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5 StR 359/10 KI-generiert

Insufficiency of alcohol evidence in rape case: Specificity requirements for requesting review of video proof of motor impairments to mitigate sentence under § 21 StGB

Geschäftsnummer 5 StR 359/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, overturning the lower court's sentencing and ordering a remand for new deliberation on the punishment, while rejecting the rest of the appeal. The case involved a conviction for rape committed in concurrence with bodily injury, where the defendant challenged the denial of a mitigation under § 21 StGB for significant alcohol influence; the defendant had consumed 1.16 liters of vodka, leading the trial court to estimate a blood alcohol level of 1.3‰ without considering evidence of motor impairments. The appellate court found a procedural violation under § 244 Abs. 6 StPO because the trial court erroneously dismissed a defense motion to review specific video evidence showing significant motor deficits, holding that the motion met the specificity requirements even when using shorthand terms for common alcohol-related symptoms and that the intent to seek mitigation was clear from context. Consequently, the BGH mandated that the new trial court assess whether the observed motor impairments and the victim's perception of the defendant's drunkenness could justify a lower blood alcohol estimation and a more lenient sentence, potentially with expert assistance.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 21 StGB, § 244 Abs. 6 StPO; Insufficiency of alcohol evidence in rape case: Specificity requirements for requesting review of video proof of motor impairments to mitigate sentence under § 21 StGB: The case involved a conviction for rape committed in concurrence with bodily injury, where the defendant challenged the denial of a mitigation under § 21 StGB for significant alcohol influence; the defendant had consumed 1.16 liters of vodka, leading the trial court to estimate a blood alcohol level of 1.3‰ without considering evidence of motor impairments. The appellate court found a procedural violation under § 244 Abs. 6 StPO because the trial court erroneously dismissed a defense motion to review specific video evidence showing significant motor deficits, holding that the motion met the specificity requirements even when using shorthand terms for common alcohol-related symptoms and that the intent to seek mitigation was clear from context. Consequently, the BGH mandated that the new trial court assess whether the observed motor impairments and the victim's perception of the defendant's drunkenness could justify a lower blood alcohol estimation and a more lenient sentence, potentially with expert assistance.

Schlagwörter

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Vergewaltigung Beweisnotstand Strafzumessung Prozessvoraussetzung fahrlässige Körperverletzung Atemlufttest

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 4 StPO

Grounds for the partial annulment of the sentence and remand of the case for new proceedings.

§ 349 Abs. 2 StPO

Grounds for the dismissal of the remainder of the revision as unfounded.

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Volltext

Beweisantrag: Präzisierung eines in der Anklageschrift enthaltenen Beweismittels und Bestimmtheit der Beweisbehauptung bezüglich alkoholbedingter Ausfallerscheinungen

[TENOR]

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 13. April 2010 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten greift hinsichtlich des Strafausspruchs mit einer Verfahrensrüge durch. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der in der Hauptverhandlung geständige Angeklagte konsumierte mit zwei Freunden vor der Tat 1,16 l Wodka, woraus das Landgericht – ohne auf genaue Trinkangaben des Angeklagten abstellen zu können – eine Blutalkoholkonzentration von 1,3 ‰ abgeleitet und eine Anwendung des § 21 StGB verneint hat.

Bei dieser Beweislage hätte das Landgericht einen im Schlussvortrag des Verteidigers für den Fall, dass das Gericht nicht von einer erheblichen Beeinflussung durch Alkohol ausgehen sollte, gestellten Antrag nicht übergehen dürfen. Darin hatte er beantragt, die in der Akte vorhandenen Videos in Augenschein zu nehmen, weil sich aus diesen deutlich erhebliche motorische Ausfallerscheinungen des Angeklagten ergäben. Dies begründet als Verstoß gegen § 244 Abs. 6 StPO die Revision im dargelegten Umfang.

2. Die Rüge ist zulässig. Das Beweismittel ist im Antrag genügend genau bezeichnet. Es ist bereits in der Anklageschrift angeführt. Dies machte weitere Präzisierungen zum Zeitpunkt der Antragstellung entbehrlich.

Gleiches gilt hinsichtlich der Beweisbehauptung. Die in der Revisionsbegründung als mehrfaches Stürzen und Abstützen an der Wand präzisierten „Ausfallerscheinungen“ erfüllten – zumal angesichts der sofortigen Verfügbarkeit des Beweismittels – zum Zeitpunkt der Antragstellung als schlagwortartig verkürzte Bezeichnung weit verbreiteter und bekannter körperlicher Zustände unter Alkoholeinwirkung noch das beweisantragsrechtliche Bestimmtheitsgebot (vgl. BGH NStZ 2008, 52, 53 m.w.N.; vgl. auch BGH NStZ 2004, 99, 100; 2006, 585, 586).

3. Die Rüge ist auch begründet. Zwar ist die Anwendung der §§ 21, 49 Abs. 1 StGB in dem Antrag nicht ausdrücklich als Bedingung formuliert worden. Die Bewertung der Verknüpfung einer erheblichen Beeinflussung durch Alkohol, zu beweisen durch deutlich erhebliche motorische Ausfallerscheinungen, ergibt indes bei kontext- und interessengerechter Betrachtung die Anwendung des gemilderten Strafrahmens als Kern des Begehrens.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass eine Würdigung alkoholbedingter Ausfallerscheinungen des Angeklagten während der Tat zur Annahme einer dem Angeklagten günstigeren Blutalkoholkonzentration und einer – noch – milderen Strafe hätte führen können (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 271).

4. Das neu berufene Tatgericht wird gegebenenfalls nunmehr mit Hilfe eines Sachverständigen die zu den aufrechterhaltenen Feststellungen des Tatgeschehens zählenden Umstände zu würdigen haben, dass auch das Tatopfer den Angeklagten als betrunken und schwankend wahrgenommen hat und dass es bei dem noch sehr jungen Angeklagten beim erzwungenen Oralverkehr zu keiner Erektion gekommen ist.

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