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5 StR 226/10 KI-generiert

Fraud concurrence in online retail: Classification of multiple premeditated non-deliveries as separate acts rather than a single unified offense

Geschäftsnummer 5 StR 226/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Justice (BGH) overturned the lower court's conviction for fraud and remanded the case for a new trial, rejecting the defendant's appeal only in part to correct the legal assessment rather than grant full acquittal. The dispute centered on the concurrence of over 119 instances where the defendant, via an online shop, allegedly intended from the outset to deliver no goods, partial goods, or lesser-valued items to customers who paid in advance or via cash on delivery. The decisive legal issue was the classification of these acts: the BGH held that the lower court erred by treating the entire campaign as a single act based on the presentation of goods in the internet, which does not establish a unified intent (Gesamtvorsatz) or a natural unity of conduct (natürliche Handlungseinheit) given the prolonged timeframe and the absence of findings regarding a total lack of willingness to perform; consequently, the court mandated that each order be treated as a separate criminal act requiring individualized assessment of the defendant's intent and performance readiness at the time of each transaction.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO; Fraud concurrence in online retail: Classification of multiple premeditated non-deliveries as separate acts rather than a single unified offense: The dispute centered on the concurrence of over 119 instances where the defendant, via an online shop, allegedly intended from the outset to deliver no goods, partial goods, or lesser-valued items to customers who paid in advance or via cash on delivery. The decisive legal issue was the classification of these acts: the BGH held that the lower court erred by treating the entire campaign as a single act based on the presentation of goods in the internet, which does not establish a unified intent (Gesamtvorsatz) or a natural unity of conduct (natürliche Handlungseinheit) given the prolonged timeframe and the absence of findings regarding a total lack of willingness to perform; consequently, the court mandated that each order be treated as a separate criminal act requiring individualized assessment of the defendant's intent and performance readiness at the time of each transaction.

Schlagwörter

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E-Justice strafbare Handlung Betrug gewerbsmässiger Betrug Zahlungsverkehr Einheit der Rechtsordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 4 StPO

Procedural basis cited in the dispositive for overturning the judgment and remanding the case for new trial.

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Volltext

Konkurrenzen bei betrügerischen Angeboten im Online-Handel

[TENOR]

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 5. Januar 2010 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt und Tatmittel eingezogen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat – entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts – mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

1. Die Strafkammer hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

Der Angeklagte bot im Zeitraum Februar bis Anfang November 2008 über eine von ihm gegründete Gesellschaft im Internet Waren zum Kauf gegen Vorkasse oder per Nachnahme an. Als er die Produkte „ins Netz stellte“, hatte er von Anfang an die Vorstellung, dass er auf die einzelne Bestellung „zumindest häufig – nicht nur vereinzelt – trotz bereits geleisteter Zahlung des Kunden (also in der Vorkasse-Variante) gar nichts, nicht die bestellte Ware oder aber die bestellte in nicht ordnungsgemäßem Zustand oder nur einen Teil der bestellten Ware liefern würde. Für den Fall, dass der jeweilige Kunde die Nachnahme-Variante wählen sollte, hatte der Angeklagte die Vorstellung, dass häufig – nicht nur vereinzelt – ein leeres Paket oder Päckchen oder aber ein Karton mit gegenüber dem jeweils Bestellten geringerwertigem Inhalt geliefert werde“ (UA S. 6). Im Tatzeitraum erfolgten zumindest 119 Warenbestellungen von Kunden, die entweder keine oder nicht die geschuldete Warenlieferung erhielten.

Bei der Handlungsweise des Angeklagten sei rechtlich von einer einzigen Handlung auszugehen. Für die Anzahl der in Rede stehenden Handlungen komme es nicht etwa auf die Bestellungen der Kunden oder diesen nachgelagerte Vorgänge maßgeblich an, sondern auf das Präsentieren der Ware im Internet. Es sei diejenige Handlung entscheidend, die die Täuschung einleite, insbesondere würden nicht etwa weitere Ausführungshandlungen Tatmehrheit herbeiführen (UA S. 34).

2. Diese rechtliche Würdigung des Landgerichts ist fehlerhaft. Für die Annahme eines Gesamtvorsatzes, der durch die Feststellung, der Angeklagte habe häufig – nicht nur vereinzelt – keine Ware oder nur geringwertigere Ware liefern wollen, ohnehin nicht hinreichend belegt wäre, ist nach Aufgabe der Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung (BGHSt – GS – 40, 138) kein Raum mehr. Entgegen der Auffassung des Landgerichts bietet auch das Präsentieren von verschiedenen Waren im Internet keinen Anknüpfungspunkt für die Annahme eines Gesamtvorsatzes, zumal die fehlende Erfüllungsbereitschaft des Angeklagten hinsichtlich aller von ihm angebotenen Waren gerade nicht festgestellt ist. Auch unter dem Gesichtspunkt der natürlichen Handlungseinheit liegt insbesondere angesichts des lang gestreckten Tatzeitraums eine einheitliche Tat nicht vor. Es ist vielmehr von jeweils selbständigen Taten auszugehen, die jeweils auf einen neuen Tatentschluss beruhen.

3. Die fehlerhafte Bewertung als einheitliche Tat führt zur Aufhebung des Urteils insgesamt. Das Landgericht hat keine hinreichenden einzelfallbezogenen Feststellungen getroffen, die eine Umstellung des Schuldspruchs ermöglichen könnten. Zudem bedarf es – unter Bezugnahme auf die vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargestellten Einzelbeanstandungen – insbesondere nochmaliger Prüfung, ob der Angeklagte im Einzelfall bei Tatbegehung tatsächlich erfüllungsbereit war oder nicht.

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