Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3 StR 375/10 KI-generiert

Inadmissibility of appeal against non-imposition of preventive detention where conviction and sentence are already final

Geschäftsnummer 3 StR 375/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Justice (BGH) dismissed the defendant's appeal and ordered him to bear the costs of the legal proceedings. The dispute arose after a remanded appellate court, in retrial following the prior partial reversal of a conviction for aggravated robbery, robbery, and other offenses, declined to order the defendant's preventive detention, a decision the defendant challenged in an attempt to also contest the underlying guilty verdict and the aggregate prison sentence. The Court held the appeal inadmissible because a defendant is not legally aggrieved by the failure to order a protective measure that constitutes an additional detriment to their liberty, and the original conviction regarding the guilt and the eight-year and six-month prison sentence had already attained legal finality prior to the retrial, rendering the defendant's further objections regarding those elements procedurally barred. The decisive legal basis rests on the principle that an appeal cannot be based solely on the non-imposition of a security measure and the doctrine of res judicata, which prevents the re-litigation of final legal judgments.

Legislator-Regeste

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Inadmissibility of appeal against non-imposition of preventive detention where conviction and sentence are already final: "Ein Angeklagter kann ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten, weil gegen ihn (neben der Strafe) keine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist. Denn die angeordnete Maßregel stellt grundsätzlich ein zusätzliches Übel neben der Freiheitsstrafe dar. Durch das Unterlassen der Maßregelanordnung ist ein Angeklagter daher nicht beschwert. Soweit ein Rechtsmittel die Nichtanordnung der Maßregel beanstandet, ist es mithin unzulässig (BGHSt 28, 327, 330 f.; 37, 5, 7; 38, 4, 7; BGHR StGB § 64 Ablehnung 11; Meyer-Goßner StPO 53. Auflage vor § 296 Rn. 10 m.w.N.).

Schlagwörter

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Haftstrafe strafrechtliche sichernde Massnahme Versuch im Strafrecht Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Rechtskraft schwerer Fall

Zitierte Rechtsprechung

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3 StR 566/09
BGHSt 28, 327
Soweit ein Rechtsmittel die Nichtanordnung der Maßregel beanstandet, ist es mithin unzulässig (BGHSt 28, 327, 330 f.; 37, 5, 7; 38, 4, 7; BGHR StGB § 64 Ablehnung 11; Meyer-Goßner StPO 53.
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Volltext

Revision des Angeklagten wegen Absehens des Tatrichters von der Anordnung von Sicherungsverwahrung

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 15. Juni 2010 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 22. September 2009 wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Bandendiebstahls in zwei Fällen, Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit dem Besitz von Munition und wegen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen in Tateinheit mit Verschaffen eines unechten aufenthaltsrechtlichen Papiers zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hatte es seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 2. Februar 2010 - 3 StR 566/09 - den Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte statt des "schweren Raubes" des "besonders schweren Raubes" schuldig ist, den Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und im Umfang der Aufhebung die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten hat er verworfen.

Mit Urteil vom 15. Juni 2010 hat die neu mit der Sache befasste Strafkammer von der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung abgesehen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision, mit der er Einwendungen gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch erhebt. Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Ein Angeklagter kann ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten, weil gegen ihn (neben der Strafe) keine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist. Denn die angeordnete Maßregel stellt grundsätzlich ein zusätzliches Übel neben der Freiheitsstrafe dar. Durch das Unterlassen der Maßregelanordnung ist ein Angeklagter daher nicht beschwert. Soweit ein Rechtsmittel die Nichtanordnung der Maßregel beanstandet, ist es mithin unzulässig (BGHSt 28, 327, 330 f.; 37, 5, 7; 38, 4, 7; BGHR StGB § 64 Ablehnung 11; Meyer-Goßner StPO 53. Auflage vor § 296 Rn. 10 m.w.N.).

An dieser Bewertung ändert sich auch dadurch nichts, dass vorliegend der Verteidiger des Angeklagten im Rahmen der Revisionsbegründung ausgeführt hat, das Rechtsmittel richte sich 'nicht gegen die Aufhebung' (RB vom 21. Juni 2010) bzw. 'nicht gegen Fragen' (RB vom 19. Juli 2010) der Sicherungsverwahrung. Eine wirksame Revisionsbeschränkung kann hierin nicht liegen, da es unmöglich ist, die gesamte angefochtene Entscheidung vom Angriff eines Rechtsmittels auszunehmen. Die Revision verkennt, dass das Landgericht mit dem angegriffenen Urteil in der Hauptsache allein noch über die Frage der Maßregelanordnung befunden hat. Denn im Übrigen - hinsichtlich des Schuldspruchs und der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe - ist die Verurteilung des Angeklagten vom 22. September 2009 aufgrund der Entscheidung des Senats vom 2. Februar 2010 bereits in Rechtskraft erwachsen und kann daher insoweit nicht mehr angefochten werden. Folglich kann der Angeklagte im neuerlichen Revisionsverfahren auch nicht mehr mit seinen Einwendungen gegen den Schuldspruch sowie die Höhe der verhängten Strafe gehört werden."

Dem schließt sich der Senat an.

Becker Pfister von Lienen

Schäfer Mayer