Tax advisor liability: Limitation period start for claims arising from failure to file legal remedies against tax assessments
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's complaint for lack of admission of revision, upholding the lower court's judgment in favor of the plaintiff, a client suing a tax advisor for damages. The dispute concerned whether the three-year limitation period under the former Federal Tax Advisers Act (§ 68 StBerG a.F.) had expired regarding the advisor's failure to file legal remedies against VAT assessment notices dated December 2002 and April 2004. The BGH held that the claim was not time-barred because, for claims based on the omission of legal remedies against a tax assessment, the damage—and thus the start of the limitation period—occurs only upon the finality (Bestandskraft) of the tax notice. As the assessments were subject to the reservation of re-examination (§§ 164, 168 AO), finality was not achieved until the expiration of the objection period for the later notice, meaning the limitation period had not run when the action was filed in October 2006. The court further rejected the defendant's constitutional complaint (Art. 103 GG) arguing the lower court ignored its factual submissions, noting that the appellate court's factual finding regarding the reservation of re-examination was binding absent a specific motion for correction under § 320 ZPO.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 173 AO, § 18 Abs. 3 Satz 1 UStG, § 168 Satz 1 AO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 314 ZPO, § 320 ZPO; Tax advisor liability: Limitation period start for claims arising from failure to file legal remedies against tax assessments: Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Ein Eingreifen ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Variante 2 ZPO) angezeigt.
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KI-generiertVolltext
Steuerberaterhaftung: Beginn der Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen unterlassener Rechtsbehelfseinlegung gegen Umsatzsteuerbescheid
[TENOR]
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Oktober 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Diese trägt auch die Kosten der Nebeninterveniention.
Der Streitwert wird auf 256.000 € festgesetzt.
[GRUENDE]
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Ein Eingreifen ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Variante 2 ZPO) angezeigt.
1. Ohne zulassungsrelevanten Rechtsfehler ist das Berufungsgericht zu der Würdigung gelangt, dass Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen den Streithelfer nicht verjährt sind.
a) Regelmäßig beginnt die Verjährung für einen Anspruch gegen einen Steuerberater, der steuerliche Nachteile seines Mandanten verschuldet hat, nicht erst mit der Bestandskraft, sondern bereits mit Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids. Das kann aber nicht gelten, wenn das pflichtwidrige Verhalten des Steuerberaters erst nach Erlass des Steuerbescheids einsetzt. Besteht die Pflichtwidrigkeit darin, dass der gebotene Rechtsbehelf gegen den Bescheid nicht eingelegt wird, so entsteht der Schaden in dem Augenblick, in dem der Steuerpflichtige von sich aus nicht mehr durch einen Rechtsbehelf die Abänderung des Steuerbescheids erwirken kann; die eng begrenzten Abänderungsmöglichkeiten nach § 173 AO reichen nicht aus, den Eintritt des Schadens erst für den Zeitpunkt anzunehmen, von dem an auch sie nicht mehr bestehen (BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 100/95, WM 1996, 2066, 2067).
b) Die Anmeldung der Umsatzsteuer (§ 18 Abs. 3 Satz 1 UStG) steht gemäß § 168 Satz 1 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und damit der Bekanntgabe eines schadensbegründenden Steuerbescheids gleich (BGH, Urt. v. 5. März 2009 - IX ZR 172/05, WM 2009, 863, 864 Rn. 11). Da dem Streithelfer im Blick auf die Umsatzsteuervoranmeldungen aber keine Pflichtwidrigkeit angelastet wird, hat sich ein Schaden nicht bereits mit dieser Anmeldung, verwirklicht. Vielmehr wird dem Streithelfer vorgeworfen, gegen die Bescheide vom 3. Dezember 2002 und vom 5. April 2004 keinen Rechtsbehelf eingelegt zu haben. Im Fall der Versäumung eines Rechtsbehelfs wird ein Schaden erst mit der Bestandskraft des Steuerbescheids begründet (BGH, Urt. v. 20. Juni 1996, aaO). Im Streitfall war wegen des Vorbehalts der Nachprüfung (§ 164 Abs. 2 Satz 1, § 168 Satz 1 AO) jederzeit eine Änderung der Steuerfestsetzung zugunsten der Klägerin möglich. Mithin trat Bestandskraft erst mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist für den Bescheid vom 5. April 2004 ein. Bei dieser Sachlage wurde die Klage im Oktober 2006 vor Ablauf der hier noch maßgeblichen dreijährigen Verjährung des § 68 StBerG a.F. erhoben.
2. Ohne Erfolg rügt die Beklagte unter Berufung auf Art. 103 Abs. 1 GG, das Berufungsgericht habe ihr Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen, wonach der Bescheid vom 3. Dezember 2002 nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gestanden habe.
Das Berufungsgericht hat im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich festgestellt, dass der Bescheid vom 3. Dezember 2002 die Nachprüfung vorbehalten habe. Diese tatbestandliche Feststellung (§ 314 ZPO) ist mangels eines von der Beklagten gestellten Tatbestandsberichtigungsantrags (§ 320 ZPO) bindend (BGH, Urt. v. 5. Februar 2009 - IX ZR 78/07, WM 2009, 662, 663 Rn. 13; Urt. v. 10. Dezember 2009 - IX ZR 206/08, WM 2010, 136, 137 Rn. 11).
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