Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX ZB 145/08 KI-generiert

Burden of plausibly demonstrating obstacles to consent substitution in debt composition plan proceedings

Geschäftsnummer IX ZB 145/08
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the creditor’s legal appeal as inadmissible, rejecting the challenge to the lower court’s ruling that denied the substitution of consent in a debt composition plan proceeding. The dispute centered on whether the creditor had sufficiently substantiated claims that the debtor was underpaying for work and that the debtor’s spouse’s need for maintenance were accurately reflected in the plan, with the creditor alleging procedural violations for not being given an opportunity to comment on the debtor’s submissions. The court determined that the appeal failed because the legal question regarding the burden of proof in § 309 InsO proceedings was already settled by uniform doctrine, which places the burden on the creditor to plausibly demonstrate any obstacles to the substitution of consent, including verifying comparative calculations based on the debtor’s filed financial documents; the appellate court’s finding that the creditor failed to plausibly present evidence of additional income or assets was upheld.

Legislator-Regeste

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§ 309 Abs. 2 Satz 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, § 850h Abs. 2 ZPO, § 309 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO; Burden of plausibly demonstrating obstacles to consent substitution in debt composition plan proceedings: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6 Abs. 1, § 309 Abs. 2 Satz 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Schlagwörter

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Beweislast Einreichung von Finanzunterlagen Rechtsvorschlag Nachlassvertrag im Konkurs Verfahrensverletzungen Substitution bei Obligationen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Beschwerde eines Insolvenzgläubigers gegen die Zustimmungsersetzung im Schuldenbereinigungsplanverfahren: Verteilung der Glaubhaftmachungslast

[TENOR]

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Baden-Baden vom 5. Mai 2008 wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6 Abs. 1, § 309 Abs. 2 Satz 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1. Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen liegen nicht vor.

Soweit gerügt wird, das Beschwerdegericht habe der Gläubigerin keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu den erstinstanzlichen Schriftsätzen des Schuldners vom 29. November 2007 und vom 28. Januar 2008 gegeben, vermag dies keine Verfahrensgrundrechtsverletzung zu begründen. Der nunmehr vorgebrachte Umstand, das Amtsgericht habe die vorstehend angeführten Schriftsätze nicht der Gläubigerin zugeleitet, hätte vor dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden müssen (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Mai 2010 - IX ZB 225/09, ZInsO 2010, 1156, 1157). Im Übrigen ergab sich das Bestreiten des Bezuges von Einnahmen aus der Geschäftsführertätigkeit für S.L. und die Annahme der Unterhaltsbedürftigkeit der Ehefrau des Schuldners auch aus dem Beschluss des Insolvenzgerichts, so dass die Gläubigerin auch ohne Kenntnis von den beiden Schriftsätzen Anlass zu ergänzendem Vortrag und Glaubhaftmachung hatte.

Auch war das Beschwerdegericht unter dem Gesichtspunkt eines rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl. BVerfG NJW 1996, 3202) nicht verpflichtet, den von der Beschwerdebegründung nur am Rande erwähnten § 850h Abs. 2 ZPO ausdrücklich in den Entscheidungsgründen anzusprechen.

2. Die von der Rechtsbeschwerde für grundsätzlich angesehene Frage nach der Glaubhaftmachung im Verfahren nach § 309 InsO ist geklärt. Es entspricht einhelliger Ansicht im Schrifttum, dass der Gläubiger die Gründe für Hindernisse, die einer Zustimmungsersetzung entgegenstehen, glaubhaft zu machen hat (MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, 2. Aufl. § 309 Rn. 26; Uhlenbruck/Vallender, InsO 13. Aufl. § 309 Rn. 94; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 309 Rn. 26; Graf-Schlicker/Sabel, InsO 2. Aufl. § 309 Rn. 33 f; Wenzel, in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 309 Rn. 10). Behauptet ein Gläubiger, er werde durch den Schuldenbereinigungsplan schlechter gestellt, so wird es für die Glaubhaftmachung ausreichen, wenn der Gläubiger die erforderliche Vergleichsrechnung auf der Grundlage der Informationen aufstellt, die in den vom Schuldner eingereichten Unterlagen (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 InsO) enthalten sind (HK-InsO/Landfermann, aaO). Hieraus folgt, dass er für zusätzliche Vermögenswerte, die sich nicht aus den angeführten Unterlagen ergeben, zunächst die Glaubhaftmachungslast trägt. Im Rahmen einzelfallbezogener tatrichterlicher Würdigung konnte das Beschwerdegericht davon ausgehen, dass ein glaubhafter Vortrag zu den pauschal geltend gemachten Mehrbezügen nicht dargetan wurde.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Rechtsbeschwerde zulässig ist.

Ganter Gehrlein Vill

Lohmann Fischer