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V ZB 222/10 KI-generiert

Suspension of deportation detention during pending subsequent asylum application: required prognosis on administrative review timeline under § 62(2) AufenthG

Geschäftsnummer V ZB 222/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice suspended the enforcement of a detention order for deportation, granting relief to the detained non-citizen. The dispute concerned the legality of "Sicherungshaft" (detention to secure deportation) imposed on a foreign national who had entered the country illegally and subsequently filed a subsequent asylum application ("Folgeantrag") after a previous application had been rejected. The lower courts had authorized the detention, reasoning that a subsequent asylum application did not preclude detention under the Asylum Procedures Act and that procedural prerequisites for deportation could be met within three months. The decisive legal issue was the interpretation of Section 62(2) sentence 4 of the Residence Act (AufenthG) in conjunction with Section 71(5) sentence 2 of the Asylum Act (AsylG); the court held that when a subsequent asylum application is pending, the detention authority must include a prognosis regarding the time required for the Federal Office for Migration and Refugees to decide on a reopening of proceedings under Section 51 of the Administrative Procedure Act within the three-month feasibility assessment. Because the lower courts failed to make such findings regarding the administrative timeline for the pending asylum claim, the detention order was deemed legally flawed, justifying the interim suspension.

Legislator-Regeste

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§ 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG, § 64 Abs. 3 FamFG, § 26a AsylVfG; Suspension of deportation detention during pending subsequent asylum application: required prognosis on administrative review timeline under § 62(2) AufenthG: The dispute concerned the legality of "Sicherungshaft" (detention to secure deportation) imposed on a foreign national who had entered the country illegally and subsequently filed a subsequent asylum application ("Folgeantrag") after a previous application had been rejected. The lower courts had authorized the detention, reasoning that a subsequent asylum application did not preclude detention under the Asylum Procedures Act and that procedural prerequisites for deportation could be met within three months. The decisive legal issue was the interpretation of Section 62(2) sentence 4 of the Residence Act (AufenthG) in conjunction with Section 71(5) sentence 2 of the Asylum Act (AsylG); the court held that when a subsequent asylum application is pending, the detention authority must include a prognosis regarding the time required for the Federal Office for Migration and Refugees to decide on a reopening of proceedings under Section 51 of the Administrative Procedure Act within the three-month feasibility assessment. Because the lower courts failed to make such findings regarding the administrative timeline for the pending asylum claim, the detention order was deemed legally flawed, justifying the interim suspension.

Schlagwörter

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Ausschaffungshaft Prüfung des Asylgesuchs bedingter Strafvollzug hängiges Verfahren illegale Zuwanderung Verfahrensüberprüfung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG
Sie sei nicht nach § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG unzulässig.
§ 64 Abs. 3 FamFG
Procedural basis cited to establish the admissibility and justification for suspending the enforcement of the detention order.
§ 26a AsylVfG
1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen, es sei denn, der Ausländer soll, was hier nicht der Fall ist, in den sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) abgeschoben werden.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 64 Abs. 3 FamFG

Procedural basis cited to establish the admissibility and justification for suspending the enforcement of the detention order.

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Volltext

Sicherungshaftanordnung nach Asylfolgeantrag: Prognose über mögliches Wiederaufgreifen des Verfahrens

[TENOR]

Die Vollziehung der durch Beschluss des Amtsgerichts Northeim vom 5. August 2010 angeordneten und mit Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 23. August 2010 aufrechterhaltenen Sicherungshaft wird einstweilen ausgesetzt.

[GRUENDE]

I. Der Betroffene, der serbischer Staatsangehöriger ist, reiste Anfang August 2010 mithilfe von Schleusern unerlaubt in das Bundesgebiet ein. Ein von ihm 1991 gestellter Asylantrag war 1993 bestandskräftig abgelehnt worden.

Das Amtsgericht hat auf Antrag der Beteiligten zu 2 gegenüber dem Betroffenen die Haft zur Sicherung der Zurückschiebung bis zum 5. November 2010 und die sofortige Wirksamkeit seiner Entscheidung angeordnet; die Beschwerde des Betroffenen ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen richtet sich dessen Rechtsbeschwerde, mit der zugleich die vorläufige Aussetzung des Vollzugs der Haftentscheidung beantragt worden ist.

II. Das Beschwerdegericht meint, die Sicherungshaft habe gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 AufenthG angeordnet werden dürfen. Sie sei nicht nach § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG unzulässig. Der Vertreter der Beteiligten zu 2 habe dargelegt, dass die Beschaffung der Passersatzpapiere binnen weniger Wochen möglich sei und innerhalb von drei Monaten auch die sonstigen organisatorischen Voraussetzungen für die Abschiebung des Betroffenen geschaffen werden könnten. Dass der Betroffene inzwischen einen erneuten Asylantrag gestellt habe hindere die Haftanordnung jedenfalls so lange nicht, bis das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) positiv über die Frage der Eröffnung eines neuen Verfahrens gemäß § 51 VwVfG entschieden habe.

III. Der Aussetzungsantrag ist in entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 3 FamFG statthaft (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Mai 2010 - V ZB 121/10, juris, Rn. 5; Senat, Beschluss vom 21. Januar 2010 - V ZB 14/10, FGPrax 2010, 97, Rn. 3; Senat, Beschluss vom 30. März 2010 - V ZB 79/10, FGPrax 2010, 158, Rn. 3); er ist auch begründet.

Das Rechtsbeschwerdegericht hat über die beantragte einstweilige Anordnung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und die drohenden Nachteile für den Betroffenen gegeneinander abzuwägen. Die Aussetzung der Vollziehung einer Freiheitsentziehung, die durch das Beschwerdegericht bestätigt worden ist, wird danach regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat oder die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist (Senat, Beschluss vom 7. Mai 2010 - V ZB 121/10, juris Rn. 7; Senat, Beschluss vom 21. Januar 2010 - V ZB 14/10, FGPrax 2010, 97, Rn. 5; Senat, Beschluss vom 30. März 2010 - V ZB 79/10, FGPrax 2010, 158 Rn. 5). So liegt es hier, weil die Rechtsbeschwerde voraussichtlich Erfolg haben wird.

Gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 darf ein Ausländer, der, wie der Betroffene, nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag stellt (Folgeantrag), erst nach der Mitteilung des Bundesamtes abgeschoben werden, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen, es sei denn, der Ausländer soll, was hier nicht der Fall ist, in den sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) abgeschoben werden. Dieses mögliche Abschiebungshindernis muss bei der nach § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG anzustellenden Prognose berücksichtigt werden; der Haftrichter muss sich also vergewissern, dass mit einer Entscheidung des Bundesamts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG innerhalb von drei Monaten gerechnet werden kann. Diese Verpflichtung entfällt nicht deshalb, weil ein Folgeantrag nach § 71 Abs. 8 AsylVerfG der Anordnung von Sicherungshaft nicht entgegensteht. Die genannte Vorschrift darf nicht als Rechtsgrundlage in Anspruch genommen werden, zeitlich unbeschränkt Abschiebungshaft gegen einen Folgeantragsteller anzuordnen, solange das Bundesamt noch nicht über den Folgeantrag entschieden hat (vgl. Marx, AsylVfG, 7. Aufl., § 71 Rn. 441 sowie BVerfG, InfAuslR 2000, 221, 222).

Das Beschwerdegericht hat in seine Prognose nur die für die Beschaffung von Ersatzpapieren und für die von der Beteiligten zu 2 zu treffenden organisatorischen Vorbereitungen der Abschiebung erforderliche Zeit einbezogen, jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, innerhalb welcher Zeit mit einer Entscheidung des Bundesamts zu rechnen ist. Solche enthält auch der Beschluss des Amtsgerichts nicht. Damit spricht bei summarischer Prüfung viel dafür, dass die Haftanordnung auf einer rechtsfehlerhaften Anwendung des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG beruht.

Krüger Schmidt-Räntsch Stresemann

Czub Brückner