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IX ZR 224/08 KI-generiert

Complaint against refusal of revision: violation of legal hearing by failure to discuss supplementary contract interpretation

Geschäftsnummer IX ZR 224/08
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the plaintiff’s complaint against the refusal to grant leave for revision, upholding the judgment of the appellate court and ordering the plaintiff to bear the costs of the proceedings. The dispute concerned a service contract where the plaintiff argued that an implicit fiduciary (Treuhand) agreement existed, rendering a clause regarding the handling of funds unenforceable, and alleged that the appellate court violated her right to legal hearing (Art. 103(1) German Basic Law) by failing to explicitly address the doctrine of supplementary contract interpretation. The Court held that no violation of legal hearing occurred because the plaintiff had not explicitly raised the specific legal concept of supplementary contract interpretation, only arguing based on the nature of the debt relationship, which the appellate court did address; furthermore, the appellate court’s interpretation that the contract clause did not mandate a fiduciary account was not arbitrary, and even if a misapplication of § 305c(2) German Civil Code (standard terms) had occurred, it would constitute a mere error of law insufficient to warrant revision.

Legislator-Regeste

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§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 305c Abs. 2 BGB; Complaint against refusal of revision: violation of legal hearing by failure to discuss supplementary contract interpretation: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt weder den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) noch ihren Anspruch auf ein objektiv willkürfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG).

Schlagwörter

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ergänzende Vertragsauslegung Revision eines Entscheids Zivilrechtsstreitigkeit Treuhandvertrag Auslegung des Rechts Buchungsfehler

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 89, 1
BVerfGE 89, 1, 14; BVerfG, NJW 1999, 207, 208; BGH, Beschluss vom 25.
IX ZB 95/99
November 1999 - IX ZB 95/99, NJW 2000, 590) liegen nicht vor.
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Volltext

Rechtliches Gehör: Nichtberücksichtigung des Rechtsinstituts der ergänzenden Vertragsauslegung

[TENOR]

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. November 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 36.000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt weder den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) noch ihren Anspruch auf ein objektiv willkürfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG).

Eine Gehörsverletzung kann nicht daraus abgeleitet werden, dass das Berufungsgericht das Rechtsinstitut der ergänzenden Vertragsauslegung nicht ausdrücklich erörtert hat. Denn die Klägerin hat diesen rechtlichen Gesichtspunkt selbst nicht angesprochen. Sie hat lediglich ausgeführt, es ergebe sich aus der Natur des konkreten Schuldverhältnisses, dass zwischen der Klägerin und der Gemeinschuldnerin eine Treuhandvereinbarung bestehe. Mit diesem Gesichtspunkt hat sich das Berufungsgericht der Sache nach befasst.

Die Beschwerde deckt auch keine willkürliche Beurteilung des Berufungsgerichts auf. Ob im Hinblick auf § 3 des Dienstleistungsvertrags, wie die Beschwerde meint, ein Fall des § 305c Abs. 2 BGB vorlag, erscheint zweifelhaft. Das Berufungsgericht hat die fragliche Klausel dahin ausgelegt, dass sie nicht für Buchgeld gelte; ihr könne nicht entnommen werden, dass das Eigenkonto, auf das die Klägerin den Gegenwert für bestellte Bargeldlieferungen überwies, als Treuhandkonto geführt werden sollte. Damit hat das Berufungsgericht gerade keine Unklarheit der Klausel im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB angenommen. Seine Ausführungen, die (sonstigen) Unterlagen und die tatsächliche Handhabung gäben für die stillschweigende Abrede eines verdeckten Treuhandkontos nichts Zwingendes her, stellen das eindeutige Auslegungsergebnis bezüglich des Dienstleistungsvertrags nicht in Frage. Selbst wenn man aber die Voraussetzungen des § 305c Abs. 2 BGB für gegeben hielte, stellte die Nichtanwendung dieser Norm lediglich einen "einfachen" Rechtsfehler dar, der die Zulassung der Revision nicht rechtfertigte. Die besonderen Voraussetzungen von Willkür (vgl. BVerfGE 89, 1, 14; BVerfG, NJW 1999, 207, 208; BGH, Beschluss vom 25. November 1999 - IX ZB 95/99, NJW 2000, 590) liegen nicht vor.

Ganter Raebel Kayser

Gehrlein Grupp