Double evaluation of clandestine attack elements in sentencing for dangerous bodily harm
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Appeal (BGH) partially upheld the defendant's appeal, vacating the sentence imposed by the Regional Court in Landau while dismissing the challenge to the guilt finding; the case was remanded for resentencing to a different chamber. The dispute centered on a conviction for dangerous bodily harm under § 224 No. 3 StGB, where the defendant ambushed and struck a victim with a cast-iron armrest; the appellant argued that the lower court violated the prohibition on double evaluation by using the clandestine nature of the attack as an aggravating factor during sentencing. The Court ruled that considering the defendant's exploitation of darkness and isolation as a reflection of high criminal energy constituted a prohibited double use of the statutory element of a "surreptitious surprise attack," which is already accounted for in the selection of the enhanced statutory sentencing framework under § 46 No. 3 StGB; additionally, the Court noted legal concerns with using the number of blows to demonstrate extreme willingness to use force, as this contradicted the lower court's finding that the defendant lacked conditional intent to kill.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB, § 46 Abs. 3 StGB, § 46 Abs. 2 StGB, § 224 StGB; Double evaluation of clandestine attack elements in sentencing for dangerous bodily harm: The dispute centered on a conviction for dangerous bodily harm under § 224 No. 3 StGB, where the defendant ambushed and struck a victim with a cast-iron armrest; the appellant argued that the lower court violated the prohibition on double evaluation by using the clandestine nature of the attack as an aggravating factor during sentencing. The Court ruled that considering the defendant's exploitation of darkness and isolation as a reflection of high criminal energy constituted a prohibited double use of the statutory element of a "surreptitious surprise attack," which is already accounted for in the selection of the enhanced statutory sentencing framework under § 46 No. 3 StGB; additionally, the Court noted legal concerns with using the number of blows to demonstrate extreme willingness to use force, as this contradicted the lower court's finding that the defendant lacked conditional intent to kill.
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KI-generiertCited in the first order to define the legal effect of the appeal as being unfounded with respect to the findings of guilt.
Volltext
Gefährliche Körperverletzung in der Begehungsweise des hinterlistigen Angriffs: Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot bei straferschwerender Berücksichtigung des hinterlistigen Handelns
[TENOR]
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landau (Pfalz) vom 11. Juni 2010 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet, ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Hingegen hat es zum Strafausspruch Erfolg.
I. Nach den Feststellungen lauerte der Angeklagte der Geschädigten, die er für das durch sie und ihre Mutter, seine ehemalige Lebensgefährtin, vermeintlich erlittene Unrecht verantwortlich machte, gezielt am frühen Morgen hinter einer Hausecke in der Nähe ihrer Arbeitsstelle auf und versetzte ihr, für sie völlig überraschend, mit einer gusseisernen Armlehne mehrere Schläge auf Kopf und Oberkörper, bis Passanten auf den Vorfall aufmerksam wurden und der Angeklagte von der Geschädigten abließ. Diese erlitt eine Beule am Kopf, eine Prellung des linken Handgelenks sowie Hämatome an den Armen und am Rücken. Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe die Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und eines hinterlistigen Überfalls (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB) begangen.
II. 1. Der Strafausspruch hat schon deshalb keinen Bestand, weil das Landgericht bei der Strafrahmenwahl zu Lasten des Angeklagten seine hohe kriminelle Energie berücksichtigt hat, die darin zum Ausdruck komme, dass er bei der Tatplanung und -ausführung die Dunkelheit sowie die Vereinzelung der Geschädigten ausgenutzt habe. Damit hat die Strafkammer entgegen § 46 Abs. 3 StGB ein Merkmal des Tatbestandes bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten herangezogen, das der Gesetzgeber bereits bei der Bestimmung des Strafrahmens als maßgeblich angesehen hat. Die Strafvorschrift der gefährlichen Körperverletzung in der Begehungsweise des hinterlistigen Überfalls (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB) setzt einen für das Tatopfer unvorhergesehenen Angriff voraus, der von einem planmäßigen, auf Verdeckung der wahren Absichten berechneten Vorgehen – etwa durch Auflauern – gekennzeichnet ist (BGH, Beschluss vom 17. Juni 2004 – 1 StR 62/04, NStZ 2005, 40; SSW-StGB/Momsen § 224 Rn. 22). Dass sich der Angeklagte zur Ausführung der Tat im Schutz der Dunkelheit hinter einer Mauer an einer unbelebten Stelle verbarg, also hinterlistig handelte, durfte das Landgericht daher für sich genommen nicht straferschwerend berücksichtigen. Die Urteilsgründe lassen auch nicht erkennen, dass mit dieser Erwägung lediglich die „Art der Tatausführung“ im Sinne des § 46 Abs. 2 StGB gewertet worden ist.
Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne den aufgezeigten Rechtsfehler zu einer anderen Rechtsfolgenentscheidung gekommen wäre, zumal es bei der Strafzumessung im engeren Sinne auf seine Erwägungen zur Wahl des Strafrahmens Bezug genommen und darüber hinaus die Verwirklichung von zwei Begehungsweisen des § 224 StGB ausdrücklich straferschwerend gewertet hat.
2. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat ergänzend darauf hin, dass auch die Erwägung, gegen den Angeklagten spreche seine in der Vielzahl der ausgeführten Schläge zum Ausdruck kommende erhebliche Gewaltbereitschaft, rechtlichen Bedenken begegnet. Sie steht insbesondere im Widerspruch zu der Begründung, mit der die Strafkammer den bedingten Tötungsvorsatz verneint hat (UA 19).
Ernemann Solin-Stojanović Roggenbuck
Cierniak Franke