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26 W (pat) 2/10 KI-generiert

Trademark deletion without objection: prohibition of substantive review in appeal

Geschäftsnummer 26 W (pat) 2/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Patent Court (BPatG) dismissed the appeal, upholding the German Patent and Trade Mark Office's (DPMA) decision to order the deletion of a word/figurative mark without substantive examination, and awarded costs to the applicant. The dispute concerned a deletion procedure under the German Trademark Act, where the applicant sought the removal of a registered mark for absolute grounds of refusal (lack of distinctiveness or descriptive nature) under § 8(2) No. 1 and 2 MarkenG. The DPMA had deleted the mark based on the owner's failure to file a timely written objection within the two-month period specified in § 54(2) Sentence 2 MarkenG. The court held that the appeal was formally admissible but substantively unfounded because, in the absence of a timely objection, the deletion is automatic and the appellant was barred from raising substantive legal arguments (such as the absence of absolute grounds) at the appellate level; consequently, since the appeal had no prospect of success, the appellant was ordered to bear the procedural costs pursuant to § 71(1) Sentence 1 MarkenG.

Legislator-Regeste

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§ 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG, § 8 Abs. 2 MarkenG, § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG; Trademark deletion without objection: prohibition of substantive review in appeal: Der Löschungsantrag wurde der Antragsgegnerin durch Amtsbescheid vom 18. Juni 2009 mittels Übergabeeinschreiben, das am 22. Juni 2009 abgesandt worden war, gemäß § 4 Abs. 2 VwZG zugestellt. Die Antragsgegnerin hat der Löschung nicht innerhalb der Frist des § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG widersprochen.

Schlagwörter

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Unterscheidungskraft der Marke materielle Begründung Verfahrensrügen eingetragenes Warenzeichen Patentregister Wortmarke

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren – kein fristgerechter Widerspruch gegen Löschungsbegehren – Löschung der Marke ohne Sacherörterung – Beschwerde aus formellen Gründen zulässig – sachlich-rechtlicher Einwand unzulässig – keine Erfolgsaussicht – Kostenauferlegung

[TENOR]

In der Beschwerdesache

…

betreffend die Marke 306 51 606.3 S 158/09 Lö

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 24. März 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie der Richter Reker und Lehner

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

[GRUENDE]

I

Die Antragstellerin hat mit am 10. Juni 2009 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenem Schriftsatz die Löschung der am 23. August 2006 angemeldeten und am 24. Januar 2007 in das Markenregister für die Waren

„Klasse 21 Glaskaraffe

Klasse 30 Tee

Klasse 31 natürliche Blumen“

eingetragenen Wort-/Bildmarke 306 51 606

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

wegen Bestehens absoluter Schutzhindernisse (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG) beantragt.

Der Löschungsantrag wurde der Antragsgegnerin durch Amtsbescheid vom 18. Juni 2009 mittels Übergabeeinschreiben, das am 22. Juni 2009 abgesandt worden war, gemäß § 4 Abs. 2 VwZG zugestellt. Die Antragsgegnerin hat der Löschung nicht innerhalb der Frist des § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG widersprochen.

Mit Beschluss vom 18. September 2009 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts dem Löschungsantrag stattgegeben und die Löschung der verfahrensgegenständlichen Marke angeordnet.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin mit dem Antrag,

den angegriffenen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. September 2009 aufzuheben und den Löschungsantrag unter Auferlegung der Kosten des Löschungsverfahrens zu Lasten der Antragstellerin zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen und der Antragsgegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

II

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Die angegriffene Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

Widerspricht der Markeninhaber nach Unterrichtung über das Löschungsbegehren nicht innerhalb der zweimonatigen Frist des § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG der beantragten Löschung, so wird die Marke ohne weitere Sacherörterung gelöscht (vgl.

Kirschneck

in Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl. 2009, § 54 Rn. 12). Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ist das Deutsche Patent- und Markenamt zutreffend ausgegangen. Dem Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen.

Gegen die Löschungsentscheidung ist der Rechtsbehelf der Beschwerde zulässig, allerdings nur mit der Begründung, die Löschung habe aus formellen Gründen zu unterbleiben (

Bous

in HK-MarkenR, 2. Aufl. 2009, § 54 Rn. 7 und § 53 Rn. 5). Solche Gründe wurden von der Antragsgegnerin nicht dargetan. Mit ihrem in der Beschwerdebegründung vorgebrachten sachlich-rechtlichen Einwand, dem Löschungsbegehren der Antragstellerin liege keines der Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 MarkenG zugrunde, kann die Antragsgegnerin in der Beschwerdeinstanz nach Vorstehendem nicht gehört werden.

Da die Einlegung der Beschwerde von vorneherein keine Aussicht auf Erfolg hatte, entspricht es der Billigkeit, der Antragsgegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG; vgl.

Fuchs-Wissemann

in HK-MarkenR a. a. O., § 71 Rn. 4;

Knoll

in Ströbele/Hacker a. a. O., § 71 Rn. 11).