Valuation of usage rights under the Liability Adaptation Act: Admissibility threshold based on statutory fees rather than property value
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed a complaint for non-admission of revision as inadmissible, upholding the lower court's refusal to grant revision and assigning the costs of the complaint to the defendants. The dispute concerned the calculation of the disputed amount (Streitwert) in a case involving a usage relationship (Nutzungsverhältnis) under the Law Amending Civil Law Obligations (SchuldRAnpG), where the appellant argued the value of the real estate property should determine the admissibility threshold. The BGH held that the value is not determined by the property's worth (§ 6 ZPO) but is capped at twenty-five times the annual fee under § 8 ZPO, noting that a statutory usage fee applies to previously gratuitous contracts under § 20 SchuldRAnpG and that the appellant failed to demonstrate the value exceeded the €20,000 admissibility limit.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 6 ZPO, § 8 ZPO, § 41 GKG; Valuation of usage rights under the Liability Adaptation Act: Admissibility threshold based on statutory fees rather than property value: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
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KI-generiertVolltext
Nutzungsverhältnis nach dem Schuldrechtsanpassungsgesetz: Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde; Bemessung der Beschwer bei bisher unentgeltlichen Nutzungsverträgen
[TENOR]
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 12. März 2010 wird auf Kosten der Beklagten zu 1 und 2 als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 778 €.
[GRUENDE]
I. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
1. Entgegen der Auffassung der Beschwerde richtet sich die Beschwer nicht nach dem Wert des Grundstücks (§ 6 ZPO), sondern höchstens nach dem 25-fachen Betrag des einjährigen Entgelts (§ 8 ZPO). Nach § 6 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 SchuldRAnpG sind die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Miete oder Pacht anzuwenden, soweit das Schuldrechtsanpassungsgesetz - wie hier - nichts anderes bestimmt. Soweit die Beschwerde geltend macht, das bestehende Nutzungsverhältnis sehe die Zahlung eines Entgelts nicht vor, verweist die Beschwerde auf keine Tatsachen, die diese Annahme stützen könnten. Nach § 20 SchuldRAnpG ist ein Nutzungsentgelt kraft Gesetzes zu zahlen, wobei dies auch für "bisher unentgeltliche Nutzungsverträge" gilt.
2. Dass der nach § 8 ZPO zu bestimmende Wert 20.000 € übersteigt, haben die Beklagten zu 1 und 2 innerhalb der Begründungsfrist weder dargelegt noch glaubhaft gemacht (zu diesen Anforderungen Senat, Beschluss vom 2. April 2009 - V ZR 121/08, juris Rn. 6 mwN; vgl. auch Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180; BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2003 - XI ZR 434/02, BGHR EGZPO § 26 Nr. 8 Wertgrenze 4). Gesteigerte Veranlassung hierzu bestand jedoch auch deshalb, weil bereits das Amtsgericht im Verhältnis zu den Beklagten zu 1 und 2 nicht den Wert des Grundstücks für maßgeblich gehalten hat. Sollte das jährliche Nutzungsentgelt - wie das Amtsgericht mit Blick auf die Bemessung des Streitwerts der gegen den früheren Beklagten zu 3 erhobenen Klage angenommen hat - 1 €/qm betragen, führte dies auf der Grundlage von § 8 ZPO ebenfalls nicht zu einem 20.000 € übersteigenden Wert.
II. Die Bemessung des Gegenstandswerts beruht auf § 41 GKG.
Krüger Stresemann Czub
Roth Brückner