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4 StR 422/10 KI-generiert

Fraud concurrence: Merging same-day unauthorized direct debits into a single natural unit of action under German criminal law

Geschäftsnummer 4 StR 422/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, modifying the Landgericht Rostock’s conviction from six counts of fraud to five by merging two instances into one, resulting in a total custodial sentence of three years and nine months; the remaining part of the appeal was dismissed, and the defendant was ordered to bear the costs of the legal remedy. The case involved a dispute over the legal concurrence relations (*Konkurrenzverhältnisse*) between two unauthorized direct debits submitted by the defendant on the same day, which the lower court had incorrectly treated as separate acts in real concurrence (*Realkonkurrenz*). Applying the doctrine of natural unit of action (*natürliche Handlungseinheit*), the BGH determined that the debits constituted a single act based on temporal and spatial proximity and a single willful decision, thereby eliminating the separate penalty for the second instance without altering the cumulative sentence structure under § 265 StPO.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 265 StPO, § 473 Abs. 4 StPO; Fraud concurrence: Merging same-day unauthorized direct debits into a single natural unit of action under German criminal law: The case involved a dispute over the legal concurrence relations (*Konkurrenzverhältnisse*) between two unauthorized direct debits submitted by the defendant on the same day, which the lower court had incorrectly treated as separate acts in real concurrence (*Realkonkurrenz*). Applying the doctrine of natural unit of action (*natürliche Handlungseinheit*), the BGH determined that the debits constituted a single act based on temporal and spatial proximity and a single willful decision, thereby eliminating the separate penalty for the second instance without altering the cumulative sentence structure under § 265 StPO.

Schlagwörter

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Strafurteil Betrug Revision eines Entscheids Haftungskonkurrenz Betrugsvorwurf E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning immediately preceding the dispositive to classify the remainder of the revision as unfounded, serving as the legal basis for the rejection of the further appeal.

§ 473 Abs. 4 StPO

Cited in the reasoning directly supporting the final order that imposes the costs of the legal remedy on the defendant due to the limited success of the revision.

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Volltext

Konkurrenzverhältnisse beim Betrug

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 26. März 2010 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Betruges in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt ist.

Die Einzelstrafe von neun Monaten im Fall II. 4 der Urteilsgründe entfällt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachbeschwerde den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I. Die Verfahrensrügen haben aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 16. August 2010 keinen Erfolg.

II. 1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehen die Fälle II. 3 und 4 der Urteilsgründe nicht in Realkonkurrenz.

a) Nach den hierzu getroffenen Feststellungen reichte der Angeklagte am 10. Juli 2006 bei der Volks- und Raiffeisenbank unberechtigt zwei Lastschriften ein, mit denen er von einem bei der Kreissparkasse ... geführten Konto des Zeugen D. 25.000 Euro und weitere 56.780 Euro einzog. Vor Eingang der durch den Widerspruch des Zeugen veranlassten Rücklastschriften verfügte er in Höhe von insgesamt 51.578,53 Euro über das auf seinem Konto verbuchte Guthaben. Er hatte den Widerspruch vorausgesehen und war zum Ausgleich des verbliebenen Minussaldos nicht in der Lage.

b) Danach stehen die beiden am selben Tag eingereichten Lastschriften jedenfalls in natürlicher Handlungseinheit. Eine solche liegt vor, wenn zwischen einer Mehrheit strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters auch für einen Dritten objektiv als einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint, und wenn die einzelnen Betätigungen auf einer einzigen Willensentschließung beruhen (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 1. September 1994 - 4 StR 259/94, NStZ 1995, 46). Diese Voraussetzungen sind hier, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, gegeben (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 4 StR 182/10).

2. Auch unter Berücksichtigung von § 265 StPO kann der Senat die erforderliche Änderung des Schuldspruchs selbst vornehmen, da der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Danach entfällt die Einzelstrafe von neun Monaten im Fall II. 4 der Urteilsgründe; die im Fall II. 3 verhängte weitere Einzelstrafe in gleicher Höhe hat der Senat aufrecht erhalten. Ausgehend von der Einsatzstrafe von drei Jahren und im Blick auf Zahl und Summe der weiteren Einzelstrafen kann sicher ausgeschlossen werden, dass die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe bei zutreffender Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses niedriger ausgefallen wäre.

III. Wegen des lediglich geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Ernemann Solin-Stojanović Roggenbuck

Cierniak Franke