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2 StR 281/10 KI-generiert

Vergewaltigung: Statutarische Verjährung als zwingender Erlass der Tateinheit, abgrenzungsbedürftig von Verfahrensfehlern bei Zeugenbefragungen

Geschäftsnummer 2 StR 281/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially reversed the lower court’s guilty verdict by removing the charge of intentional bodily harm due to the statute of limitations expiring, while affirming the remaining convictions for rape and child sexual abuse and upholding the seven-year aggregate prison sentence, thereby dismissing the defendant’s further appeal. The dispute centered on two main points: whether the defendant’s absence during the oral expert witness determination of the victim’s ability to testify violated mandatory procedural rules, and whether the evidence supported the conviction for the aggravated offense. The court held that the procedural defect was not a ground for reversal because the determination of a witness’s fitness to testify falls under free proof and could have been established outside the main hearing, thus not affecting a substantial part of the trial; however, it ruled that the intentional bodily harm charge in one count was no longer actionable due to the passage of the limitation period, a finding that did not necessitate a reduction of the final sentence as expired offenses can still be considered as lesser mitigating factors in sentencing.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 338 Nr. 5 StPO; Vergewaltigung: Statutarische Verjährung als zwingender Erlass der Tateinheit, abgrenzungsbedürftig von Verfahrensfehlern bei Zeugenbefragungen: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes, davon in zwei Fällen in weiterer Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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sachverständiger Zeuge Strafurteil Verjährungsfrist Vergewaltigung mündliche Verhandlung Kindsmisshandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1 StR 271/92
Juli 1992 - 1 StR 271/92).
3 StR 170/09
Mai 2009 - 3 StR 170/09; BGHR StGB § 46 Abs.
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Volltext

Hauptverhandlung im Strafverfahren wegen Vergewaltigung: Abwesenheit des Angeklagten während der Klärung der Vernehmungsfähigkeit einer Belastungszeugin durch mündliches Sachverständigengutachten

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Marburg vom 2. Dezember 2009 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass im Fall I. 1 der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung entfällt.

2. Seine weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes, davon in zwei Fällen in weiterer Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 247 Satz 1 i.V.m. § 338 Nr. 5 StPO ist unbegründet. Soweit das Landgericht nach Entfernung des Angeklagten während der Vernehmung der Nebenklägerin in seiner Abwesenheit ein mündliches Gutachten des anwesenden Sachverständigen zur Frage deren weiterer Vernehmungsfähigkeit an diesem Tag eingeholt hat, hat es nicht gegen den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO verstoßen, da nur die Abwesenheit bei einem wesentlichen Teil der Hauptverhandlung die Revision begründet. Die Frage der Vernehmungsfähigkeit eines Zeugen unterliegt dem Freibeweisverfahren (vgl. BGHR StPO § 247 Abwesenheit 22; BGH, Beschluss vom 30. Juli 1992 - 1 StR 271/92). Da die Klärung der Vernehmungsfähigkeit damit auch außerhalb der Hauptverhandlung hätte erfolgen können, erstreckte sich die Abwesenheit des Angeklagten nicht auf einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung (vgl. BGHR StPO § 247 Abwesenheit 17, 24). Auf die von der Revision mit beachtlichen Gründen angezweifelte Wirksamkeit der Protokollberichtigung kommt es damit nicht an.

2. Die Sachrüge führt in Fall I. 1 der Urteilsgründe zum Wegfall der Verurteilung wegen tateinheitlich begangener vorsätzlicher Körperverletzung, da insoweit aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Gleichwohl kann die für diesen Fall festgesetzte Einzelstrafe bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte, wenn es die Verfolgungsverjährung beachtet hätte, zumal auch verjährte Delikte - wenn auch mit minderem Gewicht - bei der Strafzumessung zu Lasten eines Angeklagten berücksichtigt werden können (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2009 - 3 StR 170/09; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 24).

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