Trademark registration of "funkturm": Absence of descriptive character and distinctive force for restricted audio and technical services
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Patent Court (30th Senate) reversed the decision of the German Patent and Trade Mark Office, ruling in favor of the applicant and permitting the registration of the word/figurative mark "funkturm" for specific audio, video, and related technical goods and services. The dispute centered on whether the term constituted a descriptive sign lacking distinctive character or subject to a need to keep free for specific classes of goods and services under trademark law. The court determined that after the applicant restricted the scope of goods and services to exclude direct telecommunications infrastructure, the generic meaning of "funkturm" (radio tower) did not immediately describe the nature, quality, or purpose of the claimed audio equipment, repair services, and technical design services. Consequently, the court found no absolute grounds for refusal under §§ 8(2) No. 1 and 2 of the German Trademark Act, as the mark possessed inherent distinctive character and did not consist exclusively of descriptive indications for the narrowed list of goods and services.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr. 1 MarkenG; Trademark registration of "funkturm": Absence of descriptive character and distinctive force for restricted audio and technical services: Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat auf der Grundlage des im Beschwerdeverfahren eingeschränkten Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses Erfolg; es kann nicht festgestellt werden, dass die Eintragungshindernisse des § 8 Abs 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegenstehen.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Markenbeschwerdeverfahren – "funkturm (Wort-Bild-Marke)" – kein Freihaltungsbedürfnis – Unterscheidungskraft
[TENOR]
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2008 048 550.7
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 10. Juni 2010 durch die Richterin Winter als Vorsitzende, den Richter Paetzold und die Richterin Hartlieb
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. April 2009 aufgehoben.
[GRUENDE]
I. Zur Eintragung als Wort-/Bildmarke in das Markenregister für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 37 und 42 angemeldet worden ist
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Die Anmeldung ist nach Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen im Beschwerdeverfahren nur noch bestimmt für:
(9) Audiogeräte, nämlich Verstärker, Kompressoren, Equalizer, Mischpulte, Tonaufnahmegeräte, Tonwiedergabegeräte, Audiowandler, Analogwandler, Digitalwandler für Audiogeräte, Mikrophonvorverstärker, Mikrophone, Videogeräte;
(37) Reparatur von Audiogeräten, nämlich von Verstärkern, Kompressoren,
Equalizern
, Mischpulten, Tonaufnahmegeräten, Tonwiedergabegeräten, Audiowandlern, Analogwandlern, Digitalwandlern für Audiogeräte, Mikrophonvorverstärkern; Mikrophonen; Videogeräten; Installation von Audiogeräten, insbesondere Verstärkern, Kompressoren,
Equalizern
, Mischpulten, Tonaufnahmegeräten, Tonwiedergabegeräten, Audiowandlern, Analogwandlern, Digitalwandlern für Audiogeräte, Mikrophonvorverstärkern, Mikrophonen, Videogeräten;
(42) Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen in Bezug auf Audiogeräte, nämlich Verstärker, Kompressoren, Equalizer, Mischpulte, Tonaufnahmegeräte, Tonwiedergabegeräte, Audiowandler, Analogwandler, Digitalwandler für Audiogeräte, Mikrophonvorverstärker, Mikrophone, Videogeräte; industrielle Analyse-Forschungsdienstleistungen in Bezug auf Audiogeräte, insbesondere Verstärker, Kompressoren, Equalizer, Mischpulte, Tonaufnahmegeräte, Tonwiedergabegeräte, Audiowandler, Analogwandler, Digitalwandler für Audiogeräte, Mikrophonvorverstärker, Mikrophone, Videogeräte; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software für Audiogeräte, insbesondere Verstärker, Kompressoren, Equalizer, Mischpulte, Tonaufnahmegeräte, Tonwiedergabegeräte, Audiowandler, Analogwandler, Digitalwandler für Audiogeräte, Mikrophonvorverstärker, Mikrophone, Videogeräte.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat - auf der Grundlage des seinerzeit maßgeblichen Warenverzeichnisses - die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen, weil es sich um eine beschreibende Angabe über Verwendung und Bestimmung der beanspruchten Waren/Dienstleistungen in Verbindung mit Funktürmen handele.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen wie oben wiedergegeben eingeschränkt:
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat auf der Grundlage des im Beschwerdeverfahren eingeschränkten Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses Erfolg; es kann nicht festgestellt werden, dass die Eintragungshindernisse des § 8 Abs 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegenstehen.
Es sind keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte ersichtlich, die die Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG rechtfertigen könnten. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.
Es ist nicht, jedenfalls nicht ohne weitere gedankliche Überlegungen, erkennbar, welches Merkmal der noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen durch das angemeldete Zeichen beschrieben werden soll. Ein „Funkturm“ ist ein Bauwerk, das dem Zweck der drahtlosen Nachrichtenübermittlung, der Funktechnik, dient. Wichtigster Teil für diese Funktion sind Antennen.
Insoweit in Betracht kommende Produkte und Dienstleistungen hat die Anmelderin indessen im Beschwerdeverfahren aus dem ursprünglich eingereichten Waren-/ Dienstleistungsverzeichnis gestrichen und darüber hinaus durch eine Beschränkung auf Audiogeräte ausgeschlossen. Damit ist nicht erkennbar, dass diese Waren und Dienstleistungen nach ihrer Art, technischen Ausrichtung, Ausstattung oder Ähnlichem irgendwie so speziell auf die Bedürfnisse des Betriebs eines Funkturms zugeschnitten sein können, dass die Bezeichnung „
funkturm
“ als unmittelbare Angabe über die Eignung oder Bestimmung dieser Waren/Dienstleistungen verstanden werden könnte. Auch für die im Waren-/Dienstleistungsverzeichnis beanspruchten Mikrophone und Videogeräte und hierauf bezogene Dienstleistungen ist für deren Merkmale ein Bezug zu der angemeldeten Bezeichnung nicht erkennbar.
Der angemeldeten Bezeichnung kann demzufolge kein konkreter und unmittelbarer Aussagegehalt mit Bezug auf die noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen entnommen werden. Eine freihaltebedürftige beschreibende Angabe der angemeldeten Bezeichnung i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG lässt sich damit nicht feststellen.
Da der angemeldeten Marke aus den dargelegten Gründen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann, fehlt ihr auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs 2 Nr. 1 MarkenG.