Validity of main trial continuation via notice of witness summons under § 229 StPO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Criminal Revisions (BGH) dismissed the defendant's appeal, upholding the lower court's conviction for bodily injury and grievous bodily injury, which resulted in an aggregate prison sentence of two years and six months. The dispute centered on whether a specific procedural date constituted a valid continuation of the main trial proceedings, specifically challenged by the defendant as a violation of formal procedural law. The court ruled that the presiding judge's announcement that witnesses named in a defense motion for evidence would be summoned for the next hearing satisfied the criteria for a valid continuation of the main hearing under § 229 Abs. 1 and 4 StPO, as it served to inform all parties that the motion had been granted, thereby rejecting the revision as unfounded.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 229 Abs. 4 Satz 1 StPO; Validity of main trial continuation via notice of witness summons under § 229 StPO: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer Vorstrafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Rügen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
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KI-generiertVolltext
Strafverfahren: Fortsetzung der Hauptverhandlung mit der Mitteilung über die Ladung von Zeugen
[TENOR]
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 16. September 2009 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer Vorstrafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Rügen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zu der Rüge des Beschwerdeführers, das Landgericht habe gegen § 229 Abs. 1 und 4 StPO verstoßen, da der Sitzungstag vom 25. August 2009 keine Fortsetzung der Hauptverhandlung im Sinne von § 229 Abs. 4 Satz 1 StPO gewesen sei, bemerkt der Senat ergänzend: Es kann dahinstehen, ob die an diesem Tag erfolgte Neubestellung der Nebenklagevertreterin ("Umbeiordnung") eine Verhandlung zur Sache im Sinne der Unterbrechungsvorschriften darstellt. Jedenfalls die Mitteilung des Vorsitzenden, dass die in einem Beweisantrag (der Verteidigung) benannten Zeugen für den nächsten Termin geladen werden sollen, erfüllt die Kriterien für eine wirksame Fortsetzung der Hauptverhandlung in diesem Sinne; denn sie diente der Unterrichtung der Verfahrensbeteiligten darüber, dass dem Beweisantrag der Verteidigung stattgegeben worden war (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 1994 - 3 StR 439/92, bei Kusch NStZ 1995, 18, 19 Nr. 8). Hieran hält der Senat fest.
VRiBGH Becker befindet sichim Urlaub und ist daher an derUnterschriftsleistung gehindert.
Pfister
RiBGH von Lienen befindet sichim Urlaub und ist daher an der Unterschriftsleistung gehindert.
Pfister
Pfister
Huber
Mayer