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IX ZB 1/10 KI-generiert

Inadmissibility of legal complaint against dismissal application: failure to credibly prove absence of insolvency grounds and sufficiency of lapsing petitioning claim under § 212 InsO

Geschäftsnummer IX ZB 1/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Civil Procedure (BGH) dismissed the debtor’s legal complaint as inadmissible, thereby upholding the lower appellate court's rejection of the immediate appeal and leaving the insolvency proceedings in force. The dispute concerned the debtor’s application to dismiss the insolvency proceedings initiated due to insolvency by payment inability, where the debtor argued that the disappearance of the creditor’s claim warranted dismissal. The BGH held that the dismissal application was inadmissible under § 212 InsO because the debtor failed to credibly demonstrate the absence of insolvency grounds; specifically, the mere lapse of the petitioning creditor’s claim is insufficient, and the debtor must prove the capacity to satisfy all established claims and that insolvency will not recur on a foreseeable horizon. As the legal question did not involve fundamental significance or a need to unify case law, the court declined to review the substantive merits of whether § 212 InsO applies when no opening ground existed at the initial filing.

Legislator-Regeste

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§ 212 InsO, § 216 Abs. 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, § 212 Satz 2 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO; Inadmissibility of legal complaint against dismissal application: failure to credibly prove absence of insolvency grounds and sufficiency of lapsing petitioning claim under § 212 InsO: Die nach §§ 6, 7, § 216 Abs. 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Verfahrensgrundrechte des Schuldners sind nicht verletzt. Rechtlich erheblichen Sachvortrag hat das Beschwerdegericht bei seiner Entscheidung nicht übergangen.

Schlagwörter

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Zahlungsunfähigkeit Rechtsfähigkeit Forderungseingabe Zivilrechtsstreitigkeit fristlose Entlassung Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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IX ZB 287/02
Februar 2003 - IX ZB 287/02, ZInsO 2003, 216; v.
IX ZB 12/06
Juli 2006 - IX ZB 12/06, ZVI 2006, 564, 565; v.
IX ZB 204/04
Juli 2006 - IX ZB 204/04, ZIP 2006, 1957, 1960 Rn.
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Volltext

Einstellung des Insolvenzverfahrens: Glaubhaftmachung des Fehlens von Eröffnungsgründen; Wegfall der Forderung des antragstellenden Gläubigers

[TENOR]

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 7. Dezember 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 5.000 €.

[GRUENDE]

I. Am 1. Juli 2008 eröffnete das Insolvenzgericht auf Antrag des weiteren Beteiligten zu 2 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wegen Zahlungsunfähigkeit. Eine Beschwerde des Schuldners gegen den Eröffnungsbeschluss blieb erfolglos, weil er sie verspätet eingelegt hatte. Im Verfahren erfolgten Anmeldungen von 36 Gläubigern mit Forderungen in Höhe von 7,4 Mio. €, von denen 6,3 Mio. € unbestritten blieben.

Am 16. März 2009 hat der Schuldner zugleich mit der verspäteten Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss Einstellung des Verfahrens nach § 212 InsO beantragt. Diesen Einstellungsantrag hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 12. Oktober 2009 mangels Glaubhaftmachung des Wegfalls des Eröffnungsgrundes als unzulässig zurückgewiesen. Eine hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner den Einstellungsantrag weiter.

II. Die nach §§ 6, 7, § 216 Abs. 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Verfahrensgrundrechte des Schuldners sind nicht verletzt. Rechtlich erheblichen Sachvortrag hat das Beschwerdegericht bei seiner Entscheidung nicht übergangen.

1. Gemäß § 212 InsO ist das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Schuldners einzustellen, wenn gewährleistet ist, dass nach der Einstellung beim Schuldner weder Zahlungsunfähigkeit noch drohende Zahlungsunfähigkeit, noch - soweit die Überschuldung Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist - Überschuldung vorliegt. Der Antrag ist nur zulässig, wenn das Fehlen der Eröffnungsgründe glaubhaft gemacht wird (BGH, Beschl. v. 6. Februar 2003 - IX ZB 287/02, ZInsO 2003, 216; v. 18. Juni 2009 - IX ZA 13/09, NZI 2009, 517; OLG Celle ZInsO 2000, 558, 559; LG Göttingen NZI 2008, 751, 752). Allein der Wegfall der Forderung des antragstellenden Gläubigers nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens reicht nicht aus, um die Voraussetzungen des § 212 InsO zu erfüllen (BGH, Beschl. v. 27. Juli 2006 - IX ZB 12/06, ZVI 2006, 564, 565; v. 27. Juli 2006 - IX ZB 204/04, ZIP 2006, 1957, 1960 Rn. 19). Vielmehr muss sichergestellt sein, dass es auf absehbare Zeit nach Einstellung des Verfahrens nicht zu einer erneuten drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kommen kann (OLG Celle aaO).

Übereinstimmend mit diesen Grundsätzen hat das Beschwerdegericht die Voraussetzungen einer Glaubhaftmachung nach § 212 Satz 2 InsO nicht als erfüllt angesehen, weil - dies stellt auch die Rechtsbeschwerde nicht in Abrede - Ausführungen dazu fehlen, dass der Schuldner in der Lage ist, die im Verfahren festgestellten Forderungen vollständig zu befriedigen. Ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich in diesem Zusammenhang nicht.

2. Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einstellungsantrag durch das Beschwerdegericht kein Eröffnungsgrund (mehr) vorliegt, kann die Frage offen bleiben, ob § 212 InsO auch dann anzuwenden ist, wenn schon im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung kein Eröffnungsgrund vorgelegen hat.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Ganter Raebel Kayser

Lohmann Pape