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2 StR 423/10 KI-generiert

Aggregation of sentences and prior conviction with probation: Zäsurwirkung (caesura effect) in total sentence formation

Geschäftsnummer 2 StR 423/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Cassation (BGH) partially granted the defendant's appeal, reversing the Landgericht Frankfurt am Main’s sentencing order regarding the aggregate prison sentence and remanding the case for new proceedings, while upholding the convictions for 37 counts of embezzlement. The dispute centered on whether a prior conviction, comprising a reprimand with a suspended monetary penalty rendered between the current offenses, constituted a "caesura" (legal break) that precluded the aggregation of that prior sentence with the current term under German criminal law. The court held that the lower court erred by failing to consider this potential caesura effect, which could have resulted in a lower aggregate sentence eligible for probation, thereby violating the defendant's rights; the decision rests on the interpretation of §§ 55 and 53 StGB regarding the formation of aggregate sentences and the specific doctrine of "Zäsurwirkung" (caesura effect).

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB; Aggregation of sentences and prior conviction with probation: Zäsurwirkung (caesura effect) in total sentence formation: Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung im Gesamtstrafenausspruch; im Übrigen ist die Revision unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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Gesamtstrafenbildung teilbedingte Strafe Veruntreuung Verweis Vollzug von Freiheitsstrafen Auslegung des Rechts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe: Zäsurwirkung einer Vorverurteilung

[TENOR]

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Mai 2010 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 37 Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Februar 2007 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung im Gesamtstrafenausspruch; im Übrigen ist die Revision unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der Angeklagte durch Urteil vom 16. März 2006 rechtskräftig verwarnt und die Verurteilung zu einer Geldstrafe vorbehalten. Feststellungen zum Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils fehlen; es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass diese Vorverurteilung, die zwischen den hier abgeurteilten Taten (Tatzeitraum: 26. Januar bis 29. Juni 2006) lag, eine Zäsurwirkung entfaltet hat (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 9). Dabei ist unerheblich, dass das Landgericht von einer Gesamtstrafenbildung nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB abgesehen hat (vgl. Rissing-van Saan LK 12. Aufl. StGB § 55 Rn. 21; Fischer StGB 57. Aufl. § 55 Rn. 9a).

Dieser Rechtsfehler kann sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht mindestens eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet hätte, die zwei Jahre Freiheitsstrafe nicht überschritten und noch eine Strafaussetzung zur Bewährung erlaubt hätte, und dass eine zweite Gesamtfreiheitsstrafe jedenfalls unter drei Jahren und vier Monaten gelegen hätte.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass bei der Bildung der Gesamtstrafe unter Einbeziehung einer zur Bewährung ausgesetzten Strafe auch gegebenenfalls im Rahmen der Bewährung erbrachte Leistungen anzurechnen sind (§ 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56 f. Abs. 3 StGB).

Rissing-van Saan

Appl

RiBGH Prof. Dr. Schmitt ist wegenUrlaubs an der Unterschrift gehindert.

Rissing-van Saan

Eschelbach

Ott