Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II ZR 160/09 KI-generiert

Compatibility of external partner liability for defective fund partnerships with EU Doorstep Transactions Directive

Geschäftsnummer II ZR 160/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) signaled the intent to dismiss the defendant's revision via order under § 552a ZPO, resulting in no change to the appellate judgment, as the defendant subsequently withdrew the revision. The dispute concerned whether a consumer's revocation of a participation in a closed-end real estate fund structured as a partnership was governed by the EU Doorstep Transactions Directive (85/577/EEC) and whether the legal consequences of such a revocation could exclude third-party creditors from recourse against the consumer’s external liability. Relying on a preliminary ruling by the Court of Justice of the European Communities, the BGH held that the Directive applies to fund participations for capital investment purposes regardless of the legal form, yet national law remains free to establish a reasonable balance of risks between parties. Consequently, the German doctrine of the "defective company" (fehlerhafte Gesellschaft) is compatible with the Directive and dictates that a revoking consumer remains a full partner with external liability under § 171 HGB for all obligations incurred prior to withdrawal, thereby upholding the enforcement of the consumer's liability limit against the fund’s creditors.

Legislator-Regeste

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§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB, § 171 Abs. 1 HGB, § 171 HGB, § 552 a ZPO; Compatibility of external partner liability for defective fund partnerships with EU Doorstep Transactions Directive: The dispute concerned whether a consumer's revocation of a participation in a closed-end real estate fund structured as a partnership was governed by the EU Doorstep Transactions Directive (85/577/EEC) and whether the legal consequences of such a revocation could exclude third-party creditors from recourse against the consumer’s external liability. Relying on a preliminary ruling by the Court of Justice of the European Communities, the BGH held that the Directive applies to fund participations for capital investment purposes regardless of the legal form, yet national law remains free to establish a reasonable balance of risks between parties. Consequently, the German doctrine of the "defective company" (fehlerhafte Gesellschaft) is compatible with the Directive and dictates that a revoking consumer remains a full partner with external liability under § 171 HGB for all obligations incurred prior to withdrawal, thereby upholding the enforcement of the consumer's liability limit against the fund’s creditors.

Schlagwörter

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Gesellschafterhaftung Grundstücksgeschäft Obligationenrecht Richtlinie Verbraucherrecht Europäischer Vollstreckungstitel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGHZ 26, 330
Diese Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft, der der fehlerhafte Gesellschaftsbeitritt gleichsteht (BGHZ 26, 330, 334 ff.; BGHZ 153, 214, 221; BGH, Urteil vom 14.
BGHZ 153, 214
Diese Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft, der der fehlerhafte Gesellschaftsbeitritt gleichsteht (BGHZ 26, 330, 334 ff.; BGHZ 153, 214, 221; BGH, Urteil vom 14.
II ZR 212/90
Oktober 1991 - II ZR 212/90, WM 1992, 490, 491; vom 2.
II ZR 304/00
Juli 2001 - II ZR 304/00, ZIP 2001, 1364, 1366), gehört zum "gesicherten Bestandteil des Gesellschaftsrechts" (BGHZ 55, 5, 8).
BGHZ 55, 5
Juli 2001 - II ZR 304/00, ZIP 2001, 1364, 1366), gehört zum "gesicherten Bestandteil des Gesellschaftsrechts" (BGHZ 55, 5, 8).
BGHZ 44, 235
HGB: BGHZ 44, 235, 236; BGH, Urteil vom 12.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 552 a ZPO

The procedural basis cited in the dispositive for the intended dismissal of the revision by order due to the lack of fundamental significance of the legal question.

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Volltext

Widerruf eines Fonds-Beitritts: Anwendbarkeit der EWG-Haustürgeschäfte-Richtlinie und der Lehre über die fehlerhafte Gesellschaft

[TENOR]

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 3. Juni 2009 durch Beschluss nach § 552 a ZPO zurückzuweisen.

Der Streitwert wird auf 6.135,50 € festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Die Rechtsfrage, deretwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat und zu der sich die Revisionsbegründung verhält, ist durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 15. April 2010 (C-215/08, ZIP 2010, 772 ff.) geklärt und hat damit keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO mehr.

1. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte in einer von § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG (jetzt: § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB) vorausgesetzten Situation beigetreten ist. Selbst wenn er seine Gesellschaftsbeteiligung widerrufen konnte, richten sich die Rechtsfolgen nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft und wird die Beteiligung nur ex nunc rückabgewickelt.

a) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat auf die Vorlagefragen des erkennenden Senats ausgeführt, dass die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen zwar auf den Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds in der Form einer Personengesellschaft anwendbar ist, wenn der Zweck des Beitritts nicht vorrangig darin besteht, Mitglied dieser Gesellschaft zu werden, sondern Kapital anzulegen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Fonds in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer OHG bzw. KG errichtet ist (acte claire). Der Gerichtshof stellt auf die Erklärung des Beitritts zum Zweck der Kapitalanlage ab; nach seiner Auffassung kommt es für die Frage der Anwendbarkeit der Richtlinie in erster Linie auf die Umstände des Vertragsschlusses und nicht auf die Rechtsform der Anlagegesellschaft an.

Die Richtlinie schließt es nach Ansicht des Gerichtshofs in diesen Fällen aber keineswegs aus, dass der Verbraucher gegebenenfalls gewisse Folgen tragen muss, die sich aus der Ausübung seines Widerrufsrechts ergeben (ZIP 2010, 772 Tz. 45). Wie der Gerichtshof ausdrücklich festgestellt hat, darf das nationale Recht bei der Regelung der Rechtsfolgen des Widerrufs einen vernünftigen Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den einzelnen Beteiligten herstellen (aaO Tz. 48). Es ist insbesondere zulässig, dem widerrufenden Verbraucher und nicht den Drittgläubigern die finanziellen Folgen des Widerrufs des Beitritts aufzuerlegen, zumal diese an dem Vertrag, der widerrufen wird, nicht beteiligt waren (aaO Tz. 49).

b) Die Ausführungen des Gerichtshofs zur Vereinbarkeit der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft mit Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie gelten wegen der identischen Interessenlage bei einer Personenhandelsgesellschaft ebenso wie bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Entgegen der Auffassung der Revision schließt Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie damit auch nicht aus, die widerrufenden Verbraucher auf ihre Haftsumme gem. § 171 Abs. 1 HGB in Anspruch zu nehmen.

Die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft trägt der Besonderheit des Gesellschaftsrechts Rechnung, dass - nachdem die Organisationseinheit erst einmal, wenn auch auf fehlerhafter Grundlage in Vollzug gesetzt worden ist - die Ergebnisse dieses Vorgangs, der regelmäßig mit dem Entstehen von Verbindlichkeiten verbunden ist, nicht ohne weiteres rückgängig gemacht werden können. Diese Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft, der der fehlerhafte Gesellschaftsbeitritt gleichsteht (BGHZ 26, 330, 334 ff.; BGHZ 153, 214, 221; BGH, Urteil vom 14. Oktober 1991 - II ZR 212/90, WM 1992, 490, 491; vom 2. Juli 2001 - II ZR 304/00, ZIP 2001, 1364, 1366), gehört zum "gesicherten Bestandteil des Gesellschaftsrechts" (BGHZ 55, 5, 8). Die gegenläufigen Interessen des Beitretenden, der Mitgesellschafter und der Gläubiger der Gesellschaft werden gleichmäßig berücksichtigt. Darin liegt die Eigenheit der gesellschaftsrechtlichen Konstellation. Der Kern der Aussagen der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft bzw. von dem fehlerhaften Betritt besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, der die Literatur einmütig folgt, darin, dass der Beitretende - bis zum Austritt infolge der geltend gemachten Fehlerhaftigkeit durch Widerruf/Kündigung - Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten ist, und zwar sowohl im Innen- (siehe bereits BGHZ 26, 330, 334) als auch im Außenverhältnis (so zu §§ 128 ff. HGB: BGHZ 44, 235, 236; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1983 - II ZR 251/86, ZIP 1988, 512, 513; BGHZ 177, 108 Tz. 22; siehe zur Literatur nur Staub/Habersack, HGB 5. Aufl., § 130 Rn. 7 mwN). Ist der fehlerhaft Beigetretene bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens Kommanditist mit allen Rechten und Pflichten, ist er das auch in Bezug auf seine Außenhaftung nach § 171 HGB.

2. Sonstige Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen nicht.

II. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

Dass die Haftsumme zur Befriedigung der Gläubiger der insolventen Fondsgesellschaft benötigt wird, steht nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts fest.

Goette Strohn Caliebe

Reichart Löffler

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.