Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4 StR 371/10 KI-generiert

Inadmissibility of aggravating sentencing based on victim’s identical profession to juvenile defendant’s mother

Geschäftsnummer 4 StR 371/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The BGH 4th Criminal Senate partially granted the revision of a juvenile defendant, vacating the sentencing portion of the Landgericht Bochum’s judgment regarding attempted serious robbery for extortion and remanding the case to a general criminal chamber for resentencing; the judgment's finding of guilt and the proceedings against the adult co-defendant remain in force. The dispute centered on whether the sentencing court erred by considering the fact that the defendant's mother shared the same profession as the victim—a taxi driver—as an aggravating factor in the calculation of the freedom sentence. The Senate held that this consideration was legally erroneous because a familial-professional connection does not increase the defendant's duty of care or the wrongfulness inherent in the act under criminal sentencing principles, nor does it reflect a more culpable mindset. Consequently, the court found that the erroneous evaluation could have influenced the sentence to the defendant's detriment, necessitating a new sentencing assessment within the mitigated statutory framework applicable to juveniles.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 349 Abs. 2 StPO, § 23 Abs. 2 StGB, § 49 Abs. 1 StGB, § 250 Abs. 1 StGB, § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO; Inadmissibility of aggravating sentencing based on victim’s identical profession to juvenile defendant’s mother: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines nach den Feststellungen am 10. November 2008 gemeinsam mit dem Mitangeklagten begangenen Überfalls auf eine Taxifahrerin der versuchten schweren räuberischen Erpressung schuldig gesprochen und ihn zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensbeanstandung und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

KI-generiert
Jugendstrafzumessung schwerer Fall Revision des Strafurteils Erpressung Strafbarkeit Totschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
4 StR 33/88
April 1988 - 4 StR 33/88, BGHSt 35, 267).
BGHSt 35, 267
April 1988 - 4 StR 33/88, BGHSt 35, 267).
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Strafzumessung bei versuchter schwerer räuberischer Erpressung: Strafschärfende Berücksichtigung einer Berufsgleichheit der Mutter des - jugendlichen - Angeklagten und des Tatopfers

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Bochum bei dem Amtsgericht Recklinghausen vom 30. April 2010, soweit es den Angeklagten betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines nach den Feststellungen am 10. November 2008 gemeinsam mit dem Mitangeklagten begangenen Überfalls auf eine Taxifahrerin der versuchten schweren räuberischen Erpressung schuldig gesprochen und ihn zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensbeanstandung und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Strafausspruch hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Jugendkammer hat bei der Bemessung der verhängten Freiheitsstrafe innerhalb des nach § 23 Abs. 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens des § 250 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Angeklagten gewertet, dass "seine eigene Mutter Taxifahrerin ist und die Tat insoweit als besonders verwerflich erscheint". Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft, weil sich aus dem Umstand, dass die Mutter des Angeklagten den gleichen Beruf ausübt wie das Tatopfer, keine gesteigerten Pflichten des Angeklagten für das verletzte Rechtsgut ergeben (vgl. MünchKommStGB/Franke § 46 Rn. 32). Die berufliche Stellung der Mutter wirkt sich daher auf das Maß der der Tat des Angeklagten innewohnenden Pflichtwidrigkeit nicht aus. Auch unter dem Gesichtspunkt der aus der Tat sprechenden Gesinnung kommt diesem Umstand keine die Tatschuld steigernde Bedeutung zu.

Der Senat vermag nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass die rechtlich unzutreffende Wertung die Bemessung der Freiheitsstrafe durch die Jugendkammer zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat. Der Strafausspruch bedarf daher einer neuen tatrichterlichen Prüfung und Entscheidung. Die von dem Wertungsfehler nicht betroffenen tatsächlichen Feststellungen können bestehen bleiben. Ergänzende, zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen durch den neuen Tatrichter sind möglich.

Da das Verfahren sich nur noch gegen den erwachsenen Angeklagten richtet, verweist der Senat die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück (BGH, Urteil vom 28. April 1988 - 4 StR 33/88, BGHSt 35, 267).

Ernemann Solin-Stojanović Cierniak

Franke Bender