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3 StR 290/10 KI-generiert

Rejection of evidence requests for investigation files of a key witness: significance of credibility evidence under § 244 Abs. 2 StPO and the "Beruhen" requirement

Geschäftsnummer 3 StR 290/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Justice (BGH) rejected the defendant’s appeal, upholding the Landgericht Hannover’s conviction for eight counts of theft resulting in a total custodial sentence of five years and nine months. The defendant challenged the lower court’s rejection of two evidence requests aimed at obtaining police investigation files from a separate proceeding against a key witness, arguing that the witness had previously made false accusations against a third party to secure personal leniency. The BGH acknowledged that the lower court’s reasoning for rejecting the requests on grounds of insignificance was legally defective and that the court had a duty under § 244 Abs. 2 StPO to investigate the witness's credibility if it was material to its conviction. However, the BGH ruled that the error did not prejudice the outcome because the specific document identified to prove the witness's false accusations (a police interrogation protocol) could not substantiate the claim, and the lower court had already read out the relevant acquittal document from the other case, thereby rendering the remaining rejected evidence moot.

Legislator-Regeste

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§ 244 Abs. 2 StPO; Rejection of evidence requests for investigation files of a key witness: significance of credibility evidence under § 244 Abs. 2 StPO and the "Beruhen" requirement: The defendant challenged the lower court’s rejection of two evidence requests aimed at obtaining police investigation files from a separate proceeding against a key witness, arguing that the witness had previously made false accusations against a third party to secure personal leniency. The BGH acknowledged that the lower court’s reasoning for rejecting the requests on grounds of insignificance was legally defective and that the court had a duty under § 244 Abs. 2 StPO to investigate the witness's credibility if it was material to its conviction. However, the BGH ruled that the error did not prejudice the outcome because the specific document identified to prove the witness's false accusations (a police interrogation protocol) could not substantiate the claim, and the lower court had already read out the relevant acquittal document from the other case, thereby rendering the remaining rejected evidence moot.

Schlagwörter

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Glaubhaftigkeitsanforderungen Strafakten falsche Anschuldigung Diebstahlsermittlung Dokumente Dritter Freiheitsstrafe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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3 StR 430/07
November 2007 - 3 StR 430/07, NStZ 2008, 299; Beschluss vom 6.
3 StR 9/08
März 2008 - 3 StR 9/08, NStZ-RR 2008, 205; Beschluss vom 12.
3 StR 519/09
Defective rejection of evidence applications on grounds of unsuitability or insignificance violating § 244 StPO
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Volltext

Beweisantragsablehnung im Strafverfahren wegen Bedeutungslosigkeit: Rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Antrages auf Beiziehung der Ermittlungsakte aus einem anderen Verfahren gegen den Hauptbelastungszeugen

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 21. Januar 2010 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf zahlreiche Verfahrensbeanstandungen und mehrere Rügen der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Näherer Erörterung bedürfen nur die nachfolgenden Punkte:

Die Beanstandung, der Beweisantrag vom 11. Dezember 2009 auf Beiziehung der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Hannover mit dem Aktenzeichen 1382 Js ... sei zu Unrecht abgelehnt worden, greift nicht durch. Zwar fehlt dem Beschluss, mit dem die in dem Antrag näher genannten Tatsachen als aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos bezeichnet worden sind, die für diese Fälle notwendige, auf einer antizipierende Beweiswürdigung aufbauende Begründung (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 22. November 2007 - 3 StR 430/07, NStZ 2008, 299; Beschluss vom 6. März 2008 - 3 StR 9/08, NStZ-RR 2008, 205; Beschluss vom 12. Januar 2010 - 3 StR 519/09, StV 2010, 588). Indes beruht das Urteil hierauf nicht, denn das Landgericht hat die notwendige Begründung in dem Beschluss gegeben, mit dem es im weiteren Verlauf desselben Verhandlungstags einen anderen, dieselben Tatsachen betreffenden Antrag auf Vernehmung des Zeugen D. ebenfalls wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt hat.

Im Ergebnis ohne Erfolg bleibt auch die Beanstandung des Beschlusses, mit dem das Landgericht den Beweisantrag vom 15. Dezember 2009 auf Beiziehung der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Hannover zum Aktenzeichen 2132 Js ... teilweise abgelehnt hat. Soweit zum Beweis, dass Herr ... N. von dem früheren Mitangeklagten S. - auf dessen Bekundungen die Verurteilung des die Tat bestreitenden Angeklagten beruht - der Hehlerei beschuldigt und trotzdem vom Amtsgericht Wennigsen freigesprochen wurde, die Urteilsurkunde benannt worden ist, hat das Landgericht dem Beweisantrag stattgegeben und das freisprechende Urteil verlesen. Im Übrigen hat es den Beweisantrag mit folgender Erwägung abgelehnt: "Dem weiteren Akteninhalt kommt aus tatsächlichen Gründen keine verfahrensrelevante Behauptung zu, da die Kammer sich nicht in der Lage sieht, in einem anderen Verfahren getätigte Angaben inzident zu überprüfen und zu verifizieren." Damit ist die Ablehnung des Antrags zwar rechtsfehlerhaft begründet; denn sollte es für die Überzeugungsbildung des Landgerichts zu der Glaubhaftigkeit der Angaben des früheren Mitangeklagten S. darauf angekommen sein, ob dieser in einem anderen Verfahren einen Dritten wahrheitswidrig belastet hatte, so hätte dieses nicht nur naheliegend die tatsächliche Möglichkeit, sondern auch die Pflicht gehabt (§ 244 Abs. 2 StPO), den Wahrheitsgehalt dieser früheren Beschuldigung aufzuklären. Der Senat kann indes das Beruhen des Urteils auf diesem Rechtsfehler ausschließen. Als alleiniger weiterer Bestandteil der gesamten Ermittlungsakte, der hinreichend konkretisiert ist, um dem Beweisbegehren den Charakter eines Beweisantrags zu verleihen (vgl. hierzu LR-Becker, 26. Aufl., § 244 Rn. 106), ist das Protokoll der polizeilichen Vernehmung des früheren Mitangeklagten S. vom 19. Juni 2008 bezeichnet. Dessen Inhalt konnte aber von vornherein keinen Beweis für die innere Tatsache erbringen, dass S. Dritte verschiedener Straftaten "bezichtigt", erkennbar gemeint: wahrheitswidrig beschuldigt, habe, um sich selbst in seiner eigenen Strafsache Vorteile zu verschaffen. Eine weitergehende Aufklärungsrüge ist nicht erhoben.

Becker Pfister von Lienen

Sost-Scheible Hubert