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IX ZR 50/08 KI-generiert

Attorney malpractice: No contributory negligence for engaging new counsel to sue for damages rather than curing prior attorney's failure to prevent statute of limitations

Geschäftsnummer IX ZR 50/08
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the appellant's complaint against the refusal to admit a revision appeal, upholding the lower court's judgment in favor of the defendants (lawyers) in a legal malpractice suit. The dispute centered on whether the client's mitigation duty (*Mitverschulden*) was breached by engaging a new attorney to sue the defendants for damages following their prior professional errors. The court held that no contributory negligence could be attributed to the client, as the engagement of new counsel for indemnity claims, rather than to cure the specific damage-causing omission (preventing the statute of limitations), did not break the causal link to the defendants' primary fault. Relying on §§ 254, 278 BGB and the principles of *sekundärhaftung* (secondary liability) and presumptive evidence (*Anscheinsbeweis*), the court confirmed that the defendants failed to rebut the presumption that the client would have prevented the expiration of the primary claim had they been properly advised, thereby rejecting the argument that the lower court erred in applying the doctrine of fault attribution.

Legislator-Regeste

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§ 543 Abs. 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG; Attorney malpractice: No contributory negligence for engaging new counsel to sue for damages rather than curing prior attorney's failure to prevent statute of limitations: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Einheitlichkeitssicherung erfordert nicht die Zulassung der Revision.

Schlagwörter

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Sorgfaltspflichtverletzung des Rechtsanwalts Verjährungsfrist neues rechtliches Vorbringen Revision eines Entscheids Rechtslehre rechtliche Vermutung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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IX ZR 8/04
November 2005 - IX ZR 8/04, WM 2006, 592, 595).
IX ZR 227/02
Juni 2006 - IX ZR 227/02, GI aktuell 2008, 14 Rn.
IX ZR 99/02
Dezember 2002 - IX ZR 99/02, NJW 2003, 822, 823; Zugehör in Zugehör/Fischer/ Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2.
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Volltext

Rechtsanwaltshaftung: Mitverschulden des Mandanten bei Fehler eines zweiten Anwalts

[TENOR]

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 14. Februar 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 57.251,82 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Einheitlichkeitssicherung erfordert nicht die Zulassung der Revision.

Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich keine Bindung der Gerichte an übereinstimmende Rechtsansichten der Parteien. Ein Mitverschulden des Klägers gemäß §§ 254, 278 BGB wegen eines anzurechnenden Verschuldens seines Prozessbevollmächtigten in den Vorinstanzen scheidet aus, weil er sich dieses Anwalts nicht bedient hatte, um die Folgen der von den Beklagten begangenen Fehler zu beseitigen, sondern um diese auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH, Urt. v. 17. November 2005 - IX ZR 8/04, WM 2006, 592, 595). Dies gilt erst Recht, weil dem Kläger lediglich die Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten, nicht auch Ansprüche gegen Rechtsanwalt W. abgetreten waren. Der Zurechnungszusammenhang ist durch die Einschaltung des Instanzanwalts des Klägers nicht unterbrochen worden.

Die Grundsätze der Sekundärhaftung hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Es hat lediglich eine auch vom Senat bereits wiederholt verwendete verkürzte Ausdrucksweise (vgl. etwa BGH, Urt. v. 29. Juni 2006 - IX ZR 227/02, GI aktuell 2008, 14 Rn. 8) verwandt. Richtig ist allerdings, dass es der Mandant infolge des fehlenden Hinweises versäumt haben muss, den Eintritt der Verjährung des Primäranspruchs abzuwenden. Hiervon wird jedoch nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises ausgegangen (BGH, Urt. v. 12. Dezember 2002 - IX ZR 99/02, NJW 2003, 822, 823; Zugehör in Zugehör/Fischer/ Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl. Rn. 1401). Diesen Anscheinsbeweis haben die Beklagten nicht entkräftet. Das klageabweisende Urteil im Vorprozess hat den Beklagten hinreichenden Anlass geboten zu prüfen, ob sie die Zedenten geschädigt haben.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Ganter Gehrlein Vill

Lohmann Fischer