Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4 StR 264/10 KI-generiert

Gross bodily harm classification: pins glued under soles not "use of dangerous instrument" due to indirect injury mechanism

Geschäftsnummer 4 StR 264/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice partially granted the defendant's revision, ordering the dismissal of one prosecution for intentional bodily injury due to statute of limitations, reclassifying two counts of dangerous bodily injury as intentional bodily injury concurrent with attempted coercion, reducing the sentence for another count to eleven months, and mandating a one-month imprisonment for a previously unsentenced coercion count, while rejecting further relief. The dispute centered on whether gluing drawing pins under a victim's heels constituted the use of a dangerous instrument for "dangerous bodily injury" and on the completion of coercion offenses. The court held that the act did not amount to using a dangerous instrument because the physical harm resulted from prolonged forcing of the victim to stand on her toes rather than immediate injury by the pins, and that coercion was only attempted where the victim did not yield to the demands; based on §§ 223, 224, 240, and 206a of the German Criminal Code and Criminal Procedure Code, the conviction was adjusted to reflect these lesser charges, and the sentencing was modified or supplemented without remand.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 206a Abs. 1 StPO, § 265 StPO, § 224 Abs. 1 StGB, § 223 Abs. 1 StGB, § 354 Abs. 1 StPO; Gross bodily harm classification: pins glued under soles not "use of dangerous instrument" due to indirect injury mechanism: The dispute centered on whether gluing drawing pins under a victim's heels constituted the use of a dangerous instrument for "dangerous bodily injury" and on the completion of coercion offenses. The court held that the act did not amount to using a dangerous instrument because the physical harm resulted from prolonged forcing of the victim to stand on her toes rather than immediate injury by the pins, and that coercion was only attempted where the victim did not yield to the demands; based on §§ 223, 224, 240, and 206a of the German Criminal Code and Criminal Procedure Code, the conviction was adjusted to reflect these lesser charges, and the sentencing was modified or supplemented without remand.

Schlagwörter

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Körperverletzung Strafprozessordnung versuchte Nötigung Verjährungsfrist Strafzumessung Verfahrensbeschränkungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 206a Abs. 1 StPO

Basis for dismissing the prosecution regarding one count of bodily injury due to statute of limitations.

§ 223 Abs. 1 StGB

Substantive basis for reclassifying the conviction from dangerous bodily injury to intentional bodily injury.

§ 224 Abs. 1 StGB

Basis for assessing the impact of the reclassification on the individual sentences imposed.

§ 265 StPO

Procedural basis permitting the court to change the conviction despite it being more favorable or altering the legal character of the act.

§ 354 Abs. 1 StPO

Procedural basis for the appellate court to modify the sentence directly without remanding the case.

§ 240 Abs. 1 StGB

Substantive basis for the additional one-month imprisonment for the count of coercion previously lacking a sentence.

§ 38 Abs. 2 StGB

Basis for determining the minimum custodial sentence for the coercion offense.

§ 349 Abs. 2 StPO

Basis for declaring the remainder of the appeal unfounded.

§ 473 Abs. 4 StPO

Basis for the allocation of procedural costs and expenses to the appellant.

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Volltext

Gefährliche Körperverletzung: Tatbegehung "mittels" eines gefährlichen Werkzeugs bei Kleben von Reißzwecken unter die Fersen des Opfers

[TENOR]

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 4. Februar 2010

1. mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall II. 3 der Urteilsgründe verurteilt worden ist. Insoweit wird das Verfahren eingestellt und hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen;

2. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte

a) in den Fällen II. 8 und 13 der Urteilsgründe jeweils der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und

b) im Fall II. 12 der Urteilsgründe der vorsätzlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung

schuldig ist;

3. im Strafausspruch dahin

a) geändert, dass der Angeklagte im Fall II. 12 der Urteilsgründe zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt wird;

b) ergänzt, dass für den Fall II. 15 der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe von einem Monat festgesetzt wird.

II. Zur Klarstellung wird der Schuldspruch wie folgt neu gefasst:

Der Angeklagte ist der Vergewaltigung in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, der vorsätzlichen Körperverletzung in sieben Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Nötigung, der gefährlichen Körperverletzung in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchter Nötigung, sowie der Nötigung schuldig.

III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

IV. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen vorsätzlicher Körperverletzung in sieben Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Nötigung, wegen gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Nötigung und wegen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt; außerdem hat es Adhäsionsentscheidungen getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall II. 3 der Urteilsgründe wegen einer "an einem nicht mehr genau bestimmbaren Tag Ende 2001" begangenen vorsätzlichen Körperverletzung verurteilt hat, stellt der Senat das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung gemäß § 206a Abs. 1 StPO ein, weil die Tat bereits bei Anzeigeerstattung am 21. Juli 2009 verjährt war.

2. In den Fällen II. 8 und 13 der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte entgegen der Ansicht des Landgerichts jeweils tateinheitlich mit einer gefährlichen Körperverletzung nur einer versuchten Nötigung schuldig gemacht, weil die Geschädigte die Erklärungen, zu welchen sie der Angeklagte durch die Verletzungshandlungen zwingen wollte, nicht abgegeben hat (UA 17, 18). Der Senat ändert die Schuldsprüche entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den geänderten Vorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Da das Landgericht die erkannten Einzelstrafen jeweils der Vorschrift des § 224 Abs. 1 StGB entnommen hat, schließt der Senat aus, dass diese Änderungen Einfluss auf die Höhe dieser Einzelstrafen gehabt haben.

3. Im Fall II. 12 der Urteilsgründe belegen die Feststellungen nicht, dass der Angeklagte die Körperverletzung "mittels" eines gefährlichen Werkzeugs begangen hat (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12. Januar 2010 - 4 StR 589/09, NStZ 2010, 512 f.). Das körperliche Wohlbefinden der Geschädigten wurde nicht unmittelbar durch die unter ihre Fersen geklebten Reißzwecken erheblich beeinträchtigt, sondern dadurch, dass sie stundenlang gezwungen war, auf den vorderen Fußballen zu stehen. Der Angeklagte hat sich mithin nur der Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit Nötigung strafbar gemacht.

Der Senat stellt den Schuldspruch entsprechend um. Das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung der Körperverletzung ist vom Generalbundesanwalt bejaht worden.

Die Schuldspruchänderung wirkt sich auf die Bemessung der Einzelstrafe aus, da das Landgericht diese der Vorschrift des § 224 Abs. 1 StGB entnommen hat. Dies nötigt hier jedoch nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Vielmehr kann der Senat ausnahmsweise in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers selbst entscheiden. Er setzt eine Einzelstrafe von elf Monaten fest, da das Landgericht auch in den tatsächlich und rechtlich gleichgelagerten Fällen II. 10 und 11 der Urteilsgründe auf eine solche erkannt hat und auszuschließen ist, dass die Strafkammer im vorliegenden Fall eine geringere Strafe festgesetzt hätte.

4. Schließlich bedarf der Strafausspruch insoweit der Ergänzung, als die Strafkammer versäumt hat, für den Fall II. 15 der Urteilsgründe, in dem sie den Angeklagten wegen Nötigung verurteilt hat, eine Einzelstrafe festzusetzen. Nach den Gesamtumständen ist auszuschließen, dass das Landgericht eine Geldstrafe verhängt hätte. In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO erkennt der Senat daher in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 4. Oktober 2010 auf die in §§ 240 Abs. 1, 38 Abs. 2 StGB bestimmte Mindestfreiheitsstrafe von einem Monat.

5. Der Senat schließt im Hinblick auf die Vielzahl und die Höhe der verbleibenden Einzelstrafen - allein für die Vergewaltigungstaten wurden Einzelfreiheitsstrafen von dreimal drei Jahren und neun Monaten und zweimal drei Jahren und drei Monaten verhängt - sowie deren straffen Zusammenzug aus, dass sich der Wegfall der Einzelstrafe von zehn Monaten (Fall II. 3) und die Herabsetzung der Einzelstrafe um sieben Monate (Fall II. 12) auf die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt haben.

6. Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt keine teilweise Auferlegung der Kosten des Verfahrens und der Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse (§ 473 Abs. 4 StPO).

Ernemann Solin-Stojanović Cierniak

Franke Bender