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4 StR 413/10 KI-generiert

Hit-and-run liability under § 142 StGB: departure from a location other than the accident scene after subsequent notice of the collision

Geschäftsnummer 4 StR 413/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially reversed the Landgericht Itzehoe’s judgment by discontinuing proceedings against one defendant for hit-and-run driving due to insufficient findings on the location of departure, nullifying the forfeiture of additional property and the order for value replacement pending remand, while rejecting other appeals; the defendants had been convicted for multiple counts of explosion-related offenses and arson, but challenged their convictions and ancillary orders. The court held that under § 142 StGB, leaving a location other than the accident scene after learning of the crash later does not satisfy the statutory elements, and further ruled that under § 74 StGB, confiscation is limited to items used or intended for the specific charged offenses, and under § 111i StPO coupled with § 73 StGB, the court failed to assess the defendants' economic circumstances regarding hard cases before ordering value replacement.

Legislator-Regeste

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§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB, § 349 Abs. 2 StPO, § 154 Abs. 2 StPO, § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB, § 74 Abs. 1 StGB; Hit-and-run liability under § 142 StGB: departure from a location other than the accident scene after subsequent notice of the collision: The court held that under § 142 StGB, leaving a location other than the accident scene after learning of the crash later does not satisfy the statutory elements, and further ruled that under § 74 StGB, confiscation is limited to items used or intended for the specific charged offenses, and under § 111i StPO coupled with § 73 StGB, the court failed to assess the defendants' economic circumstances regarding hard cases before ordering value replacement.

Schlagwörter

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Fahrerflucht Teilhaftung zusammenhängende Straftaten Brandstiftung Beschlagnahme Verkehrsunfallschadensersatz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB
bb) mit den zugehörigen Feststellungen, soweit festgestellt worden ist, dass bei allen Angeklagten der Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 100.070 Euro Ansprüche Verletzter nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegenstehen.
§ 349 Abs. 2 StPO
Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
§ 154 Abs. 2 StPO
Procedural basis cited for discontinuing the proceedings regarding one defendant due to lack of sufficient proof of the offense.
§ 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB
2 StPO ein, weil die Urteilsgründe das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht belegen.
§ 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB
Auch eine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB scheidet aus, da das unvorsätzliche Verlassen des Unfallorts nicht vom Wortlaut der Norm erfasst wird (BVerfG, NZV 2007, 368).
§ 74 Abs. 1 StGB
Die Einziehung von Tatmitteln ist aber nach § 74 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn sie zur Begehung oder Vorbereitung einer Tat gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, die den Gegenstand der Anklage bildet und vom Tatrichter festgestellt worden ist (vgl.
§ 111i Abs. 2 StPO
Der Ausspruch nach § 111i Abs. 2 StPO kann ebenfalls keinen Bestand haben.
§ 111i Abs. 2 Satz 3 StPO
Dem angefochtenen Urteil kann nicht entnommen werden, ob das Landgericht im Rahmen seiner Entscheidung nach § 111i Abs. 2 Satz 3 StPO die Härtevorschrift des § 73c StGB geprüft hat (vgl.

Zitierte Rechtsprechung

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4 StR 682/77
August 1978 - 4 StR 682/77, BGHSt 28, 129, 131).
BGHSt 28, 129
August 1978 - 4 StR 682/77, BGHSt 28, 129, 131).
2 StR 256/96
Juli 1996 - 2 StR 256/96, BGHR StGB § 74 Abs.
3 StR 460/08
Dezember 2008 - 3 StR 460/08, wistra 2009, 241, 242; Beschluss vom 7.
4 StR 393/10
September 2010 - 4 StR 393/10).
4 StR 215/10
Formulation of forfeiture reservation in criminal judgment: application of hardship clause and joint liability of co-perpetrators under § 111i Abs. 2 StPO
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 154 Abs. 2 StPO

Procedural basis cited for discontinuing the proceedings regarding one defendant due to lack of sufficient proof of the offense.

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Volltext

Verkehrsunfallflucht: Strafbarkeit des Entfernens von einem anderen Ort als dem Unfallort nach Kenntniserlangung von dem Unfallereignis

[TENOR]

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte P. im Fall II. B. 3 der Urteilsgründe wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten P.

2. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 3. März 2010

a) im Schuldspruch hinsichtlich des Angeklagten P. dahin geändert, dass die Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort im Fall II. B. 3 der Urteilsgründe entfällt,

b) im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben,

aa) soweit über ein Handbohrgerät mit 8 mm-Bohrer hinaus weitere Gegenstände eingezogen worden sind; die weiter gehende Einziehungsanordnung entfällt;

bb) mit den zugehörigen Feststellungen, soweit festgestellt worden ist, dass bei allen Angeklagten der Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 100.070 Euro Ansprüche Verletzter nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegenstehen.

3. Im Umfang der Aufhebung der Feststellung zum Verfall wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

4. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen jeweils wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in drei Fällen, davon in zwei Fällen tateinheitlich begangen mit schwerem Bandendiebstahl sowie in einem Fall tateinheitlich begangen mit versuchtem schweren Bandendiebstahl, und wegen vorsätzlicher Brandstiftung, darüber hinaus den Angeklagten E. wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls und den Angeklagten P. wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt und gegen den Angeklagten E. die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten, gegen den Angeklagten C. die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten sowie gegen den Angeklagten P. die Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verhängt. Des Weiteren hat es mehrere Gegenstände eingezogen und festgestellt, dass in Bezug auf alle drei Angeklagten der Anordnung eines Verfalls von Wertersatz in Höhe von 100.070 Euro Ansprüche Verletzter nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegenstehen.

Hiergegen wenden sich die Revisionen der Angeklagten, mit denen jeweils die Sachrüge erhoben und von den Angeklagten E. und P. darüber hinaus das Verfahren beanstandet wird. Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Soweit der Angeklagte P. im Fall II. B. 3 der Urteilsgründe wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt worden ist, stellt der Senat das Verfahren aus Gründen der Verfahrensökonomie auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, weil die Urteilsgründe das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht belegen.

Die von der Strafkammer getroffenen tatsächlichen Feststellungen ergeben weder, ob der Angeklagte die Kollision mit dem Fahrzeug des Geschädigten - eine touchierende Berührung beider Fahrzeuge - unmittelbar während des Unfallgeschehens bemerkte oder erst bei dem späteren Halt an einer Ampel von dem Geschädigten auf den Unfall hingewiesen wurde, noch verhalten sie sich zu der Frage, welche Wegstrecke der Angeklagte bereits zurückgelegt hatte, als er von dem Geschädigten an der Ampel angesprochen wurde. Nach den Feststellungen bleibt daher die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte noch in Unkenntnis des Unfalls den Unfallort verließ. Das Entfernen nicht vom Unfallort selbst, sondern von einem anderen Ort, an welchem der Täter erstmals vom Unfall erfahren hat, erfüllt nicht den Tatbestand des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB (BGH, Beschluss vom 30. August 1978 - 4 StR 682/77, BGHSt 28, 129, 131). Auch eine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB scheidet aus, da das unvorsätzliche Verlassen des Unfallorts nicht vom Wortlaut der Norm erfasst wird (BVerfG, NZV 2007, 368). Entgegen einer in Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 2008, 107) und Literatur (vgl. Blum, NZV 2008, 495; Laschewski, NZV 2007, 444, 448) vertretenen Ansicht sieht der Senat keine Veranlassung, die gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung zum Begriff des Unfallorts (vgl. OLG Stuttgart, NZV 1992, 327; OLG Karlsruhe, NStZ 1988, 409; OLG Köln, NZV 1989, 197, 198) zu modifizieren, um auf diese Weise Fälle strafrechtlich zu erfassen, in denen der Täter nachträglich auf den Unfall hingewiesen wird und sich dennoch weiter entfernt (vgl. OLG Hamburg, NZV 2009, 301; SSW-StGB/Ernemann § 142 Rn. 43; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 142 Rn. 52).

Vom Wegfall der für die Tat II. B. 3 verhängten Einzelgeldstrafe von 20 Tagessätzen wird die Gesamtstrafe nicht berührt. Angesichts der vier Einzelfreiheitsstrafen von zweimal drei Jahren sechs Monaten, drei Jahren drei Monaten und zwei Jahren kann der Senat ausschließen, dass die Strafkammer ohne die entfallende Einzelstrafe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

2. Die über die Einziehung des bei der Tat II. B. 1 benutzten Handbohrgeräts mit Bohrer hinausgehende Einziehungsanordnung hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Strafkammer hat die Anordnung damit begründet, dass die verschiedenen Gegenstände dazu bestimmt waren, künftig von den Angeklagten für die Begehung von Straftaten verwendet zu werden. Die Einziehung von Tatmitteln ist aber nach § 74 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn sie zur Begehung oder Vorbereitung einer Tat gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, die den Gegenstand der Anklage bildet und vom Tatrichter festgestellt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 1996 - 2 StR 256/96, BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 6).

3. Der Ausspruch nach § 111i Abs. 2 StPO kann ebenfalls keinen Bestand haben. Dem angefochtenen Urteil kann nicht entnommen werden, ob das Landgericht im Rahmen seiner Entscheidung nach § 111i Abs. 2 Satz 3 StPO die Härtevorschrift des § 73c StGB geprüft hat (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - 3 StR 460/08, wistra 2009, 241, 242; Beschluss vom 7. September 2010 - 4 StR 393/10). Hierfür hätte es tatsächlicher Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten bedurft.

Für die insoweit neu zu treffende tatrichterliche Entscheidung verweist der Senat auf die Ausführungen in seinem Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10 (zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

Ernemann Solin-Stojanović Cierniak

Franke Bender