteil muss deshalb, notfalls durch den zweiten beisitzenden Richter, abgefasst und fertig gestellt werden. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn nach den Geschäftsverhältnissen des Spruchkörpers und der Belastung seiner Mitglieder diesen das nicht möglich und zumutbar ist (vgl. BGHSt 26, 247, 249). Anhaltspunkte dafür sind den vorliegenden dienstlichen Äußerungen nicht zu entnehmen.

Im Übrigen hätten auch andere Dienstgeschäfte des Berichterstatters, etwa auch die Teilnahme an einer Hauptverhandlung, zur rechtzeitigen Abfassung des Urteils zurücktreten müssen (vgl. BGH NStZ 1982, 519). Die Frist war verstrichen als das Urteil am Dienstag, den 20. Juli 2010 bei der Geschäftsstelle einging. Das Überschreiten der in § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 StPO bezeichneten Fristen begründet einen absoluten Revisionsgrund (§ 338 Nr. 7 StPO). Dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler nicht beruhen kann, ist demgegenüber ohne Bedeutung.“

Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des – sehr sorgfältig begründeten – Urteils.

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