Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
27 W (pat) 181/09 KI-generiert

Trademark "collect 24": Distinctiveness and descriptiveness of "24" for debt collection versus legal information services

Geschäftsnummer 27 W (pat) 181/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Patent Court partially overturned the German Patent and Trademark Office's rejection of the mark "collect 24," holding that the mark is registrable for electronic data carriers with legal information and internet-based provision of access to legal information, electronic newspapers, and journals, while the rejection for debt collection services and related software stood. The dispute concerned whether the word numeral combination lacked distinctiveness and was descriptive under trademark law, with the applicant arguing the combination was unusual and not merely descriptive. The court applied §§ 8(2) No. 1 and 2 of the Trademark Act, determining that for debt collection services, the element "24" descriptively indicated 24-hour availability to the relevant commercial and consumer public, rendering the mark lack of distinctiveness and subject to the need to keep free, whereas for legal information services, the term "collect" did not describe a material feature of the service and thus possessed sufficient distinctiveness.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 66 MarkenG; Trademark "collect 24": Distinctiveness and descriptiveness of "24" for debt collection versus legal information services: nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG als nicht unterscheidungskräftige und freihaltungsbedürftige Angabe zurückgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, bei der angemeldeten Zeichenfolge handele es sich um eine beschreibende Angabe, da sie das Publikum nur darauf hinweise, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, die mit Inkasso im Zusammenhang stünden, rund um die Uhr verfügbar seien.

Schlagwörter

KI-generiert
Unterscheidungskraft der Marke Inkasso Dienstleistungsmarke Verbraucherrecht Patentrecht Wortmarke

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Markenbeschwerdeverfahren – "collect 24" – Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis

[TENOR]

In der Beschwerdesache

…

betreffend die angemeldete Marke 307 48 421.1

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 19. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht sowie die Richter Schwarz und Kruppa

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle vom 17. Dezember 2008 und vom 19. März 2009 werden insoweit aufgehoben, als die Anmeldung hinsichtlich

„Elektronische Datenträger mit juristischen Informationen; Bereitstellung des Zugriffs auf juristische Informationsangebote zum Abruf aus dem Internet, Bereitstellen des Zugriffs auf elektronische Zeitungen, Zeitschriften, juristische Dokumenten mit juristischem Inhalt im Internet“

zurückgewiesen wurde.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat - nach vorausgegangener Beanstandung - mit Beschlüssen vom 17. Dezember 2008 und vom 19. März 2009 die Anmeldung der Zeichenfolge

collect24

für die Waren und Dienstleistungen

„Elektronische Datenträger mit juristischen Informationen, Software, insbesondere individuell programmierte Software und Standardsoftware; Recherche, Nachforschung über Vermögensverhältnisse von Inkassomandaten für Inkassogeschäfte; Inkassogeschäfte; Bereitstellung des Zugriffs auf juristische Informationsangebote zum Abruf aus dem Internet, Bereitstellen des Zugriffs auf elektronische Zeitungen, Zeitschriften, juristische Dokumenten mit juristischem Inhalt im Internet; Übermittlung von Forderungsdaten für Inkassoaufträge über das Internet; Entwicklung und Programmierung von Software und Standardsoftware, insbesondere Individualprogrammierung, Softwarepflege, -wartung und Homepageprogrammierung; juristische Dienstleistungen; Rechtsberatung und -vertretung“

nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG als nicht unterscheidungskräftige und freihaltungsbedürftige Angabe zurückgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, bei der angemeldeten Zeichenfolge handele es sich um eine beschreibende Angabe, da sie das Publikum nur darauf hinweise, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, die mit Inkasso im Zusammenhang stünden, rund um die Uhr verfügbar seien.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hält die angemeldete Wortkombination für ungewöhnlich und neuartig, zudem nicht beschreibend und daher nicht zugunsten von Mitbewerbern zu deren Verfügung freizuhalten.

II. Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde hat zum Teil Erfolg.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, hat die Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG versagt, soweit Inkassogeschäfte bzw. dazu dienende Module beansprucht wurden.

Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, wird das von den beanspruchten Waren und Dienstleistungen angesprochene Publikum, bei dem es sich nach der Art dieser Waren und Dienstleistungen mindestens um die gewerbliche Wirtschaft, des weiteren aber auch um die an wirtschaftlichen Vorgängen interessierten Verbraucher handelt, die angemeldete Zeichenfolge insoweit nur als Hinweis auf 24 Stunden am Tag bereit stehende Dienstleistungen im Zusammenhang mit Inkassotätigkeiten verstehen. Die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Markenstelle zitierten Entscheidungen betrafen weder Marken mit dem Bestandteil „collect“ noch solche mit dem Bestandteil „24“. Demgegenüber zeigen die zahlreichen von der Markenstelle angeführten Belege, dass die Verwendung der Zahl 24 das angesprochene Publikum auf eine Verfügbarkeit der betreffenden Produkte über den ganzen Tag verweist. Eine über diese bloße Sachinformation hinausgehende Bedeutung wird das Publikum der angemeldeten Bezeichnung demgegenüber nicht entnehmen können, denn der sich aufdrängende Begriffsinhalt ist in sich hinreichend abgeschlossen und öffnet sich weiteren Betrachtungen nicht.

Hinsichtlich der Informationsangebote besteht die Anmeldemarke jedoch nicht ausschließlich aus Zeichen oder Angaben, die zur Bezeichnung von für den Warenverkehr wichtigen und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsamen Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen können, die hinreichend eng mit einer Ware oder Dienstleistung selbst in Bezug stehen (vgl. BGH GRUR 2005, 417, 419 - Berlin Card). Zwar werden Informationen von einschlägigen Anbietern ganztägig gesammelt. Dies ist aber kein beschreibenswerter Vorgang, so dass „collect“ insoweit unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig ist.