Patent nullity appeal: Right to access expert witness reports without demonstrating specific interest
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice granted the plaintiffs' request, ordering that a copy of the anonymized expert witness report from May 2006 be made available to them, thereby prevailing over the defendant patent holder’s objection. The dispute arose during the appeal stage of a patent nullity proceeding, where the plaintiffs, represented by legal and patent attorneys, sought file access specifically to the expert opinion created in the appellate instance. The Court held that under § 99 Abs. 3 in conjunction with § 31 PatG, file access in patent nullity proceedings requires only a formal application and is not contingent on the applicant demonstrating a separate "legitimate interest." Consequently, the defendant's bare objection was insufficient to deny access; access may only be withheld if the patent holder or nullity plaintiff demonstrates a countervailing, worthy of protection interest, which would then trigger a balancing of interests.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 99 Abs. 3 PatG, § 31 PatG; Patent nullity appeal: Right to access expert witness reports without demonstrating specific interest: Nach § 99 Abs. 3 PatG gilt für die Akteneinsicht durch andere als die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens die Regelung des § 31 PatG entsprechend, der das Recht auf Einsicht in die Akten des Patentamts betrifft (st. Rspr., vgl. BGH, Beschl. vom 17. Oktober 2000 - X ZR 4/00; weitere Nachweise bei Schulte, PatG, 8. Aufl., § 99 in Fn. 71). Diese Regelungen sind im Nichtigkeitsberufungsverfahren entsprechend anzuwenden. Zu den Akten des Berufungsverfahrens gehört auch das dort erstellte Sachverständigengutachten (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 99 Rn. 48 mwN in Fn. 167 und 169).
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KI-generiertVolltext
Patentnichtigkeitsberufungsverfahren: Einsicht in Sachverständigengutachten
[TENOR]
Den Rechts- und Patentanwälten R. wird antragsgemäß die auf die Übermittlung einer anonymisierten Kopie des Sachverständigengutachtens vom Mai 2006 beschränkte Akteneinsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens X ZR 157/04 gewährt.
[GRUENDE]
Der Beklagte ist mit der von den Rechts- und Patentanwälten R., ... für die G. Ltd. begehrten Gewährung von Akteneinsicht in Form der Überlassung des im Berufungsverfahren erstellten Sachverständigengutachtens mit dem Hinweis nicht einverstanden, die Antragstellerin habe weder ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das im Berufungsverfahren erstattete Sachverständigengutachten dargetan, noch sei ein solches Interesse ersichtlich. Dieser Einwand rechtfertigt die Verweigerung der Akteneinsicht nicht.
Nach § 99 Abs. 3 PatG gilt für die Akteneinsicht durch andere als die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens die Regelung des § 31 PatG entsprechend, der das Recht auf Einsicht in die Akten des Patentamts betrifft (st. Rspr., vgl. BGH, Beschl. vom 17. Oktober 2000 - X ZR 4/00; weitere Nachweise bei Schulte, PatG, 8. Aufl., § 99 in Fn. 71). Diese Regelungen sind im Nichtigkeitsberufungsverfahren entsprechend anzuwenden. Zu den Akten des Berufungsverfahrens gehört auch das dort erstellte Sachverständigengutachten (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 99 Rn. 48 mwN in Fn. 167 und 169).
Die Einsicht in diese Akten ist lediglich von einem förmlichen Antrag, nicht jedoch von der zusätzlichen Darlegung eines berechtigten Interesses abhängig. Das kann nach dem Wortlaut des § 99 Abs. 3 PatG und der darin zum Ausdruck kommenden Wertung nur dann erforderlich werden, wenn vonseiten des Patentinhabers oder des diesem im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu behandelnden Nichtigkeitsklägers (vgl. dazu BGH GRUR 1972, 441, 442 - Akteneinsicht IX; Keukenschrijver aaO Rn. 37) ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dargetan wird. Erst danach bedürfte es einer Abwägung unter den beteiligten Interessen. Die bloße Erklärung des Patentinhabers, der Akteneinsicht werde widersprochen, steht der Darlegung eines diesem entgegenstehenden schutzwürdigenden Interesses nicht gleich.
Scharen Gröning Berger
Grabinski Hoffmann