Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3 StR 301/10 KI-generiert

Public character of symbol use and scope of diminished guilt in criminal sentencing

Geschäftsnummer 3 StR 301/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 3. Strafsenat partially granted the defendant’s revision, vacating the Landgericht Augsburg’s conviction for using symbols of unconstitutional organizations and ordering an acquittal on that charge, while the remainder of the case was remanded to the local criminal judge at the Augsburg District Court for further proceedings after the attempted coercion conviction was also reversed due to insufficient findings on guilt; the initial aggregate one-year custodial sentence was dissolved, leaving only the factual findings regarding the objective act of attempted coercion intact. The dispute involved a tenant who painted a swastika in a hallway to express anger over an eviction notice and engaged in threatening behavior, challenging both the element of "public use" for the symbol and the assessment of diminished criminal responsibility due to a chronic paranoid-hallucinatory psychosis; the court held that the symbol’s visibility was limited to personally connected individuals, failing the public-use requirement of § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB, and that the lower court’s failure to determine whether the defendant’s significantly impaired insight capacity actually resulted in a lack of awareness of the unlawfulness of his conduct prevented a valid determination of guilt under §§ 20, 17, and 21 StGB.

Legislator-Regeste

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§ 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB, § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 20 StGB, § 17 Satz 1 StGB, § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 3 StPO; Public character of symbol use and scope of diminished guilt in criminal sentencing: Die Verurteilung des Angeklagten wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a Abs. 1 Nr. 1, § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB) hält rechtlicher Überprüfung schon hinsichtlich der Erfüllung des objektiven Tatbestands nicht stand.

Schlagwörter

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verminderte Zurechnungsfähigkeit Strafzumessung strafrechtliche Nötigung Prozessleitung öffentliche Aufforderung zu Verbrechen objektive Befunde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB
1, § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB) hält rechtlicher Überprüfung schon hinsichtlich der Erfüllung des objektiven Tatbestands nicht stand.
§ 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB
Damit ist ein im Sinne von § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB öffentliches Verwenden des Hakenkreuzes nicht festgestellt.
§ 20 StGB
Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen versuchter Nötigung tragen die lückenhaften Feststellungen nicht die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei bei der Begehung der ihm vorgeworfenen Tat schuldfähig gewesen (§ 20 StGB).
§ 17 Satz 1 StGB
Hat der Täter nicht die Einsicht in das Unerlaubte seines Handelns und kann ihm dies - etwa wegen einer psychischen Erkrankung - auch nicht vorgeworfen werden, so handelt er nach § 17 Satz 1 StGB ohne Schuld (vgl.
§ 349 Abs. 2 StPO
Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen sind insoweit jedoch rechtsfehlerfrei getroffen und können aufrechterhalten bleiben (§ 349 Abs. 2 StPO).
§ 354 Abs. 3 StPO
2 GVG sachlich zuständigen Strafrichter beim Amtsgericht Augsburg zurück (§ 354 Abs. 3 StPO).
§ 62 StGB
Dessen Entscheidungsgewalt reicht für die weitere Untersuchung aus, denn nach den insoweit rechtsfehlerfreien Darlegungen der sachverständig beratenen Strafkammer ist die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus - auch mit Blick auf § 62 StGB - nicht zu erwarten (§ 63 StGB; § 74 Abs.
§ 63 StGB
Dessen Entscheidungsgewalt reicht für die weitere Untersuchung aus, denn nach den insoweit rechtsfehlerfreien Darlegungen der sachverständig beratenen Strafkammer ist die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus - auch mit Blick auf § 62 StGB - nicht zu erwarten (§ 63 StGB; § 74 Abs.
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Volltext

Voraussetzungen einer öffentlichen Verwendung eines Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation; Anforderungen an die tatrichterliche Beurteilung der Schuldfähigkeit eines psychisch kranken Täters einer versuchten Nötigung

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 26. April 2010 aufgehoben mit Ausnahme der Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen der versuchten Nötigung.

2. Vom Vorwurf des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen wird der Angeklagte freigesprochen.

3. Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an den Strafrichter beim Amtsgericht Augsburg zurückverwiesen.

4. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und wegen versuchter Nötigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat im Wesentlichen Erfolg.

1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a Abs. 1 Nr. 1, § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB) hält rechtlicher Überprüfung schon hinsichtlich der Erfüllung des objektiven Tatbestands nicht stand.

Nach den Feststellungen war der Angeklagte Mieter einer Wohnung im Anwesen der Zeugin Dr. B. in A. Außer ihm wohnten in dem Haus noch das Ehepaar S. mit Sohn sowie ein "weiteres Pärchen". Aufgrund von Mietrückständen und Beschwerden der Mitbewohner kündigte Frau Dr. B. den Mietvertrag mit dem Angeklagten. Aus Verärgerung hierüber sowie über eine von ihm als unangemessen empfundene Behandlung durch Frau S. malte der Angeklagte mit dem Gummiendstück seines Krückstocks im Hausflur ein Hakenkreuz an die Wand. Dieses konnten die Mitbewohner wahrnehmen.

Damit ist ein im Sinne von § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB öffentliches Verwenden des Hakenkreuzes nicht festgestellt. Zwar geht das Landgericht zutreffend davon aus, dass es hierfür nicht entscheidend auf die Öffentlichkeit des gewählten Ortes ankommt, sondern darauf, ob die Art der Verwendung die Wahrnehmbarkeit für einen größeren, durch persönliche Beziehungen nicht zusammenhängenden Personenkreis begründet (BayObLG, Beschluss vom 12. März 2003 - 5 StRR 20/2003, NStZ-RR 2003, 233; OLG Frankfurt, Urteil vom 18. März 1998 - 1 Ss 407/97, NStZ 1999, 356; OLG Celle, Urteil vom 10. Mai 1994 - 1 Ss 71/94, NStZ 1994, 440; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 86a Rn. 15). Entgegen der Ansicht des Landgerichts war der Angeklagte indes mit der Zeugin Dr. B. und den anderen Bewohnern des Anwesens, die das Hakenkreuz nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen allein wahrnehmen konnten, durch persönliche Beziehungen verbunden. Er hat das Hakenkreuz nur angebracht, um diesen gegenüber seinen Unmut über die Kündigung des Mietvertrags und die Entwicklung des nachbarschaftlichen Verhältnisses zum Ausdruck zu bringen.

Da insoweit weitere Feststellungen, die eine Verurteilung des Angeklagten tragen könnten, ausgeschlossen erscheinen, ist der Angeklagte in diesem Anklagepunkt freizusprechen.

2. Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen versuchter Nötigung tragen die lückenhaften Feststellungen nicht die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei bei der Begehung der ihm vorgeworfenen Tat schuldfähig gewesen (§ 20 StGB).

Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte an einer chronifizierten paranoid-halluzinatorischen Psychose "aus dem schizophrenen Formenkreis" leidet und deswegen seine Fähigkeit, "das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln", zum Zeitpunkt beider Taten erheblich vermindert war. Zwar führt es an anderer Stelle aus, (lediglich) die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei erheblich vermindert gewesen, stützt sich hierbei aber wiederum auf die Darlegungen des Sachverständigen, wonach die Erkrankung "die Annahme einer erheblichen Minderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit" rechtfertige. Danach ist eine erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit des Angeklagten bei Tatbegehung nicht ausgeschlossen.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen, erheblich vermindert, so kommt es aber für die Beurteilung seiner Schuldfähigkeit entscheidend darauf an, ob ihm deswegen diese Einsicht fehlt oder ob er gleichwohl über sie verfügt. Hat der Täter nicht die Einsicht in das Unerlaubte seines Handelns und kann ihm dies - etwa wegen einer psychischen Erkrankung - auch nicht vorgeworfen werden, so handelt er nach § 17 Satz 1 StGB ohne Schuld (vgl. Fischer, aaO, § 21 Rn. 3 mwN). Damit, ob der Angeklagte ungeachtet der krankheitsbedingten erheblichen Beeinträchtigung seiner Einsichtsfähigkeit das Unerlaubte seines Handelns erkannte, setzt sich das Urteil indes nicht auseinander. Der Schuldspruch wegen versuchter Nötigung kann daher keinen Bestand haben.

Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen sind insoweit jedoch rechtsfehlerfrei getroffen und können aufrechterhalten bleiben (§ 349 Abs. 2 StPO).

3. Der Senat weist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den örtlich und nach §§ 24, 25 Nr. 2 GVG sachlich zuständigen Strafrichter beim Amtsgericht Augsburg zurück (§ 354 Abs. 3 StPO). Dessen Entscheidungsgewalt reicht für die weitere Untersuchung aus, denn nach den insoweit rechtsfehlerfreien Darlegungen der sachverständig beratenen Strafkammer ist die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus - auch mit Blick auf § 62 StGB - nicht zu erwarten (§ 63 StGB; § 74 Abs. 1 Satz 2 GVG).

Becker

von Lienen

Sost-Scheible

RiBGH Hubert befindet sichim Urlaub und ist dahergehindert zu unterschreiben.

Mayer

Becker